Baumschnitt Förderung

Hand mit Gartenschere, die einen Baumzweig beschneidetBild vergrößern
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Ein fachgerechter Baumschnitt gewährleistet stabile und vitale Obstbäume. Mit dem Fördermodul „Baumschnitt" will die Landesregierung die Arbeit der Menschen wertschätzen, die Streuobstbäume pflegen und damit die Lebensdauer dieser wertvollen Bestände verlängern.

Gefördert wird der fachgerechte Baumschnitt von Kern- und Steinobstbäumen (außer Brennkirschen) auf Streuobstwiesenflächen.

Pro Baumschnitt werden 15 Euro ausbezahlt. Im fünfjährigen Förderzeitraum muss jeder beantragte Baum mindestens zweimal geschnitten werden. Jeder Baum darf jedes Jahr geschnitten werden, er wird jedoch höchstens zweimal im Förderzeitraum gefördert, so dass die Fördersumme pro Baum in fünf Jahren 30 € beträgt.

Voraussetzungen für eine Förderung

  • Die Bäume müssen eine Stammhöhe von mehr als 1,4 Meter haben, Brennkirschen und Walnüsse sind von der Förderung ausgenommen
  • Vorlage eines Schnittkonzepts, das sich über fünf Jahre erstreckt mit Angaben wieviele Schnittmaßnahmen pro jahr durchgeführt werden.
  • Die Streuobstbestände bestehen aus größtenteils großkronigen, hochstämmigen, starkwüchsigen Obstbäumen in weitläufigen Abständen, außerhalb von Hausgärten, im Außenbereich ( d.h. keine Flächen innerhalb eines Bebauungsplans).
  • Im Förderzeitraum von 5 Jahren dürfen keine im Antrag aufgeführten Bäume gefällt werden.

Fachliche Ausbildung der Baumpfleger notwendig?

Für die Aufnahme in das Förderverfahren wird keine spezifische Ausbildung der Personen, die den Baumschnitt durchführen, vorausgesetzt. Die fachliche Qualifikation als Baumpfleger/in ist selbstverständlich eine sehr gute Basis für die Durchführung von Schnittmaßnahmen.

Kann die Förderung auch für Bäume auf eingezäunten Flächen im Außenbereich beantragt werden?

Ja, auch Schnittmaßnahmen an Bäumen auf eingezäunten Flächen im Außenbereich (keine Kleingartenanlagen) können gefördert werden.

Woher bekomme ich ein Luftbild bzw. eine Karte meiner Flurstücke?

Über das Geoportal des Landes ( www.geoportal-bw.de ) können kostenlos Karten und Luftbilder heruntergeladen werden. Einen entsprechenden Wegweiser finden Sie hier.

Wann beginnt die Förderung?

Die Förderung beginnt erst ab den Schnittmaßnahmen im Winter 2015/16. Schnittmaßnahmen von diesem Winter (2014/15) können noch nicht abgerechnet werden.

Förderung des Baumschnitts bei Streuobstbäumen ab dem 3. Standjahr

Das Programm sieht die Förderung des Baumschnitts bei Streuobstbäumen ab dem 3. Standjahr vor. Wie wird das 3. Standjahr definiert?

Hierzu geben wir folgendes Beispiel, beginnend mit einer Neupflanzung im Dezember 2014:

Dezember 2014: Pflanzung des Streuobstbaumes

  • 1. Standjahr (= Pflanzjahr): Dezember 2015
  • 2. Standjahr: Dezember 2016
  • 3. Standjahr: Dezember 2017

In diesem Beispiel ist der Baumschnitt ab Dezember 2016 abrechenbar.

Anträge müssen bis 24.04.2015 beim Städtischen Forstamt, Rheinstraße 111, abgegeben werden.

Wann wird die Baumschnittprämie ausbezahlt?

Wird die Baumschnittprämie erst nach fünf Jahren, am Ende der Förderperiode, ausgezahlt? Nein, die Auszahlungen erfolgen auf Grundlage jährlich eingereichter Auszahlungsanträge, welche die Anzahl der konkret durchgeführten Schnittmaßnahmen ausweisen. Nach Eingang der Auszahlungsanträge erfolgt eine Stichprobenkontrolle und dann die Freigabe der Zahlungen an den Sammelantragsteller.

Die (formlosen) Anträge auf Auszahlung müssen jedes Jahr neu gestellt werden.

Was muss der Antrag beinhalten?

  • Zahl der beantragten Bäume

  • Flurstücksnummern der Flurstücke auf denen die beantragten Bäume stehen

  • Karte mit den beantragten Flurstücken (wird im Rahmen der Sammelantragsstellung vom Forstamt erstellt).

  • Das Feld "Sammelantragsteller" freilassen oder Städtisches Forstamt Baden-Baden eintragen

  • Gemarkungsnummer für das jeweilige Flurstück mitangeben:

    3830 Baden-Baden, 3831 Balg, 3832 Ebersteinburg, 3833 Haueneberstein, 3837 Sandweier 3834 Lichtental, 3835 Neuweier, 3838 Steinbach, 3839 Varnhalt, 3836 Oos

Download

Bei einem Antrag auf Fördergelder müssen Sie im voraus mitteilen, wie viele Bäume Sie maximal in einem Jahr beschneiden wollen.