Abbruch von baulichen Anlagen
Der Abbruch von baulichen Anlagen (Beseitigen eines Bauwerks oder einzelner Teile einer baulichen Anlage durch Abbrechen, Einreißen oder Abtragen) wird in den meisten Fällen durch ein Verfahren geregelt.
Beim Abbruch von baulichen Anlagen kann man zwischen Kenntnisgabeverfahren bzw. Genehmigungsverfahren wählen.
Der Abbruch ist gemäß Landesbauordnung Baden-Württemberg verfahrensfrei bei
- land- und forstwirtschaftlichen Schuppen bis fünf Meter Höhe
- Gebäuden bis 300 Kubikmeter umbauten Raumes, ausgenommen notwendige Garagen
- baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, ausgenommen notwendige Stellplätze
- Anlagen und Einrichtungen, die nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg verfahrensfrei sind.
Soll der Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren erfolgen, bedarf es zusätzlich einer Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz.
Die Baugenehmigung für den Abbruch gilt drei Jahre. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
Unterlagen
- Antragsformular
- aktueller Lageplan
- Namen und Anschriften der Angrenzer (Eigentümer der angrenzenden Grundstücke)
- Angabe von Lage und Nutzung der abzubrechenden Anlage
- Fachunternehmererklärung (Vordruck)
- statistischer Abgangserhebungsbogen (Vordruck)
Kosten / Leistung
| 50 bis 100 € | kostet in der Regel das Kenntnisgabeverfahren. Für das Genehmigungsverfahren wird eine Gebühr erhoben, die sich an den Abbruchkosten orientiert (5 bzw. 6/1000 der Abbruchkosten). |
Formulare
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Abbruch im Kenntnisgabeverfahren | ||
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Abgangserhebungsbogen | ||
Kontakt
| Ansprechpartner(in) | |
| Abteilung: | Fachgebiet Bauordnung |
| Name: | Cynthia Darby |
| Telefon: | (07221) 93-21 50 |
| Telefax: | (07221) 93-21 51 |
| Email: | cynthia.darby@baden-baden.de |
| Adresse: | Marktplatz 2
|
| 76530 Baden-Baden | |
| Raum: | 613 |
| Bushaltestelle: | Leopoldsplatz
|
Zuständiges Amt:
Fachgebiet Bauordnung


