Fernseh- und Rundfunkgebührenbefreiung

Werbekampgane der Gebühreneinzugszentrale: Moderatorin Caroline Korneli trägt einen Pulli mit der Aufschrift

Caroline Korneli


(c)Gebühreneinzugszentrale GEZ

Wer ein Rundfunkgerät wie Radio und/oder Fernseher zum Empfang bereithält, muss das Gerät anmelden und die Gebühren an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) bezahlen.

Wer sich befreien lassen möchte, muss sich seit 01.04.2005 direkt an die GEZ, 50656 Köln, wenden. Die Antragsformulare für die Befreiung sind erhältlich bei den Ortsverwaltungen oder bei der Stelle, die den Bescheid für eine der unten genannten Leistungen erlassen hat. Nähere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der GEZ.

Ausnahmsweise kann eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gewährt werden. Dies ist insbesondere möglich bei Vorliegen sozialer Gründe.

Für folgende Personenkreise ist eine Befreiung möglich:

 
  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel des SGB XII, Zwölftes Buch, Sozialgesetzbuch) oder nach § 27 a oder § 27 d Bundesversorgungsgesetz
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des SGB XII)
  • Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des SGB II (Zweites Buch, Sozialgesetzbuch)
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben
  • Sonderfürsorgeberechtigte i.S.d. § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes
  • Blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60%, allein wegen Sehbehinderung
  • Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist
  • Behinderte Menschen, deren Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel des SGB XII) oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge (Bundesversorgungsgesetz) oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften
  • Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG (Lastenausgleichsgesetz) oder Personen, denen wegen § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2c LAG ein Freibetrag zu erkannt wird

Unterlagen

  • Aktueller Bewilligungsbescheid über Leistungsbezug nach den vorgenannten Vorschriften, d.h. Sozialhilfebescheid, Grundsicherungsbescheid, Bescheid Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Bescheid Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder nach BVG, Bescheid über den Bezug nach § 27 e BVG
  • Menschen mit Behinderung legen einen aktuellen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen ´RF` vor
  • Die GEZ verlangt als Nachweis entweder eine beglaubigte Kopie des Leistungsbescheids oder eine unbeglaubigte Kopie des Leistungsbescheids zzgl. einer Bestätigung des zuständigen Stelle auf dem Antragsformular

Hinweis

Hinweis Seit 01.04.2005 werden die Anträge für Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung nicht mehr beim Amt für Familien, Soziales und Jugend bearbeitet.