Eheschließung bei deutscher Staatsangehörigkeit anmelden
Sind Sie beide deutsche Staatsangehörige und heiraten zum ersten Mal?
Dann müssen Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin die beabsichtigte Eheschließung anmelden.
Verfahrensablauf
Sie melden sich in den meisten Fällen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an.
Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.
Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie
- die Eheschließung schriftlich anmelden oder
- andere Personen schriftlich dazu bevollmächtigen.
Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.
Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit. Diese Mitteilung, dass Sie alle Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllen, gilt für sechs Monate. Danach müssen Sie die Eheschließung erneut anmelden.
Hinweis
Wenn Sie in einem der Stadtteile Haueneberstein, Sandweier oder Rebland wohnen, können Sie die beabsichtigte Eheschließung auch in der jeweils zuständigen Ortsverwaltung melden.
Haben Sie und Ihre Verlobte, Ihr Verlobter verschiedene oder mehrere Wohnsitze, so können Sie für die Anmeldung eines der jeweiligen Standesämter auswählen. Hat keiner von Ihnen beiden seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, können Sie die Ehe direkt bei dem Standesamt anmelden, bei dem Sie sich auch die Trauung wünschen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Je nach der persönlichen Situation sind unterschiedliche Unterlagen für die Anmeldung nötig, wir informieren Sie, welche.
- Aufenthaltsbescheinigungen der Meldebehörde Ihres Wohnortes (Melden Sie die Eheschließung nicht beim Standesamt Ihres Hauptwohnsitzes an, benötigen Sie außerdem die Aufenthaltsbescheinigungen der dortigen Meldebehörde.)
- gültige Personalausweise oder Reisepässe
- beglaubigte Abschriften des Geburtsregistereintrags mit Hinweisen
- Nachweise vorheriger Ehen einschließlich der Auflösung
- Geburtsurkunden der gemeinsam in Deutschland geborenen Kinder (Falls der Vater dort nicht aufgeführt ist, das wirksame Vaterschaftsanerkenntnis.)
- die Sorgeerklärung, bei gemeinsamer Sorge
- Wurde Ihr Kind im Ausland geboren, fragen Sie uns, welche Dokumente Sie benötigen.
- Je nach persönlicher Situation ggf. weitere Dokumente
Ausländische Urkunden müssen Sie als Original mit deutscher Übersetzung durch einen beeidigten Urkundenübersetzenden vorlegen.
Kosten
- Anmeldung der Eheschließung: EUR 65
- Anmeldung der Eheschließung bei Beachtung ausländischen Rechts: EUR 110
- Anmeldung der Eheschließung bei Beachtung ausländischen Rechts und Befreiungsverfahren: EUR 130
- Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses: EUR 65
- Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses bei Beachtung ausländischen Rechts: EUR 110
- Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer: EUR 40
- Durchführung der Eheschließung: EUR 45
- Durchführung der Eheschließung bei einem anderen Standesamt: EUR 45
- Durchführung der Eheschließung außerhalb üblicher Dienstzeiten (Samstags) oder bei einem anderen gewidmetem Trauort (Theater & Casino Baden-Baden): EUR 110
- Eidesstattliche Versicherung: EUR 35
- Namenserklärungen/Einwilligungen/Zustimmung: EUR 40
- Personenstandsurkunden (Eheurkunde in A4, A5, international, begl. Abschriften aus dem Eheregister): EUR 20
- Übersetzungshilfe zur Personenstandsurkunde: EUR 20
Rechtsgrundlage
- § 11 Personenstandsgesetz (PStG) (Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt)
- § 12 Personenstandsgesetz (PStG) (Anmeldung der Eheschließung)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG) (Prüfung der Ehevoraussetzungen)
- § 28 Personenstandsverordnung (PStV) (Anmeldung)
- § 29 Personenstandsverordnung (PStV) (Eheschließung)
- § 1303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehemündigkeit)
- § 1304 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Geschäftsunfähigkeit)
- § 1306 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eheverbot bei bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft)
- § 1307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Verwandtschaft)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Hinweis
Ausländische Urkunden müssen Sie als Original mit deutscher Übersetzung durch einen beeidigten Urkundenübersetzer vorlegen.