Flüchtlinge und Asylsuchende

Ein kleiner Junge der sich auf einem Globus abstütztBild vergrößern
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Baden-Baden nimmt, wie andere deutsche Städte auch, Flüchtlinge auf und kommt somit den rechtlichen und humnanitären Verpflichtungen gegenüber Personen, die im Bundesgebiet Schutz suchen, nach. Auf dieser Seite informieren wir über die Wege, auf denen Flüchtlinge nach Baden-Baden kommen, die gesetzlichen Grundlagen und mögliche Leistungsansprüche.

Hinweis

Wo und wie Sie Sachspenden für Asylbewerberinnen und Asylbewerber abgeben können erfahren Sie unter:

Runder Tisch Asyl

Folgende Informationen beziehen sich auf alle Asylsuchende sowie alle Ausländerinnen und Ausländer, die das Land aufnimmt nach

  • dem Ausländergesetz (AuslG)
  • dem Gesetz über die Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommenen Flüchtlinge
  • entsprechenden Vereinbarungen oder Verpflichtungserklärungen des Landes

Ausgenommen sind EU-Bürgerinnen und Bürger und bleibeberechtigte Ausländerinnen und Ausländer.

Wie kommen Flüchtlinge nach Baden-Baden?

Die Regierungspräsidien als höhere Aufnahmebehörden teilen nach Deutschland geflohene Menschen den Unteren Aufnahmebehörden (Land-/Stadtkreis) zu. Diese leiten sie an die Gemeinden weiter. Die Gemeinden kümmern sich, soweit erforderlich, um die Unterbringung und Betreuung der Flüchtlinge.

Der Fachbereich Bildung und Soziales ist als untere Eingliederungsbehörde zuständig für die Unterbringung von Kontingentflüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern bzw. als untere Aufnahmebehörde für alle anderen Flüchtlinge. Kontingentflüchtlinge sowie Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind antragsberechtigt für Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII; alle anderen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Für folgende Personen kann Leistungsanspruch nach dem AsylbLG bestehen:

Ausländerinnen und Ausländer die sich im Bundesgebiet aufhalten und die

  1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
  2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  3. eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 23 Abs. 1 § 24 oder § 25 Abs. 4 oder 5) des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  4. eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebeandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  6. Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, oder dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
  7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetz oder einen Zweitantrag nach § 71 a des Asylverfahrensgesetz stellen.

Flüchtlinge erhalten Sachleistungen, Ge- und Verbrauchsgüter für ihren Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung , Gesundheits- und Körperpflege. Zusätzlich wird ein Taschengeld bezahlt.

Aufgaben des Sachgebiets Existenzsichernde Leistungen

Das Sachgebiet Leistungsgewährung ist zuständig für die Leistungsgewährung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Anspruchsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland besitzen, wie beispielsweise Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Asylfolgeantragstellerinnen und Anstragssteller und geduldete Personen. Der Zugang zu den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist ausgeschlossen.

Das AsylbLG beinhalten Leistungen für den täglichen Bedarf, wie Ernährung und Kleidung, sowie Leistungen für die Unterkunft und Krankenhilfe.

Die Leistungen im Rahmen des AsylbLG sind niedriger als im SGB II oder SGB XII. Nach einer Aufenthaltsdauer von 18 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland besteht jedoch grundsätzlich ein Anspruch auf analoge Leistungen nach dem SGB XII, dessen gesetzliche Zugangsvoraussetzungen unter Einbeziehung der Ausländerbehörde geprüft werden.