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Gewerbesteuer

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Dies ist nur durch negative Abgrenzung festzustellen: Der Gewerbesteuer unterliegt nicht eine Betätigung, die als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist.

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind immer gewerblich tätig.

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer.

Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge, die dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen und beispielsweise eine Doppelbelastung mit Gewerbe- und Grundsteuer vermeiden sollen.

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer wird der Gewerbeertrag mit den bundesweit einheitlichen Steuermesszahlen multipliziert. Durch Anwendung des Hebesatzes der jeweiligen Gemeinde auf den so ermittelten Steuermessbetrag wird die Gewerbesteuer festgesetzt. Der Hebesatz beträgt in Baden-Baden derzeit 380 Prozent (letztmalig angepasst 2001).
Das Verfahren läuft bis zur Festsetzung des Steuermessbetrages bzw. bis zur Zerlegung des Steuermessbetrages (wenn ein Betrieb in mehreren Gemeinden angesiedelt ist) beim Finanzamt, die Erhebung der Steuer durch Anwendung des Hebesatzes liegt in der Zuständigkeit bei der Gemeinde.

Da der für ein Jahr maßgebende Gewerbeertrag erst im Nachhinein ermittelt werden kann, werden für das jeweils laufende Jahr Vorauszahlungen erhoben, die sich an der letzten Veranlagung der Steuer orientieren. Am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. ist jeweils ein Viertel dieses Betrages zur Zahlung fällig. Die tatsächliche Steuerschuld eines jeden Jahres wird dann mit den für dieses Jahr bezahlten Vorauszahlungen verrechnet.

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