Elterngeld

Das Bundeselterngeldgesetz ist zum 01. Januar 2007 in Kraft und an die Stelle des Bundeserziehungsgeldgesetzes getreten. Es gilt für alle ab dem 01. Januar 2007 geborenen Kinder. Alle im Jahr 2006 geborenen Kinder fallen weiterhin unter die Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes.
Erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduzieren, erhalten eine Elterngeldleistung in Höhe von mindestens 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro.

 

Voraussetzungen

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen und

  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben,
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben

Sowohl Ehe- als auch Lebenspartnerinnen und – partner können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten.
Für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Aufnahme aufgenommene Kinder gibt es ebenfalls Elterngeld für die Dauer von bis zu 14 Monaten. Der Anspruch endet mit Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Verwandte bis zum dritten Grad (z.B. Urgroßeltern, Großeltern, Onkel, Tanten u.a.) und ihre Ehegattinnen und Ehegatten einen Anspruch auf Elterngeld haben.
Auch Auszubildende und Studierende können Elterngeld ohne Unterbrechung der Ausbildung erhalten.

Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz haben nach EU-Recht einen Anspruch, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen.
Andere Ausländerinnen und Ausländer haben dann einen Anspruch, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels (z.B. Niederlassungserlaubnis) und ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist.

Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Einkommensnachweise
  • Bescheinigung der Krankenkasse über den Bezug von Mutterschaftsgeld nach der Geburt (Bei Beamtinnen und Beamten: Nachweis über die Bezüge während des Mutterschutzes)
  • Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Arbeitszeitbestätigung durch den Arbeitgeber bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum bzw. Erklärung über die Arbeitszeit bei selbständiger Arbeit

Hinweis

Hinweis Anträge können beim Amt für Familien, Soziales und Jugend, Gewerbepark Cité 1, Kundenzentrum, 76532 Baden-Baden oder direkt bei der L-Bank gestellt werden.

Kontakt

Ansprechpartner(in)
Abteilung: Kundenzentrum
Name: Ilona Michels
Telefon: (07221) 93-14 00
Telefax: (07221) 93-14 04
Email: kundenzentrum.afsj@baden-baden.de
Adresse: Gewerbepark Cité 1 Zum Stadtplan
  76532 Baden-Baden
Raum: Kundenzentrum
Bushaltestelle: Gewerbepark Cité Zum Stadtplan

Ansprechpartner(in)
Abteilung: Kundenzentrum
Name: Elke Seywald
Telefon: (07221) 93-14 00
Telefax: (07221) 93-14 04
Email: kundenzentrum.afsj@baden-baden.de
Adresse: Gewerbepark Cité 1 Zum Stadtplan
  76532 Baden-Baden
Raum: Kundenzentrum
Bushaltestelle: Gewerbepark Cité Zum Stadtplan

Zuständiges Amt:

Amt für Familien, Soziales und Jugend (AFSJ)