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Blindenhilfe

Für schwer sehbehinderte oder blinde Menschen kann auf Antrag Landesblindenhilfe nach dem Landesblindengesetz oder Blindenhilfe nach § 72 SGB XII (Zwölftes Buch, Sozialgesetzbuch) gewährt werden. Blindenhilfe wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen gewährt.

Neben den medizinischen Voraussetzungen sind bei Blindenhilfe nach § 72 SGB XII die Einkommens- und Vermögensverhältnisse entscheidend, während Landesblindenhilfe unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt wird.

Die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung von Blindenhilfe sind gesetzlich definiert.
Ein Antrag auf Blindenhilfe kommt für folgende Personengruppen in Betracht: 

  • für blinde Menschen
  • für Menschen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
  • für Menschen mit gleichzuachtender schwerer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit

Unterlagen
  • Formantrag, allgemeines ärztliches Zeugnis, augenfachärztliches Zeugnis, bei Blindenhilfe nach § 72 SGB XII Nachweise über Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Hinweis

Hinweis Die Antragsunterlagen erhalten Sie unter den unten genannten Telefonnummern. Vorab empehlen wir ein Beratungsgespräch.

Kontakt

Ansprechpartner(in)
Name: Petra Schmidt
Telefon: (07221) 93-14 93
Telefax: (07221) 93-14 06
Email: petra.schmidt@baden-baden.de
Adresse: Gewerbepark Cité 1 Zum Stadtplan
  76532 Baden-Baden
Raum: 124
Bushaltestelle: Gewerbepark Cité Zum Stadtplan

Ansprechpartner(in)
Name: Pia Reicheneder
Telefon: (07221) 93-14 42
Telefax: (07221) 93-14 06
Email: pia.reicheneder@baden-baden.de
Adresse: Gewerbepark Cité 1 Zum Stadtplan
  76532 Baden-Baden
Raum: 123
Bushaltestelle: Gewerbepark Cité Zum Stadtplan

Zuständiges Amt:

Amt für Familien, Soziales und Jugend (AFSJ)