Baumschutz

weitverzweigter Ast einer Eiche vor Bäumen.

“Bäume sind Gedichte, die die Erde in den Himmel schreibt“ (Khabil Gibran)

Innerhalb des Stadtkreises Baden-Baden unterliegen Bäume außerhalb des Waldes in der Regel den Schutzbestimmungen der Baumschutzsatzung.

Veränderungen am Baumbestand (z.B. Fällung, Kronenrückschnitt etc.) sind nur zulässig, wenn es einen wichtigen Grund dafür gibt und die Maßnahme sechs Wochen zuvor dem Fachgebiet Umwelt und Gewerbeaufsicht schriftlich angezeigt wird.

Gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es grundsätzlich verboten zwischen dem 1. März und dem 30. September Bäume, die außerhalb des Waldes, außerhalb von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Röhrichte, Gebüsche oder andere Gehölze abzuschneiden, zu entfernen oder auf den Stock zu setzen.

 

Unabhängig von dieser Regelung sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten:

Schnittmaßnahmen oder Baumfällungen dürfen nicht zu einer Störung oder Tötung von Tieren geschützter Arten führen. Dies bedeutet, dass Bäume oder Sträucher, die von geschützten Tierarten (das sind z.B. alle Fledermäuse, alle europäische Vogelarten, einige holzbewohnende Käfer) als Lebensstätte genutzt werden, ganzjährig nicht ohne Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde entfernt werden dürfen.

Daher muss vor Baumfällungen bzw. Baumschnittarbeiten, insbesondere während der Vegetationszeit, ein Baum durch eine kundige Person gründlich überprüft werden (z.B. durch Besteigen, durch intensive Beobachtung über einen längeren Zeitraum etc.).

Dabei muss sichergestellt sein, dass sich in dem Baum kein Brutplatz europäischer Vogelarten, kein Vorkommen von Fledermäusen oder keine Lebensstätte sonst geschützter Tierarten befindet. Dies gilt auch für Bäume auf Kurzumtriebsplantagen und auf gärtnerischen Grundflächen – für forstliche Maßnahmen gelten zusätzliche Bestimmungen.

Da das Vorhandensein von Nestern, selbst auffälliger Arten, wie Turmfalken, nur mit einem hohen Aufwand festgestellt werden kann, wird empfohlen, während der Vegetationszeit bei Bäumen keine Fällungen oder größere Rückschnittmaßnahmen vorzunehmen.

Unterlagen

  • Formloser Antrag mit Begründung

Hinweis

Hinweis Gesetzliche Grundlagen: § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und § 44 BNatSchG.

Kontakt

über Sekretariat

Ansprechpartner(in)
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Zuständiges Amt:

Fachgebiet Umwelt und Gewerbeaufsicht