Vorsorgevollmacht

Welchen Sinn macht eine Vorsorgevollmacht?

Für den Fall der eigenen krankheitsbedingten Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit können Sie eine Vertrauensperson zur Vertretung in allen (Vorsorgegeneralvollmacht) oder nur in einzelnen Angelegenheiten (z.B. Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge) bevollmächtigen. Die Vorsorgevollmacht macht den staatlichen Eingriff in Form einer Betreuerbestellung überflüssig, da das Betreuungsgericht für die den Bevollmächtigten übertragenen Aufgaben in der Regel keine Betreuung anordnen darf.

Da der Bevollmächtigte nicht vom Gericht bestellt und überwacht wird und in der Regel auch keine anderweitige Kontrolle der Vollmachtsausübung erfolgt, sollten Sie nur dann eine Vollmacht erteilen, wenn Sie sicher sind, dass die Vertrauensperson in Ihrem Sinne handeln und Ihren Willen erfüllen wird. Diese Person muss auch bereit und kompetent sein, stellvertretend für Sie zu handeln.

Was muss ich beachten?

Nur eine geschäftsfähige Person kann eine Vollmacht erteilen, d.h. sie muss zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sein und die Reichweite und Bedeutung der Entscheidung erkennen können. Es wird empfohlen sich die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung vom Hausarzt bestätigen zu lassen.

Muss ich Formvorschriften beachten?

Die Vorsorgevollmacht ist schriftlich abzufassen und mit Datum und Unterschrift zu versehen. Vordrucke können verwendet werden. Banken erkennen die Vollmacht in der Regel nur dann an, wenn die Unterschrift von einer Behörde, Bank oder einem Notar bestätigt worden ist. Vollmachten zur Verfügung über Immobilien müssen notariell beglaubigt oder beurkundet werden. 


Kontakt

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Abteilung: Senioren- und Erwachsenenhilfen/Rechtliche Betreuungen
Name: Valeska Lendvai
Telefon: (07221) 93-14 31
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Abteilung: Senioren- und Erwachsenenhilfen/Rechtliche Betreuungen
Name: Axel Weyers
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Name: Christoph Rukavina-Gruner
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Zuständiges Amt:

Amt für Familien, Soziales und Jugend (AFSJ)