Artenschutz

Lila Orchidee
Wilder Oregano im Gleisacker Oos
Wilder Oregano im Gleisacker Oos

Ziel des Artenschutzes ist die Vielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und seltene, vom Aussterben bedrohte Arten zu schützen sowie Tiere und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets wiederanzusiedeln.

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Artenschutz:

Allgemeiner Artenschutz

Der allgemeine Artenschutz gilt für alle wildlebenden Tiere und Pflanzen. So ist es unter anderem verboten, wildlebende Pflanzen- und Tierarten ohne vernünftigen Grund ihrem Standort zu entnehmen, sie zu schädigen, zu fangen, zu töten, ihre Lebensstätten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Besonderer Artenschutz

Demnach ist es unter anderem verboten besonders geschützte Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen, zu töten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Bei den streng geschützten Tierarten sowie den europäischen Vogelarten gilt zusätzlich das Verbot, sie während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-, und Wanderungszeit erheblich zu stören.

Die Zuordnung zu den besonders und zu den streng geschützten Arten erfolgt in § 7 Abs. 2 Nr.13 und 14 BNatSchG.

Um diese Ziele zu erreichen, werden darüber hinaus im Stadtkreis Baden-Baden zahlreiche Landschaftspflegemaßnahmen durchgeführt und Artenschutzprogramme umgesetzt, die für besonders gefährdete Arten spezifische Schutz- und Fördermaßnahmen ergreifen.

Seit 1966 gibt es außerdem eine „Rote Liste“, die Auskunft über den Gefährdungsgrad einzelner gefährdeter Tier- und Pflanzenarten gibt. Die „Rote Liste“ bezieht sich immer auf ein bestimmtes Bundesland oder Naturraum.

Die „Rote Liste“ für die in Baden-Württemberg vorkommenden geschützten Arten stellt die „Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg“ (LUBW) zur Verfügung.