Leistungen nach dem SGB XII (Zwölftes Buch, Sozialgesetzbuch)

Seit dem 1.1.2005 ist ein neu strukturiertes Sozialhilfegesetz in Kraft, welches das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ablöst. Die bisherige Unterscheidung der Hilfearten in Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen entfällt.
Zukünftig gibt es in der Sozialhilfe sieben gleichberechtigte Hilfearten, die das SGB XII in seinen einzelnen Kapiteln erfasst: 

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfen zur Gesundheit
  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten 
  • Hilfe in anderen Lebenslagen

Anders als im BSHG wird der gesamte notwendige Lebensunterhalt – bis auf wenige Ausnahmen - mit den Regelsätzen gedeckt. Dies bedeutet, dass einmalige Leistungen regelmäßig nicht mehr gesondert beantragt und gewährt werden müssen, sondern dass der Bedarf pauschal im Regelsatz enthalten ist.

Grundsätzlich besteht der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe. Das heißt, dass Sozialhilfe nicht erhält, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistungen von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen bekommt.

Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. 


Unterlagen
  • Entscheidend für die Hilfegewährung ist neben der persönlichen Situation des Antragstellers die Einnahmen- und Ausgabensituation.
  • Es werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt: Antragsformular, Rentenbescheide, Lohnbescheinigungen, sonstige Nachweise über Einkünfte, Mietvertrag, Sparbücher, Nebenverdienste, Bestätigung über den Rückkaufswert der Lebensversicherung, Wertpapiere, Fonds, Kontoauszug des Bausparvertrags, Grundbuchauszüge über Haus- und Grundbesitz, KFZ-Schein).
Hinweis

Hinweis Die Antragsunterlagen erhalten Sie unter der unten genannten Telefonnummer. Vorab empfehlen wir ein Beratungsgespräch.

Kontakt

Ansprechpartner(in)
Name: Bettina Stolz
Telefon: (07221) 93-14 40
Telefax: (07221) 93-14 06
Email: bettina.stolz@baden-baden.de
Adresse: Gewerbepark Cité 1 Zum Stadtplan
  76532 Baden-Baden
Raum: 118
Bushaltestelle: Gewerbepark Cité Zum Stadtplan

Zuständiges Amt:

Amt für Familien, Soziales und Jugend (AFSJ)