Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Zu Jahresbeginn 2005 wurde die ehemals als Grundsicherungsgesetz bekannte Sozialleistung in das Sozialgesetzbuch eingegliedert. Das bisherige Grundsicherungsgesetz tritt daher am 31.12.2004 außer Kraft. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird ab 01.01.2005 nach dem Vierten Kapitel des neuen SGB XII (Zwölftes Buch, Sozialgesetzbuch) gewährt. Sie steht damit neben einer weiteren existenzsichernden Sozialleistung: der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II).

Die Berechnung der Grundsicherungsleistung ist mit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII identisch. Dies bedeutet, dass der Bedarf mit einem Regelsatz gedeckt wird. Einmalige Leistungen können, wie beim vorherigen Grundsicherungsgesetz, nicht gesondert beantragt und gewährt werden. Vielmehr sind einmalige Bedarfe im Regelsatz enthalten, da für einmalige Anschaffung ein Sparverhalten der Leistungsempfänger vorausgesetzt wird. Die Höhe der Regelsätze ist durch Vorordnung festgelegt.

Die Leistungen der Grundsicherung umfassen neben den Regelsätzen auch:

  • Unterkunft und Heizung
  • Mehrbedarf
  • Erstausstattung für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattung Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
  • Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • Beiträge für die Altersvorsorge und angemessenem Sterbegeld
  • Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen

Leistungsberechtigt sind Personen, die

1. 65 Jahre alt sind oder

2. 18 Jahre alt sind und auf Dauer vollerwerbsgemindert i.S.d. § 43 Abs. 2 des SGB VI (Sechstes Buch, Sozialgesetzbuch) sind.

Das Vorliegen der vollen Erwerbsminderung wird durch den Rententräger festgestellt.

Die Leistung ist von einem Antrag abhängig. Die Gewährung erfolgt in Abhängigkeit vom vorhandenen eigenen Einkommen und Vermögen. Bei Ehepaaren, Lebenspartner oder eheähnlichen Gemeinschaften wird auch das Einkommen des Partners berücksichtigt.

Der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ist u.a. ausgeschlossen, wenn

1. die Bedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt wurde.

2. das jährliche Gesamteinkommen unterhaltspflichtiger Eltern und Kinder über 100.000 € liegt.


Unterlagen
  • Antragsformular
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen (z.B. Rentenbescheide, Miet- und Pachteinnahmen, Nebenverdienste, Sparbücher, Bestätigung über den Rückkaufswert der Lebensversicherung, Wertpapiere, Fonds, Kontoauszug des Bausparvertrags, Grundbuchauszüge über Haus- und Grundbesitz, KFZ-Schein)
  • Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Stadtwerkeabrechnungen, Hausrat,-Haftpflicht-, Unfallversicherungen, Fahrtkosten)
  • Schwerbehindertenausweis soweit vorhanden
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
Kontakt

Buchstabe A - Mef

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Buchstabe Meg - Rem

Ansprechpartner(in)
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Telefon: (07221) 93-14 34
Telefax: (07221) 93-14 06
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Adresse: Gewerbepark Cité 1 Zum Stadtplan
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Raum: 120
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Buchstabe Ren - Sto

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Name: Pia Ziegler
Telefon: (07221) 93-14 57
Telefax: (07221) 93-14 06
Email: pia.ziegler@baden-baden.de
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Raum: 119
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Buchstabe Str - Z

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Name: Lioba Keh
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Telefax: (07221) 93-14 06
Email: lioba.keh@baden-baden.de
Adresse: Gewerbepark Cité 1 Zum Stadtplan
  76532 Baden-Baden
Raum: 119
Bushaltestelle: Gewerbepark Cité Zum Stadtplan

Zuständiges Amt:

Amt für Familien, Soziales und Jugend (AFSJ)