Patientenverfügung

Seniorin lässt sich mit ihrem Mann beratenBild vergrößern
© Robert Kneschke - Fotolia.com

Man denkt nicht gerne daran, aber es kann sein, dass man in bestimmten Krankheitssituationen nicht mehr ansprechbar und entscheidungsfähig ist. Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie im Vorfeld, ob und wie Sie in einem solchen Fall medizinisch behandelt werden möchten.

Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

Welche Form muss eine Patientenverfügung haben?

Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterzeichnet werden. Sofern man zu einer eigenhändigen Unterzeichnung nicht mehr in der Lage ist, kann dies durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen ersetzt werden.

Nicht erforderlich, aber empfehlenswert ist es, die Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen (z.B. jährlich) zu bestätigen. Dies bietet im eigenen Interesse die Möglichkeit zu überprüfen, ob die getroffene Festlegung noch gelten soll oder abgeändert werden sollte. Gleichzeitig wird hierdurch dokumentiert, dass man sich zeitnah erneut mit dem Inhalt seiner Patientenverfügung auseinandergesetzt hat.

Ist eine Patientenverfügung verbindlich?

Ja, wenn durch die Festlegungen in der Patientenverfügung der Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig festgestellt werden kann. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.

Festlegungen in der Patientenverfügung sind nicht bindend, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten sollen. Nicht beachtet werden Anordnungen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen; so kann z.B. vom Arzt keine strafbare Tötung auf Verlangen gefordert werden.

Was ist beim Verfassen einer Patientenverfügung zu berücksichtigen?

Festlegungen in der Patientenverfügung bedeuten, dass man selbst die Verantwortung für die Folgen übernimmt, wenn die behandelnden Ärzte den formulierten Anordnungen entsprechen.

Es ist nicht einfach, sich mit existenziellen Fragen auseinanderzusetzen, die Krankheit, Leiden und das Sterben betreffen. Aber dies ist notwendig, um sich über die Konsequenzen der eigenen Entscheidungen klar zu werden. Man sollte sich bei der persönlichen Willensbildung Zeit nehmen und bei den Überlegungen den persönlichen Wertvorstellungen, Lebenshaltungen, religiösen Anschauungen, Hoffnungen und Ängsten Raum geben.

Um die Festlegungen in der Patientenverfügung besser nachvollziehen zu können, kann es hilfreich sein, persönliche Auffassungen als Ergänzung aufzuführen. Bevor man eine Patientenverfügung schriftlich abfasst, ist es ratsam, sich von einer ärztlichen oder anderen fachkundigen Person oder Organisation beraten zu lassen.

Sofern man eine Vertrauensperson hat, ist es sinnvoll, diese u.a. zur Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten und zur Durchsetzung der Patientenverfügung zu bevollmächtigen. Ansonsten bestellt das Betreuungsgericht im Bedarfsfall einen Betreuer.

Was geschieht, wenn keine Patientenverfügung existiert?

Wenn keine Patientenverfügung vorliegt oder die Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, muss ein Vertreter (Betreuer oder Bevollmächtigter) entscheiden, ob er der angebotenen medizinischen Maßnahme zustimmt oder nicht.

Diese Entscheidung hat sich am mutmaßlichen Willen des Patienten zu orientieren, d.h. der Vertreter muss versuchen, herauszufinden, wie der Patient entscheiden würde, wenn er es könnte. Hierbei sind frühere Äußerungen des Patienten, seine Überzeugungen und Wertvorstellungen zu berücksichtigen.

Was ist bei der Aufbewahrung der Patientenverfügung zu bedenken?

Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass insbesondere Bevollmächtigte, Betreuer, Ärzte möglichst schnell und unkompliziert Kenntnis von der Existenz und vom Aufbewahrungsort erlangen können. Sinnvoll ist es deshalb einen Hinweis bei sich zu tragen, wo sich die Patientenverfügung befindet.