Können Sie sich als Eltern nicht einigen, ist das Jugendamt Ihre erste Anlaufstelle.
Es berät Sie oder vermittelt Sie an weitere Beratungsstellen.
Erst wenn diese Bemühungen gescheitert sind, sollten Sie einen Antrag ans Gericht stellen.
Hinweis: Als umgangsberechtigte Person haben Sie Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.
Sollte der Kontakt/Umgang schädlich für das Kind sein, kann das Gericht das Umgangsrecht
- vorübergehend oder auf Dauer einschränken oder
- ganz ausschließen.
Eine mildere Lösung wäre, dass Sie das Kind in Gegenwart eines Dritten sehen dürfen. Eine Vertretung der Jugendhilfe kann die Besuche begleiten.