Abbruch von Gebäuden

Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen.

Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, kommt ein Kenntnisgabeverfahren in Betracht.

Der Abbruch ist verfahrensfrei bei

  • Anlagen, die nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei erstellt werden dürfen,
  • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
  • sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Für den Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.

Die Baugenehmigung für den Abbruch gilt drei Jahre. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

Gebäudeklassen 1 - 3

Nach § 2 Abs 4 LBO werden Gebäude in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

Gebäudeklasse 1:
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,

Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m.

Unterlagen

  • Antragsformular (Service BW) einschl. Angaben zu Lage (Straße und Hausnummer) und Nutzung der abzubrechenden Anlage
  • aktueller Lageplan – zeichnerischer Teil (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) (Vordruck)
  • aktueller Lageplan - schriftlicher Teil (Vordruck) einschl. der Namen und Anschriften der Angrenzer (Eigentümer der angrenzenden Grundstücke)
  • Fachunternehmererklärung (Vordruck)
  • statistischer Erhebungsbogen
  • Abfallverwertungskonzept

Kosten

Die Kosten können Sie dem Gebührenverzeichnis für die öffentlichen Leistungen als untere Baurechtsbehörde unter Punkt 6 Baugenehmigungsverfahren (BGV) entnehmen.