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Ist eine Person verstorben, muss sofort der nächste erreichbare Arzt (muss nicht der Hausarzt sein) zur Leichenschau gerufen werden, um den Tod festzustellen und eine Todesbescheinigung auszustellen.
Die Todesbescheinigung besteht aus einem nicht vertraulichen Teil sowie einem vertraulichen Teil, den der Arzt in einem Umschlag zu verschließen hat.
Zur Veranlassung der Leichenschau sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- der Ehegatte
- die volljährigen Kinder
- die Eltern
- die Großeltern
- die volljährigen Geschwister
- die volljährigen Enkelkinder des Verstorbenen
- derjenige, in dessen Wohnung, Einrichtung oder auf dessen Grundstück der Sterbefall sich ereignet hat
- jede Person, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Ist der Tod in Krankenhäusern, Entbindungsheimen, Pflege- oder Altersheimen, Erziehungs- oder Gefangenenanstalten oder ähnlichen Einrichtungen oder in Beförderungsmitteln (z.B. in einer Straßenbahn) eingetreten, ist an erster Stelle der leitende Arzt des Krankenhauses, der Leiter der sonstigen Einrichtung beziehungsweise der Führer des Beförderungsmittels verpflichtet, die Leichenschau zu veranlassen.
Grundsätzlich ist jeder niedergelassene Arzt und jeder Arzt eines Krankenhauses oder einer sonstigen Anstalt verpflichtet, die Leichenschau auf Verlangen vorzunehmen. Er darf das Verlangen nur aus zwingenden Gründen ablehnen. Tut er das, ist dafür zu sorgen, dass die Leichenschau von einem anderen Arzt vorgenommen wird.
Im Rettungsdienst eingesetzte Notärzte sind nicht zur Leichenschau verpflichtet. Der Notarzt hat lediglich den Tod festzustellen. Er stellt keine vollständige Todesbescheinigung aus. In solchen Fällen ist dafür zu sorgen, dass die Leichenschau von einem anderen Arzt vorgenommen wird.
Der die Leichenschau durchführende Arzt gibt, wenn ein natürlicher Tod vorliegt, die Todesbescheinigung der Person, die für die Bestattung sorgt.
Die Todesbescheinigung, bestehend aus einem nicht vertraulichen (Blatt A und B) und einem vertraulichen Teil (Blatt 1 und 2), ist bei der Anzeige des Sterbefalls dem Standesamt, in dessen Bezirk der Tod eintrat, vorzulegen.
Falls die Todesart ungeklärt ist, behält der Arzt den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung zurück und benachrichtigt die örtliche Polizeidienststelle. Diese führt Ermittlungen durch und informiert den Arzt über deren Ergebnis. Haben diese Ermittlungen einen natürlichen Tod ergeben, ergänzt der Arzt den vertraulichen Teil der Todesbescheinigung und leitet ihn dem zuständigen Standesamt zu.
Haben die polizeilichen Ermittlungen oder bereits die Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod ergeben, insbesondere wenn Fremdeinwirkung oder unterlassene Hilfeleistung zu vermuten ist, wird von der Polizei die Staatsanwaltschaft beteiligt, damit gegebenenfalls durch gerichtsmedizinisches Gutachten (und Obduktion) die Todesursache festgestellt wird. Dies gilt auch, wenn jemand seinem Leben selbst ein Ende setzt.
Wurde die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, beurkundet der Standesbeamte den Sterbefall erst auf deren Anzeige.
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