Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Real-, Objekt- oder Sachsteuer auf den Grundbesitz, dazu gehören:

  • bebaute und unbebaute Grundstücke
  • Wohnungseigentum
  • Teileigentum
  • Erbbaurechte
  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  • Betriebsgrundstücke

 
Ihr Aufkommen steht den Gemeinden zu.

Die Grundsteuer ist objektbezogen gestaltet und bezieht sich auf Beschaffenheit und Wert eines Grundstücks. Grundsteuerpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks. Bei Erbbaurecht ist auch der Erbbauberechtigte grundsteuerpflichtig.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz.

Zur Erhebung der Grundsteuer sind drei Verfahrensschritte notwendig:

  • Festsetzung des Einheitswertes mittels Einheitswertbescheid
  • Festsetzung des Steuermessbetrages mittels Steuermessbescheid, dies geschieht durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Einheitswert. Die Steuermesszahl ist ein sog. "Tausendsatz", sie  ist abhängig von der Grundstücksart. Für Zweifamilienhäuser beträgt sie beispielsweise 3,1 vom Tausend.
  • Festsetzung der Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid, dies geschieht durch Anwendung des Hebesatzes auf den Steuermessbetrag. Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt, in Baden-Baden beträgt er derzeit 455 vom Hundert. 

Während die ersten beiden Schritte in der Zuständigkeit des Finanzamtes liegen, ist für die Erstellung des Grundsteuerbescheides die Stadtverwaltung zuständig. Um Kosten zu sparen, wird in Baden-Baden nur dann ein neuer Grundsteuerbescheid erstellt, wenn sich für die Steuerhebung relevante Änderungen (Höhe der Steuer, Steuerpflichtiger o. ä.) ergeben.

Dir Grundsteuer ist im Regelfall in vier Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu bezahlen.

Um keine Zahlungstermine zu versäumen und Gefahr zu laufen, dass Mahnkosten und Säumniszuschläge entstehen, empfiehlt es sich, die Beträge abbuchen zu lassen. Dafür genügt eine formlose schriftliche Mitteilung an den Fachbereich Finanzen unter Angabe der Bankverbindung.


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