Baufreigabe mit rotem PunktBild vergrößern

Es gibt verschiedene Gebäudeklassen:

  • Gebäudeklasse 1:
    • freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
    • freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
  • Gebäudeklasse 2:
    • Gebäude (nicht freistehend) mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • Gebäudeklasse 3:
    • sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
  • Gebäudeklasse 4:
    • Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • Gebäudeklasse 5:
    • sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

Für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 sowie deren Nebenanlagen ist das (normale) Baugenehmigungsverfahren nicht zulässig --> siehe Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beantragen.

Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 (die keine Wohngebäude sind) sowie Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.

Verfahrensablauf

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie den Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen einreichen. Nutzen Sie dafür den Online-Antrag "Antrag auf Baugenehmigung" auf Service BW.

Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt.

Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.

Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist z.B. die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Baugenehmigung (Service BW)
  • Baubeschreibung (Vordruck)
  • evtl. Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck)
  • Angaben zu gewerblichen Anlagen (Vordruck)·
  • aktueller Lageplan – zeichnerischer Teil (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) (Vordruck)
  • aktueller Lageplan - schriftlicher Teil (Vordruck) einschl. der Namen und Anschriften der Angrenzer (Eigentümer der angrenzenden Grundstücke)
  • Abstandsflächenplan
  • Bauzeichnungen
  • evtl. rechnerischer Stellplatznachweis (Vordruck) für KFZ und Fahrräder
  • Bauleitererklärung (Vordruck)
  • evtl. Erhebungsbogen (siehe Hinweis, rechte Spalte)
  • evtl. weitere Pläne, z.B. Straßenabwicklungen
  • evtl. Befreiungsantrag (Vordruck)
  • evtl. Abfallverwertungskonzept

 

Hinweis

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

Wenn für Ihr Bauvorhaben eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes erforderlich ist, reichen Sie bitte zusätzlich einen Befreiungsantrag ein.