Patientenverfügung

Was ist eine Patientenverfügung?

Das Gesetz(§ 1901 a Absatz 1 BGB) definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Die Patientenverfügung bietet somit für den Fall, dass man nicht mehr ansprechbar und entscheidungsfähig ist, die Möglichkeit vorab zu bestimmen, ob und wie man in bestimmten Krankheitssituationen medizinisch behandelt werden möchte.

Welche Form muss eine Patientenverfügung haben?

Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterzeichnet werden. Sofern man zu einer eigenhändigen Unterzeichnung nicht mehr in der Lage ist, kann dies durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen ersetzt werden.
Nicht erforderlich, aber empfehlenswert, ist es die Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen (z.B. jährlich) zu bestätigen. Dies bietet im eigenen Interesse u.a. Möglichkeit zu überprüfen, ob die getroffene Festlegung noch gelten soll oder abgeändert werden sollte. Gleichzeitig wird hierdurch dokumentiert, dass man sich zeitnah erneut mit dem Inhalt der Patientenverfügung auseinandergesetzt hat.

Ist eine Patientenverfügung verbindlich?

Ja, wenn durch die Festlegungen in der Patientenverfügung der Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig festgestellt werden kann. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.
Festlegungen in der Patientenverfügung sind nicht bindend, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten sollen. Unbeachtlich sind Anordnungen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen; so kann z.B. vom Arzt keine strafbare Tötung auf Verlangen gefordert werden.

Was ist beim Verfassen einer Patientenverfügung zu berücksichtigen?

Festlegungen in der Patientenverfügung bedeuten, dass man selbst die Verantwortung für die Folgen übernimmt, wenn diesen Anordnungen entsprochen wird. Obwohl es nicht einfach ist, sich mit existenziellen Fragen auseinander zu setzen, die Krankheit, Leiden und das Sterben betreffen, ist dies notwendig, um sich über die Konsequenzen der eigenen Entscheidungen klar zu werden. Man sollte sich Zeit bei der persönlichen Willensbildung nehmen und bei den Überlegungen den persönlichen Wertvorstellungen, Lebenshaltungen, religiösen Anschauungen, Hoffnungen und Ängsten Raum geben. Um die Festlegungen in der Patientenverfügung besser nachvollziehen zu können, kann es hilfreich sein, wenn die persönlichen Auffassungen als Ergänzung in ihr aufgeführt werden.
Bevor man eine Patientenverfügung schriftlich abfasst, ist es ratsam, sich von einer ärztlichen
oder anderen fachkundigen Person oder Organisation beraten zu lassen.
Sofern man eine Vertrauensperson hat, ist es sinnvoll, diese u.a. zur Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten und zur Durchsetzung der Patientenverfügung zu bevollmächtigen. Ansonsten hat das Betreuungsgericht im Bedarfsfall einen Betreuer zu bestellen.


Was geschieht, wenn keine Patientenverfügung existiert?

Wenn keine Patientenverfügung vorliegt oder die Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, muss ein Vertreter (Betreuer oder Bevollmächtigter) entscheiden, ob er der angebotenen medizinischen Maßnahme zustimmt oder nicht. Diese Entscheidung hat sich am mutmaßlichen Willen des Patienten zu orientieren, d.h. der Vertreter muss versuchen herauszufinden, wie der Patient entscheiden würde, wenn er es könnte. Hierbei sind frühere Äußerungen des Patienten, seine Überzeugungen und Wertvorstellungen zu berücksichtigen.

Was ist bei der Aufbewahrung der Patientenverfügung zu bedenken?

Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass insbesondere Bevollmächtigte, Betreuer, Ärzte möglichst schnell und unkompliziert Kenntnis von der Existenz und vom Aufbewahrungsort erlangen können. Sinnvoll ist es deshalb einen Hinweis bei sich zu tragen, wo sich die Patientenverfügung befindet.


Kontakt

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Zuständiges Amt:

Amt für Familien, Soziales und Jugend (AFSJ)