Gaststättenerlaubnis

Kellner mit digitalem Tablet zur Aufnahme einer BestellungBild vergrößern
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Zum 01.01.2026 trat eine Änderung des Gaststättengesetztes in Baden-Württemberg in Kraft. Die Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank entfällt ab dem 01.01.2026. Diese wird durch eine Anzeigepflicht nach § 2 LGastG ersetzt.

Gastronomischen Betriebe aller Art (mit und ohne Alkoholausschank) sind durch eine Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Hierbei ist insbesondere Folgendes zu beachten:

  1. Die Anzeige ist mindestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebs anzuzeigen.
  2. Es besteht die Möglichkeit, ein Abweichen von der oben genannten 6-wöchigen Frist zu beantragen. Bitte lassen Sie uns hierzu Ihren Antrag in Schriftform mit entsprechender Begründung zukommen. Nach Anhörung der Fachämter und Prüfung der Sachlage teilen wir Ihnen anschließend unsere Entscheidung mit. Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Antrag kostenpflichtig ist.
  3. Die Anzeige der Gaststätte erfolgt durch Vorlage einer vollständig ausgefüllten Gewerbeanmeldung.
  4. Die Betriebsart der Gaststätte ist bei der Gewerbeanzeige (im Feld 18) anzugeben.
  5. Wird eine Außenbewirtung/Terasse betrieben muss dies ebenfalls in der Gewerbeanzeige (im Feld 18) angegeben werden.
  6. Bei der Gewerbeanzeige muss ein Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 1 LGastG der Industrie- und Handelskammer Baden-Württemberg (IHK) vorgelegt werden.

Ausnahme: Von der Unterrichtungspflicht sind Personen ausgenommen, die aufgrund einer beruflichen oder wirtschaftlichen Ausbildung die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften kennen (Bsp.: Koch/Köchin, Restaurantfachfrau/mann). Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Abschlusszeugnisses. Alle Berufe welche unter die Ausnahme fallen, sind in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Unterrichtung im Gaststättengewerbe geregelt.

Infos zu Werbeanlagen

Sie benötigen Werbeanlagen (Schriftzug auf der Fassade, Ausstecker, Tafeln, Schilder etc.) für Ihr Gewerbe/ Gastronomie o.a.? –Selbstverständlich gerne!
Bitte beachten Sie zuvor die in Baden- Baden geltenden Regelungen:

1) Ihre Werbeanlagen (alles zusammen) sind insgesamt größer 1 m²:
Sie stellen Ihren Antrag bei FG Bauordnung: Werbeanlagen - Stadt Baden-Baden

Hintergrund: Hier gilt (unabhängig vom Ort) die Landesbauordnung §2 Satz 9: 
https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/MVI/Dokumente/Landesbauordnung.pdf

2) Ihre Werbeanlagen sind insgesamt kleiner als oder genau 1 m² UND in der Innenstadt von Baden-Baden:  
Sie stellen Ihren Antrag bei der Unteren Denkmalbehörde: Denkmalschutz - Stadt Baden-Baden

Hintergrund: Hier gelten die Werbeanlagensatzungen Baden-Baden: Werbeanlagensatzung (baden-baden.de)
Und die Gesamtanlageschutzsatzung (baden-baden.de)

3) Ihre Werbeanlagen sind insgesamt kleiner als oder genau 1 m² UND im Ortskern von Steinbach:
Sie benötigen keinen Antrag, die Werbeanlagen müssen aber der Werbeanlagensatzung Steinbach    entsprechen.

Hintergrund: Hier gilt die Werbeanlagensatzung Steinbach:
Werbeanlagensatzung im historischen Ortskern von Steinbach (baden-baden.de)

im Zentrum von Steinbach:

4) Für Werbeanlagen, die < 1 m² sind und nicht im Geltungsbereich der Werbeanlagensatzungen oder der Gesamtanlagenschutzsatzung liegen, ist nur an denkmalgeschützten Gebäuden ein Antrag (Denkmalbehörde) zu stellen; andernfalls sind sie genehmigungsfrei.

5) Aussenbestuhlung, Markisen, Aufsteller u.a.: Bitte wenden Sie sich im Bereich Innenstadt an die Stabstelle Welterbe (nur im Bereich Innenstadt; Gestaltungsrichtlinie Innenstadt - Stadt Baden-Baden) und an das Fachgebiet Öffentliche Ordnung FG öffentliche Ordnung - Stadt Baden-Baden

Bei Fragen stehen Ihnen diese Dienststellen gerne auch beratend zur Verfügung.