Wasserrechtliche Erlaubnis beantragen - Allgemeines

Grobbach
Grobbach
Oos Rampe Kinzigstraße
Oos Rampe, Kinzigstraße
Oos Wehr Kloster Lichtental
Oos Wehr, Kloster Lichtental

In Baden-Württemberg wird der Schutz des Wassers durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Wassergesetz (WG) mittels Regelungen für die Nutzung der Gewässer gewährleistet. Das Gleiche gilt für die Errichtung von baulichen Anlagen am Gewässer. So darf zum Beispiel ein Fließgewässer nicht ohne weiteres aufgestaut werden, denn es muss sichergestellt sein, dass den im Gewässer lebenden Fischen die Möglichkeit zur Wanderung aufrechterhalten bleibt.

Eine wasserrechtliche Erlaubnis müssen Sie beantragen, wenn Sie

  • Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen (z.B. Wasser aus einem Bach zur Gartenbewässerung mittels Motorpumpe)
  • Oberirdische Gewässer aufstauen oder absenken (z.B. Staumauern anlegen, Wehre installieren)
  • Stoffe in oberirdische Gewässer einbringen (z.B. Einleitung von in Kläranlagen vorgereinigtem Wasser)
  • Grundwasser entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder ableiten (z.B. Brunnenanlage)

Die Benutzungstatbestände, die eine Erlaubnis erfordern, ergeben sich aus § 9 WHG.

Der Gemeingebrauch wie Baden, Tränken von Tieren oder Entnahme von Bachwasser mit einem Handgefäß wie einer Gießkanne bedarf grundsätzlich keiner Erlaubnis. Die Benutzung kann aber dann unzulässig sein, wenn eine Beeinträchtigung des Wasserhaushalts befürchtet werden muss, z.B. bei einer Wasserentnahme bei Niedrigwasser.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die wasserrechtliche Erlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie prüft Ihren Antrag und erteilt die Erlaubnis.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen neben Ihrem formlosen Antrag erforderlich sind, richtet sich nach der Art der für die Benutzung beantragten Erlaubnis.

In der Regel sind dies

  • Lageplan mit Eintrag der Anlage / Entnahmestelle / Einleitstelle
  • detaillierte Beschreibung des Vorhabens sowie der Anlage

Im Einzelfall werden von Ihnen weitere Unterlagen angefordert.

Kosten

Die Kosten können Sie dem Gebührenverzeichnis für die öffentlichen Leistungen als untere Verwaltungsbehörde im Bereich Umwelt und Arbeitsschutz unter Punkt 6.2 Benutzung von Gewässern nach § 9 WHG entnehmen.