Ausstellung einer Todesbescheinigung

Ist eine Person verstorben, muss sofort die nächste erreichbare Ärztin oder der nächste erreichbare Arzt gerufen werden, um den Tod festzustellen und eine Todesbescheinigung auszustellen.

Folgende Personen sind in nachstehender Reihenfolge zur Veranlassung der sogenannten Leichenschau durch eine Ärztin oder einen Arzt verpflichtet:

  • die Ehegattin oder der Ehegatte
  • die volljährigen Kinder
  • die Eltern
  • die Großeltern
  • die volljährigen Geschwister
  • die volljährigen Enkelkinder des Verstorbenen
  • derjenige, in dessen Wohnung, Einrichtung oder auf dessen Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat
  • jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Todesfall in Krankenhaus, Altersheim oder anderen Einrichtungen

Ist der Tod in einem Krankenhaus, Entbindungsheim, Pflege- oder Altersheim, Erziehungs- oder Gefangenenanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung eingetreten, so ist an erster Stelle die leitende Ärztin oder der leitende Arzt des Krankenhauses bzw. die Leitung der sonstigen Einrichtung verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen. In einem Personenbeförderungsmittel wie einem Linienbus ist es die fahrende Person.

Todesbescheinigung durch eine Ärztin oder einen Arzt

Grundsätzlich ist jede niedergelassene Ärztin oder jeder niedergelassene Arzt und jede Ärztin und jeder Arzt eines Krankenhauses oder einer sonstigen Anstalt verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen. Im Rettungsdienst eingesetzte Notärztinnen und Notärzte hingegen stellen den Tod fest, sind aber nicht verpflichtet, vollständige Todesbescheinigungen auszustellen. In einem solchen Fall muss eine andere Ärztin oder ein anderer Arzt hinzugerufen werden.

Die Ärztin oder der Arzt, der die Leichenschau vornimmt, gibt die Todesbescheinigung der Person, die für die Bestattung sorgt.

Die Todesbescheinigung besteht aus einem nicht vertraulichen Teil (Blatt A und B) und einem vertraulichen Teil (Blatt 1 und 2), der in einem Umschlag verschlossen wird. Beides ist bei der Anzeige des Sterbefalls dem Standesamt, in dessen Bezirk der Tod eintrat, vorzulegen.

Bei ungeklärter Todesursache

Falls die Todesart ungeklärt ist, behält die Ärztin oder der Arzt den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung zurück und benachrichtigt die örtliche Polizeidienststelle. Die Polizei unterrichtet die Ärztin oder den Arzt über die Ergebnisse der Ermittlungen.
Haben diese Ermittlungen einen natürlichen Tod ergeben, ergänzt die Ärztin oder der Arzt den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung und leitet ihn dem zuständigen Standesamt zu.

Haben die polizeilichen Ermittlungen oder bereits die Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben, insbesondere wenn Fremdeinwirkung oder unterlassene Hilfeleistung zu vermuten ist, wird von der Polizei die Staatsanwaltschaft beteiligt, damit gegebenenfalls durch ein gerichtsmedizinisches Gutachten (und eine Obduktion) die Todesursache festgestellt wird. Dies gilt auch, wenn eine Person ihrem Leben selbst ein Ende gesetzt hat.

Wurde die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, beurkundet die Standesbeamtin oder der Standesbeamte den Sterbefall erst auf deren Anzeige.