Leistungen

Schornsteinfeger beauftragen

Für folgende Aufgaben können Sie einen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen:

  • Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage
  • Messen der Abgaswerte

Folgende Aufgaben sind dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin vorbehalten:

  • Abnahme Ihrer Feuerungsanlagen
  • Feuerstättenschau
  • Führung des Kehrbuchs

Zuständige Stelle

Jeder Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Einen Schornsteinfegerbetrieb können Sie beauftragen

  • als Eigentümer oder Eigentümerinnen von Haus- und Wohnungseigentum oder
  • als Hausverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Verfahrensablauf

Im Feuerstättenbescheid ist festgelegt, wann welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Den Bescheid erhalten Sie als Haus- oder Wohnungseigentümer bzw. Haus- oder Wohnungseigentümerin nach jeder Feuerstättenschau oder nach einer Bauabnahme von Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. Ihrer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin. Die Feuerstättenschau findet zwei Mal in sieben Jahren statt.

Sie müssen die dort festgelegten Arbeiten rechtzeitig bei einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb in Auftrag geben.

Fristen

Die Fristen zur Durchführung der Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten ergeben sich aus dem Feuerstättenbescheid.

Erforderliche Unterlagen

Feuerstättenbescheid

Kosten

Bei der Vergabe der nicht hoheitlichen Aufgaben handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen Ihnen und dem Schornsteinfeger, bei dem der Preis für die Arbeiten frei verhandelbar ist.

Bei den Kosten für die hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten handelt es sich um öffentlich-rechtliche Gebühren. Sie richten sich nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) und sind nicht verhandelbar.

Die Kosten können Sie dem Gebührenverzeichnis für die öffentlichen Leistungen als untere Baurechtsbehörde unter Punkt 12 Schornsteinfegerwesen entnehmen.

Gebührenverzeichnis für die öffentlichen Leistungen als untere Baurechtsbehörde

Bearbeitungsdauer

keine

Hinweise

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Freigabevermerk

22.10.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg