Schulsozialarbeit und Jugendberufshilfe
Die kommunale Schulsozialarbeit und Jugendberufshilfe in Baden-Baden möchte dazu beitragen, gleiche Bedingungen für Schülerinnen und Schüler zu schaffen und Benachteiligungen auszugleichen. Sie möchte eine positive schulische Laufbahn unterstützen. Die Mitarbeitenden sind vor Ort an den Schulen tätig.
Aufgaben der kommunalen Schulsozialarbeit und Jugendberufshilfe
- Beratung und Unterstützung für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte
- Angebote zur Weiterentwicklung von sozialen Kompetenzen in Klassen oder Gruppen
- präventive Angebote zu den Themen Gewalt, Sucht, Medien und Gesundheit
- Kooperation mit anderen Beratungsstellen
- weitere schulspezifische Angebote wie:
- Unterstützung beim Übergang von Schule zu Beruf
- Bewerbungstraining
- Ferienfreizeiten
- Ganztagesbetreuung
Die Beratung ist freiwillig, vertraulich und eine gute Möglichkeit, sich im Gespräch mit Fragen oder Schwierigkeiten auseinanderzusetzen, Gedanken zu sortieren und neue Lösungswege zu suchen.
Die Beratung kann in Anspruch genommen werden
von Schülerinnen und Schülern
von Eltern
von Lehrkräften
Kontakt
Ehrenamtliche Vormundschaft
Alle Kinder brauchen jemanden, der für sie eintritt und ihre Interessen vertritt.
Aufgaben und Rollen des Vormunds
Wenn Eltern sich kurzzeitig oder auf Dauer nicht um die rechtlichen Angelegenheiten ihres Kindes kümmern können, bestellt das Familiengericht einen Vormund. In der Regel handelt es sich dabei um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts.
Allerdings können auch ehrenamtlich Engagierte, die flexibel und verantwortungsbewusst sind, als Vormund bestellt werden. Als enge Vertraute vertreten sie die Interessen der Kinder und Jugendlichen, erarbeiten gemeinsam Lebensziele und helfen Wünsche zu erfüllen. Ehrenamtliche Vormünder schließen unter anderem Verträge ab, regeln Behördenangelegenheiten oder beraten Kinder und Jugendliche in Bildungsfragen (z.B. Schul- und Ausbildungsauswahl). Weiterhin muss je nach Situation über den Kontakt zu der Herkunftsfamilie entschieden und damit einhergehende Kontakte begleitet werden.
Ein Vormund ist berechtigt und verpflichtet, notwendige Rechtshandlungen vorzunehmen sowie das Mündel in sozialen und familiären Anliegen zu unterstützen. Mindestens einmal monatlich finden persönliche Treffen zwischen dem Kind und dem Vormund statt.
Persönliche Voraussetzungen und Begleitung
Das Jugendamt Baden-Baden sucht ehrenamtlich Engagierte, die selbst in stabilen Verhältnissen leben, die zuverlässig, belastbar und verantwortungsbewusst sind. Das Jugendamt berät zu den wichtigsten Grundlagen, die zur Ausübung der Tätigkeit benötigt werden und bietet diesbezüglich Schulungen, kontinuierliche Beratung und Fortbildungen an. Weiterhin stehen kontinuierliche Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Klärung möglicher Fragestellungen zur Verfügung.
Sollten Sie sich angesprochen fühlen, können Sie sich gerne unter der Rufnummer 07221 / 93-1448 sowie über die E-Mail-Adresse jugendamt@baden-baden.de für weitere Informationen unverbindlich melden.
Kontakt
Alleinerziehende - Angebote des Jugendamts
Sie sind alleinerziehende Mutter oder alleinerziehender Vater oder leben bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt? Bei allen Fragen zum Kindesunterhalt, zum Unterhaltsvorschussgesetz, zum gemeinsamen Sorgerecht oder zur Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft ist das Jugendamt gerne Ihr Ansprechpartner.
Das Jugendamt Baden-Baden (Beistandschaften/-Amtsvormundschaften) berät Sie und:
- übernimmt auf Antrag eines alleinsorgeberechtigten Elternteils oder eines Elternteils, der bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebt, die Beistandschaft für die Feststellung der Vaterschaft und / oder des Unterhalts für das Kind
- unterstützt Mütter, die nicht mit dem Vater ihres Kindes verheiratet sind, bei der Feststellung ihres eigenen Anspruchs auf Unterhalt gegenüber dem Vater des Kindes
- beurkundet kostenlos Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, Verpflichtung zum Unterhalt oder das gemeinsame Sorgerecht
- hilft jungen Volljährigen bis zum 21. Lebensjahr bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern oder einem Elternteil.
