Staatsanwaltschaft

Links der Eingang der Polizei. Rechts der Eingang der Staatsanwaltschaft.Bild vergrößern

Gutenbergstraße 13

76532 Baden-Baden

Tel.: 07221 685-0

Fax.: 07221 685-551 bzw. -554

poststelle@stabaden-baden.justiz.bwl.de

Öffnungszeiten

Mo. von 9 - 11:30 Uhr
Di. von 9 - 11:30 Uhr
Mi. von 9 - 11.30 Uhr
Do. von 9 - 11.30 und 14 - 15:30 Uhr
Fr. von 9 - 11.30 Uhr

Aufgaben

Die Staatsanwaltschaft

  • ist eine eigenständige, vom Gericht unabhängige Justizbehörde,
  • hat die Leitungs- und Entscheidungsbefugnis im Ermittlungsverfahren,
  • ist Anklagebehörde

Sobald konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat erkennbar sind, ist die Staatsanwaltschaft zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft von dem Verdacht einer Straftat durch eine Strafanzeige oder auf anderem Weg erfährt.
Strafanzeigen werden in der Regel bei den Polizeidienststellen vor Ort erstattet.

Das Ziel des Ermittlungsverfahrens ist die Erforschung des angezeigten Sachverhalts.

Die erforderlichen Ermittlungen

  • kann die Staatsanwaltschaft selbst vornehmen oder
  • durch die Polizei oder andere Behörden durchführen lassen.

Die Staatsanwaltschaft ist bei ihren Ermittlungen zur Objektivität verpflichtet. Sie ermittelt somit nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände.

Besteht ein hinreichender Tatbestand, bei dem eine Verurteilung wahrscheinlich ist, erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage. Andernfalls wird das Ermittlungsverfahren eingestellt. Bei geringfügigen Straftaten besteht die Möglichkeit, das Verfahren mit oder ohne Auflagen einzustellen.

Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist allein die Staatsanwaltschaft befugt. Eine Ausnahme  bilden nur Privatklagedelikte, bei denen das Opfer die Strafverfolgung selbst einleiten kann.

Eine weitere wichtige Aufgabe nimmt die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde wahr. Sie ist verantwortlich dafür, dass Strafen nicht nur von den Gerichten verhängt, sondern die Sanktionen auch vollstreckt werden. Als Gnadenbehörde entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob im Einzelfall Ausnahmen von einem strikten Gesetzesvollzug möglich sind.

Hinweis

Die Aufsicht über die Staatsanwaltschaften führt die Generalstaatsanwaltschaft.

Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe