Bestattung von Tot- und Fehlgeburten

Eine Hand legt einen Teddybären auf ein GrabBild vergrößern
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Für die Bestattung von Fehl- und Totgeburten gelten unterschiedliche Regelungen.

  • Lebend- und Totgeburten müssen bestattet werden. Es müssen alle gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten für eine Bestattung erfüllt werden.
  • Fehlgeburten und ungeborene Kinder (Schwangerschaftsabbruch) können bestattet werden.

Hinweis

Sollten Sie weitere Informationen zum Thema Tot- und Fehlgeburten suchen und Kontakt zu betroffenen Eltern wünschen, so wenden Sie sich an die Selbsthilfegruppe Initiative Regenbogen „Glücklose Schwangerschaft“.

Lebendgeburt

Eine Lebendgeburt liegt vor, wenn unabhängig vom Geburtsgewicht ein Neugeborenes direkt nach der Geburt stirbt und

  • das Herz bereits geschlagen hat oder
  • die Nabelschnur pulsiert hat oder
  • die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat.

Für das verstorbene Kind stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde und eine Sterbeurkunde aus.

Totgeburt

Von einer Totgeburt spricht man, wenn ein Kind im Mutterleib oder während der Geburt stirbt und ein Gewicht von mehr als 500 Gramm hatte. Totgeburten gelten als Leiche, eine Bestattung ist vorgeschrieben. Der Arzt oder die Ärztin führt die Leichenschau durch und stellt eine Todesbescheinigung aus. Die Klinikleitung muss beim Standesamt die Geburt und den Sterbefall anzeigen. Für das tot geborene Kind stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde mit Sterbevermerk aus.

Ein totgeborenes Kind kann in Baden-Baden in einem Kleinkindergrab oder in einem anonymen Reihengrab beigesetzt werden.

Fehlgeburt

Von einer Fehlgeburt spricht man, wenn ein Kind mit einem Gewicht von unter 500 Gramm auf die Welt kommt. Fehlgeburten gelten nicht als Leichen und müssen nicht bestattet werden.

Auf Wunsch der Eltern können Fehlgeburten in Baden-Baden aber beigesetzt werden – gebührenfrei, anonym und bei einem individuellen Beisetzungstermin. Eine formlose ärztliche Bestätigung gilt als Bestattungspapier.

Ansonsten sind Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und auf eigene Kosten zu bestatten.

Fehlgeburten werden in den Personenstandsregistern nicht beurkundet.

Wenn bei einer Mehrlingsgeburt die anderen Geschwister beurkundet werden, wird ausnahmsweise auch eine Fehlgeburt dem Standesamt angezeigt und beurkundet.

Hinweis

Das Errichten oder Verändern eines Grabmals bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.