Namenserklärung für Eingebürgerte oder Spätaussiedler (Angleichungserklärung)
Personen, die ihren Namen nach ausländischem Recht erworben haben und jetzt dem deutschen Recht unterstehen, können eine Erklärung zur Namensangleichung von Vor‐ und Familiennamen an das deutsche Recht abgeben.
Voraussetzungen
Durch die Änderung der Staatsangehörigkeit einer Person ändert sich deren Namensführung nicht.
Gilt für diese Person nunmehr deutsches Recht, kann sie ihre/n Namen für die Zukunft an eine in Deutschland übliche Schreibweise oder Funktion der Namensbestandteile angleichen.
Hinweise:
- Die Erklärung ist unwiderruflich.
- In deutschen Ausweisdokumenten können nur Vornamen und Familiennamen eingetragen werden, keine zusätzlichen Namensbestandteile wie Vatersnamen oder Mittelnamen.
Wir empfehlen Ihnen, dies bei Ihrer Entscheidung über Ihre künftige Namensführung zu bedenken.
So wird es gemacht:
Folgende Möglichkeiten bestehen:
- Bestimmung eines Vor‐ und Familiennamens aus den bisherigen mehreren Namen (bei sogenannten Namensketten).
- Bestimmung neuer Namen:
Besteht Ihr Name nur aus einem Element, so können Sie diesen zum Familien‐ oder zum Vornamen bestimmen.
Für den anderen Teil Ihres Namens müssen Sie sich einen geeigneten Namen aussuchen. - Ablegung von sogenannten Namensbestandteilen, die das deutsche Recht nicht vorsieht (z. B. Mittel‐ oder Vatersname).
- Annahme der ursprünglichen Form des Namens:
Wenn Ihr Name nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt worden ist (z. B. Endung auf „a“ „ova“). - Annahme der deutschsprachigen Form Ihres Vor‐ oder Ihres Familiennamens:
- Gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können Sie neue Vornamen annehmen
Sie können die Angleichungserklärung bei jedem deutschen Standesamt abgeben.
Achtung:
Versteht die erklärende Person die deutsche Sprache nicht, ist ein/e Dolmetscher/in hinzuzuziehen.
Der/Die Dolmetscher/in hat gegenüber dem Standesamt eine Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass er/sie treu und gewissenhaft in die entsprechende Sprache übersetzt oder sich auf seinen Eid beruft. Den/Die Dolmetscher/in bringen Sie bitte zu Ihrem Termin mit.
Die Erklärung wird allerdings erst dann wirksam, wenn sie dem Standesamt zugeht, das Ihr Geburtenregister, alternativ dazu Ihr Eheregister führt.
Ist Ihre Geburt bzw. Ihre Ehe nicht in einem deutschen Geburten‐ oder Eheregister beurkundet, liegt die Zuständigkeit für die wirksame Entgegennahme Ihrer Erklärung bei Ihrem Wohnsitzstandesamt.
Erst dann kann eine Bescheinigung über die Namensänderung ausgestellt werden. Mit dieser können Sie ein neues Ausweisdokument beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Eingebürgerte
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Originale Geburtsurkunde bzw. ausländische Geburtsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung im Original*
- falls verheiratet:
Eheurkunde im Original oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister bzw. ausländische Eheurkunde im Original mit deutscher Übersetzung* - falls in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend:
Lebenspartnerschaftsurkunde im Original oder beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister im Original bzw. Ausländische Lebenspartnerschaftsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung*
- Originaler Nachweis über später erfolgte Namensänderungen, soweit sie sich nicht aus der Geburtsurkunde ergeben;
Welche Dokumente hier im Einzelfall erforderlich sind, muss vor der Beurkundung der Angleichungserklärung besprochen werden - Nachweis darüber, dass deutsches Namensrecht maßgeblich geworden ist, z. B. Einbürgerungsurkunde im Original, Bescheinigung über Rechtswahlerklärung im Original bzw. Nachweis über das Sorgerecht für Kinder, deren Name geändert werden soll
* Hinweise zu Übersetzungen:
Von sämtlichen Urkunden und sonstigen Schriftstücken, die in fremder Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Diese Übersetzung muss von einem in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und allgemein vereidigten oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Übersetzer gefertigt sein.
Internationale Personenstandsurkunden nach dem Muster des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) vom 08.09.1976 bedürfen keiner Übersetzung.
- Der ausländische Text ist von der Heimatsprache direkt in die deutsche Sprache (ohne „Zwischenübersetzung“ in eine weitere fremde Sprache) zu übersetzen.
- Das Original der Urkunde (oder eine vom Übersetzer gefertigte Kopie) soll durch ein Siegel fest mit der Übersetzung verbunden sein.
- Auf der Internet-Seite www.justiz-dolmetscher.de sind die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Urkundenübersetzer in einem Gesamtverzeichnis veröffentlicht.
- Bei Übersetzungen von kyrillischer Schrift muss die Übersetzung die ISO-Norm enthalten
Spätaussiedler
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Originale Geburtsurkunde bzw. ausländische Geburtsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung im Original*
- falls verheiratet:
Eheurkunde im Original oder beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister bzw. ausländische Eheurkunde im Original mit deutscher Übersetzung* - falls in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend:
Lebenspartnerschaftsurkunde im Original oder beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister im Original bzw. Ausländische Lebenspartnerschaftsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung*
- Originaler Nachweis über später erfolgte Namensänderungen, soweit sie sich nicht aus der Geburtsurkunde ergeben;
Welche Dokumente hier im Einzelfall erforderlich sind, muss vor der Beurkundung der Angleichungserklärung besprochen werden - Originale Spätaussiedler- bzw. Vertriebenenbescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVG) oder Registrierschein im Original
- Ggfls. Originaler Nachweis über das Sorgerecht für Kinder, deren Name geändert werden soll
* Hinweise zu Übersetzungen:
Von sämtlichen Urkunden und sonstigen Schriftstücken, die in fremder Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
Diese Übersetzung muss von einem in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich bestellten und allgemein vereidigten oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Übersetzer gefertigt sein.
Internationale Personenstandsurkunden nach dem Muster des Übereinkommens der Internationalen Kommission für das Zivil- und Personenstandswesen (CIEC) vom 08.09.1976 bedürfen keiner Übersetzung.
- Der ausländische Text ist von der Heimatsprache direkt in die deutsche Sprache (ohne „Zwischenübersetzung“ in eine weitere fremde Sprache) zu übersetzen.
- Das Original der Urkunde (oder eine vom Übersetzer gefertigte Kopie) soll durch ein Siegel fest mit der Übersetzung verbunden sein.
- Auf der Internet-Seite www.justiz-dolmetscher.de sind die in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Urkundenübersetzer in einem Gesamtverzeichnis veröffentlicht.
- Bei Übersetzungen von kyrillischer Schrift muss die Übersetzung die ISO-Norm enthalten
Kosten
40 Euro - Namenserklärung
35 Euro - Vereidigung des/der Dolmetschers/Dolmetscherin bzw. Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung
Die Gebühren werden bei der Erklärung fällig und können gerne in bar oder mit EC-Karte gezahlt werden.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 PStG‐DVO
Rechtsgrundlagen
§ 43 Personenstandsgesetz (PStG)
Artikel 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
§§ 45, 46 Personenstandsverordnung (PStV)
§ 94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)