Führungszeugnis für Neben- und Ehrenamtliche

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(c) Björn Wylezich / AdobeStock

Immer wieder schreckten in den vergangenen Jahren Fälle von Tötung und Misshandlung von Kindern und Jugendlichen die Öffentlichkeit auf. Immer wieder werden auch Fälle bekannt, bei denen Kinder und Jugendliche unter Ausnutzung eines Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnisses sexuell missbraucht wurden.

Das Bundeskinderschutzgesetz legt fest, dass einschlägig vorbestrafte Personen nicht in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt werden dürfen. Als Nachweis der Straffreiheit ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erforderlich.

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)

§72a SGB IIIV des BKiSchG legt fest, dass einschlägig vorbestrafte Personen nicht in der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt werden dürfen. Dies betrifft sowohl hauptamtlich Beschäftigte der öffentlichen Jugendhilfe, als auch Neben- und Ehrenamtliche von freien Trägern.

Als Nachweis der Straffreiheit ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erforderlich. Dies trifft dann zu, wenn diese Personen in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen ähnlichen Kontakt haben.

Der öffentliche Träger der Jugendhilfe entscheidet über die Tätigkeiten, die von diesen Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis wahrgenommen werden dürfen. Um dies sicherzustellen, haben die öffentlichen Träger mit den freien Trägern entsprechende Vereinbarungen abzuschließen.

Als freie Träger gelten nicht nur die anerkannten Träger der Jugendhilfe, sondern alle Vereine und Verbände, die berechtigt sind, von der Kommune Zuschüsse für die Jugendarbeit zu erhalten, in welcher Form auch immer.

Ein Führungszeugnis wird ab Strafmündigkeit (14 Jahre) erteilt. Bei folgenden Tätigkeiten soll die Vorlage eines Führungszeugnisses geprüft werden:

  • Betreuung bei Freizeiten, welche mit mehreren Übernachtungen verbunden sind.
  • Durchführung von regelmäßigen Gruppenstunden.
  • Tätigkeiten mit Hineinwirken in die Privatsphäre (z.B. Windeln wechseln, Begleitung beim Toilettengang, Unterstützung beim Ankleiden).
  • Durchführung von Einzelbetreuung.

Wichtig ist der Gesamtzusammenhang der Tätigkeit. Ob ein Führungszeugnis einzuholen ist, kann mittels einer Einschätzungshilfe geprüft werden. Es ist allerdings zu beachten, dass es sich hier nicht um starre Vorgaben handelt. Die Letztverantwortung bleibt immer beim Träger.

Verfahrensablauf

Der Träger prüft, ob Neben- und Ehrenamtliche beschäftigt werden und welche Tätigkeiten diesen übertragen wurden. Sollte ein „Gefährdungspotential“ bestehen wird geprüft inwieweit die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses erforderlich ist. Bei Erfordernis, fordert der Träger zur Vorlage des Führungszeugnisses auf.

Sie können den Antrag stellen:

  • persönlich bei der Meldebehörde Ihrer Gemeinde (Bürgerbüros / Ortsverwaltungen). Als Nachweis bitte die vom Träger ausgefertigte Bestätigung über die Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit vorlegen.
  • schriftlich, ebenfalls bei der Meldebehörde Ihrer Gemeinde, unter Nennung der Personaldaten (Geburtstag, Geburtsname, eventuell abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift). In diesem Fall muss die Unterschrift auf dem Antragsschreiben amtlich oder öffentlich beglaubigt sein. Wenn nicht schon aus der Beglaubigung der Unterschrift ersichtlich, muss die Richtigkeit der Daten nachgewiesen werden. Setzen Sie sich auch wegen der Gebührenbegleichung vor der schriftlichen Antragstellung mit der zuständigen Meldebehörde in Verbindung.
  • über ein Onlineportal direkt beim Bundesamt für Justiz
    Dies bietet sich vor allem an, wenn Sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen.

Das Führungszeugnis ist für Ehrenamtliche kostenfrei, für Nebenamtliche kostenpflichtig (13 EUR). Ein Zeugnis zur Vorlage bei einer Behörde wird direkt an diese geschickt (ca. acht bis zehn Tage). Die Vorlage und Dokumentation erfolgt beim Träger.

Handelt es sich um eine längerfristige Tätigkeit, sollte der Träger ein Wiedervorlagesystem einrichten, da in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 5 Jahre, ein neues Führungszeugnis vorzulegen ist.

Unter den Downloads finden Sie eine Broschüre mit allen relevanten Unterlagen und Informationen zum Vorgehen und der Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses.

Vereinbarung Jugendamt und Vereine

Bei Fragen zu der Vereinbarung zwischen dem Jugendamt und den Vereinen steht Ihnen das Fachgebiet Sozialpädagogische Beratungsdienste gerne zur Verfügung.

Allgemeine Beratung

Allgemeine Beratung erhalten Sie beim Kinder- und Jugendbüro.