Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden

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Aus einer aktuellen Liste der beliebtesten Vornamen für Kinder

Den Namen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen.

Verfahrensablauf

Geben Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen des Kindes der Geburtseinrichtung bekannt. Diese leitet die Informationen im Zuge der Anzeige der Geburt dem Standesamt weiter.
Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.

Wenn Sie eine Hausgeburt dem Standesamt melden, teilen Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen direkt dem Standesamt mit.

Das Standesamt stellt die Geburtsurkunde des Kindes aus.

Der Vorname Ihres Kindes

Den Vornamen für Ihr Kind können Sie weitgehend selbst bestimmen.
Nicht erlaubt sind Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind (z.B. Warennamen, Fantasienamen) oder die als Verunglimpfungen empfunden werden könnten. Auch sind für Mädchen nur weibliche und für Jungen nur männliche Vornamen zulässig. Bei Vornamen, die sowohl für Mädchen als auch für Jungen verwendet werden (z.B. Kai, Chris, Alex) müssen Sie einen zweiten Vornamen, aus dem eindeutig das Geschlecht des Kindes hervorgeht, bestimmen.
Unproblematisch sind alle Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen enthalten sind.

Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, steht ihnen das Recht zur Vornamenserteilung gemeinsam zu. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so darf dieser den Vornamen aussuchen.

Hinweis

Tipps & Informationen zur Namensfindung gibt es bei der Namensberatungsstelle der "Gesellschaft für deutsche Sprache" in Wiesbaden sowie der "Gesellschaft für Namenkunde" an der Universität Leipzig.

Der Nachname Ihres Kindes

Für den Nachnamen Ihres Kindes (Geburtsname genannt) gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Das Kind erhält als Geburtsnamen entweder den Ehenamen seiner Eltern, den Familiennamen seines Vaters oder den Familiennamen seiner Mutter.
     
  • Führen miteinander verheiratete Eltern einen Ehenamen, so erhält das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen. Haben sie keinen Ehenamen, so bestimmen die Eltern den Familiennamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder.
     
  • Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind und ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind hat, so erhält das Kind den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils. Die oder der Sorgeberechtigte hat jedoch die Möglichkeit, dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu erteilen - dazu ist dessen Einwilligung nötig.
     
  • Bei einem Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit bestimmt sich der Name grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem es angehört. Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des entsprechenden Staates.

Fristen

Steht der Name bei der Geburt noch nicht fest, müssen Sie ihn innerhalb eines Monats nachträglich bekannt geben.

Kosten

für die Namenserklärung und die erstmalige Ausstellung einer Geburtsurkunde: keine

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch:

  • § 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen
  • § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
  • § 1617aGeburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
  • § 1617b Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
  • § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern
  • § 1618 Einbenennung durch einen Elternteil und dessen Ehegatten