Schwer- und Großraumverkehr
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte tatsächlich die nach der Straßenverkehrszulassungordnung (StVZO) zulässigen Grenzen überschreiten, oder bei denen das Sichtfeld eingeschränkt ist, bedürfen einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO).
Fahrzeuge bei denen nur die Ladung zu breit oder zu hoch ist oder die Vorschriften über die Abmessungen nur deshalb nicht eingehalten werden, weil die Ladung nach vorn oder hinten zu weit hinausragt, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO.
Zuständigkeit
Für die Erteilung von Einzelerlaubnissen sind jeweils die Behörden zuständig, in deren Bereich der erlaubnispflichtige Transport beginnt oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Für die Erteilung von Dauererlaubnissen sind die für den Firmensitz bzw. deren Niederlassung zuständigen Genehmigungsbehörden zuständig.
Es dürfen nur Antragsformulare, die dem Anhang II der RGST 1992 entsprechen, verwendet werden.
Die vorgesehene Fahrtstrecke, der Abgangsort und Empfänger sollte präzise aufgeführt werden. Routenlisten, die nur Knotenpunkte beinhalten, sind untauglich.
Bei Transporten mit sehr großen Abmessungen ist es unerlässlich, die beabsichtigte Transportstrecke vorher abzufahren und auf die Befahrbarkeit zu überprüfen.
Unterlagen
- Bei einem Antrag auf Erlaubnis nach §29 Abs.3 STVO ist ferner eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 STVZO vorzulegen
- evtl. ist eine Ladungsskizze beizufügen
Kosten / Leistung
| Je nach Arbeitsaufwand |
Formulare
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Durchführung von Großraum- und/oder Schwerverkehr | ||
Kontakt
| Ansprechpartner(in) | |
| Name: | Silke Gerth |
| Telefon: | (07221) 93-18 26 |
| Telefax: | (07221) 93-18 58 |
| Email: | silke.gerth@baden-baden.de |
| Adresse: | Briegelackerstraße 21
|
| 76532 Baden-Baden | |
| Raum: | 03-EG |
| Bushaltestelle: | Dreieichenkapelle
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Zuständiges Amt:
Fachgebiet öffentliche Ordnung


