Vorsorgevollmacht
Für den Fall der eigenen krankheitsbedingten Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit können Sie eine Vertrauensperson zu Ihrer Vertretung bevollmächtigen. Diese Vollmacht können Sie als Vorsorgegeneralvollmacht für alle Angelegenheiten ausstellen oder nur für einzelne Angelegenheiten wie z.B. Vermögenssorge oder Gesundheitsfürsorge.
Die Vorsorgevollmacht macht den staatlichen Eingriff in Form einer Betreuerbestellung überflüssig. Das Betreuungsgericht darf für die Aufgaben, die Sie an Ihren Bevollmächtigten übertragenen haben, in der Regel keine Betreuung anordnen.
Wählen Sie Ihre Vertrauensperson gut aus
Stellen Sie nur dann eine Vollmacht aus, wenn Sie sicher sind, dass die Vertrauensperson in Ihrem Sinne handeln und Ihren Willen erfüllen wird. Diese Person muss auch bereit und kompetent sein, stellvertretend für Sie zu handeln. Anders als bei einem vom Gericht bestellten Betreuer wird die von Ihnen gewählte Person nicht überwacht und ihre Vollmachtsausübung nicht kontrolliert.
Was muss ich beachten?
Nur eine geschäftsfähige Person kann eine Vollmacht erteilen, d.h. sie muss zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sein und die Reichweite und Bedeutung der Entscheidung erkennen können. Es wird empfohlen, sich die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung vom Hausarzt bestätigen zu lassen.
Welche Formvorschriften gibt es?
Die Vorsorgevollmacht müssen Sie schriftlich abfassen und mit Datum und Unterschrift versehen. Vordrucke können verwendet werden. Banken erkennen die Vollmacht in der Regel nur dann an, wenn die Unterschrift von einer Behörde, Bank oder einem Notar bestätigt worden ist. Vollmachten zur Verfügung über Immobilien müssen öffentlich beglaubigt (Notar, Betreuungsbehörde) oder notariell beurkundet werden.