Flüchtlinge

Betroffen sind alle Asylbewerber, sowie alle Ausländer, die das Land aufnimmt nach

  • dem Ausländergesetz (AuslG)
  • dem Gesetz über die Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommenen Flüchtlinge
  • entsprechender Vereinbarungen oder Verpflichtungserklärungen des Landes

außer EU-Bürger und bleibeberechtigte Ausländer.

Die höhere Aufnahmebehörden teilen die Personen den Unteren Aufnahmebehörden (Land-/Stadtkreis) zu. Diese leiten dann die Flüchtlinge an die Gemeinden weiter. Die Gemeinden übernehmen die Personen und bringen sie, soweit erforderlich, unter.

Das AFSJ als untere Eingliederungsbehörde ist zuständig für die Unterbringung von Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler bzw. als untere Aufnahmebehörde für alle anderen Flüchtlinge. Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler sind antragsberechtigt für Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII; alle anderen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Dabei kann für folgende Personen Leistungsanspruch nach dem AsylbLG bestehen:

Ausländer die sich im Bundesgebiet aufhalten und die

  1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
  2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 § 24 oder § 25 Abs. 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  4. eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebeandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, oder dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
  7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetz oder einen Zweitantrag nach § 71 a des Asylverfahrensgesetz stellen.

Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung , Gesundheits- und Körperpflege und Ge- und Verbrauchsgütern wird
durch Sachleistungen gedeckt. Zusätzlich wird noch ein Taschengeld bezahlt.


Kontakt

Ansprechpartner(in)
Name: Arno Mayer
Telefon: (07221) 93-14 35
Telefax: (07221) 93-14 06
Email: arno.mayer@baden-baden.de
Adresse: Gewerbepark Cité 1 Zum Stadtplan
  76532 Baden-Baden
Raum: 114
Bushaltestelle: Gewerbepark Cité Zum Stadtplan

Zuständiges Amt:

Amt für Familien, Soziales und Jugend (AFSJ)