Fischereischein beantragen

Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen.

Der Fischereischein ist gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben. Dies gilt nicht für Jugendfischereischeine.

Zusätzlich zum Fischereischein brauchen Sie die Erlaubnis der Person, die das Fischereirecht für das Gewässer besitzt.

Fischereiabgabe

Zu beachten ist außerdem, dass man nur in dem Zeitraum fischen darf, für den die Fischereiabgabe bezahlt wurde.

Bei der Beantragung des Fischereischeines auf Lebenszeit besteht die Möglichkeit, den Zeitraum zur Entrichtung der Fischereiabgabe für 1, 5 oder 10 Jahre zu wählen.

Voraussetzungen

Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)

  • Sie sind zwischen 10 und 15 Jahre alt,
  • Sie haben keinen Sachkundenachweis und
  • Ihre Eltern oder deren Stellvertreter erklären ihr Einverständnis

Mit einem Jugendfischereischein dürfen Sie nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die einen gültigen Fischereischein besitzt. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 16 Jahre alt werden.

Fischereischein auf Lebenszeit

  • Sie sind mindestens 10 Jahre alt und
  • Sie können die erforderliche Sachkunde nachweisen.

Sie dürfen die Fischereiprüfung nur ablegen, wenn Sie erfolgreich an einem vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.

Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit, in Ausnahmefällen für ein Kalenderjahr.

Verfahrensablauf

Sie können den Fischereischein persönlich oder schriftlich bei Ihrer Gemeinde beantragen.

Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Passbild
  • Sachkundenachweis: Zeugnis über die erfolgreiche Fischerprüfung

Erforderliche Unterlagen (Jugendfischereischein)

  • aktuelles Lichtbild
  • Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten

Kosten

Neuausstellung

  • für 1 Kalenderjahr = 37 EUR (25 EUR Gebühr + 12 EUR Fischereiabgabe)
  • für 5 Kalenderjahre = 85 EUR (25 EUR Gebühr + 60 EUR Fischereiabgabe)
  • für 10 Kalenderjahre = 145 EUR (25 EUR Gebühr + 120 EUR Fischereiabgabe)

Verlängerungen

  • für 1 Kalenderjahr = 22 EUR (10 EUR Gebühr + 12 EUR Fischereiabgabe)
  • für 5 Kalenderjahre = 70 EUR (10 EUR Gebühr + 60 EUR Fischereiabgabe)
  • für 10 Kalenderjahre = 130 EUR (10 EUR Gebühr + 120 EUR Fischereiabgabe)

Der Jugendfischereischein wird immer nur für ein Kalenderjahr ausgestellt und kostet 7 EUR.

Rechtsgrundlage

Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)

  • § 31 (FischG) (Fischereischein)
  • § 32 (FischG) Jugendfischereischein
  • § 33 (FischG) Versagungsgründe
  • § 35 (FischG) Zuständigkeit
  • § 36 (FischG) Fischereiabgabe

Landesfischereiverordnung (LFischVO)

  • § 14 (LFischVO) Sachkundenachweis
  • § 15 (LFischVO) Fischereiprüfung
  • § 16 (LFischVO) Vorbereitungslehrgang
  • § 17 (LFischVO) Durchführung der Fischerprüfung