Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen

Wenn Sie eine genehmigungspflichtige Werbeanlage aufstellen wollen, müssen Sie dafür schriftlich eine Baugenehmigung beantragen.

Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen. Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.

Denkmalschutz

Auch der Denkmalschutz kann eine wesentliche Rolle für die Anbringung einer Werbeanlage spielen, nämlich immer dann, wenn sie an Objekte angebracht wird, die

  •  im Geltungsbereich der Gesamtanlagenschutzsatzung (Satzung zum Schutz der Gesamtanlage Baden-Baden gemäß § 19 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg) liegen

oder

  • Kulturdenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind.

Voraussetzungen

  • Es handelt sich um eine Werbeanlage, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden oder sich im Außenbereich befindet.
  • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Weitere Anforderungen können sich ergeben aus Regelungen

  • des Bauplanungsrechts,
  • des Verkehrsrechts,
  • des Naturschutzrechts
  • des Denkmalrechts

Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen

  • im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
  • in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
  • im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
  • im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
  • in Form von Anschlägen,
  • an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
  • wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.

Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

Verfahrensablauf

Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf Baugenehmigung (Formular) mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Baurechtsbehörde einreichen.

Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus. Bei manchen Gemeinden steht es auch zum Download zur Verfügung.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (Vordruck)
  • Baubeschreibung (Vordruck)
  • aktueller Lageplan
  • Namen und Anschriften der Angrenzer (Eigentümer der angrenzenden Grundstücke)
  • Bauzeichnungen
  • Ansichtszeichnung
  • evtl. Fotomontage

Hinweis

Für die Kenntnisgabe im Sinne der Werbeanlagensatzung genügt eine formlose Beschreibung der geplanten Werbeanlage, eine Ansichtszeichnung (mit Vermaßung) und evtl. eine Fotomontage.

Kosten

Die Kosten können Sie dem Gebührenverzeichnis für die öffentlichen Leistungen als untere Baurechtsbehörde unter Punkt 6 Baugenehmigungsverfahren (BGV) entnehmen.

Gebührenverzeichnis untere Baurechtsbehörde

Bearbeitungsdauer

abhängig von Ihrem Einzelfall und der Anzahl beteiligter Stellen

Rechtsgrundlage

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)

  • § 2 Absatz 9 Begriff
  • § 11 Gestaltung
  • § 53 Bauvorlagen und Bauantrag
  • § 58 Baugenehmigung
  • § 59 Baubeginn
  • § 74 Örtliche Bauvorschriften

§ 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)