Auto abschleppen
Im Rahmen der Überwachungstätigkeiten ordnen die Gemeindlichen Vollzugsbediensteten das Abschleppen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum an, wenn diese rechtswidrig und behindernd zum Parken abgestellt sind (z.B. Parken in einer Brandschutzzone, auf einem Schwerbehindertenparkplatz, …)
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Das unverzügliche Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ist immer dann geboten, wenn durch ein Fahrzeug eine konkrete erhebliche Behinderung oder Gefährdung verursacht wird. Von einer Gefährdung ist auszugehen, wenn z. B. Fußgänger den Gehweg nicht mehr benutzen können und auf die Fahrbahn treten müssen.
Verfahrensablauf
Da die Anordnung einer Abschleppmaßnahme ein nicht unerheblicher Eingriff für den Betroffenen darstellt, erfolgt diese erst nach einer gründlichen Einzelfallprüfung und wenn keine verhältnismäßig geringeren Maßnahmen (z.B. Halterermittlung) in Betracht kommen oder Erfolg versprechen.
Der Standort des Fahrzeuges kann bei der Polizei oder der Feuerwehr erfragt werden.
Erforderliche Unterlagen
Ist das Fahrzeug abgeschleppt worden, ist zur Abholung des Fahrzeugs eine gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Ausweisdokument, der Fahrzeugschein und/oder eine Verfügungsvollmacht über das Fahrzeug vorzulegen. Zusätzlich wird die Herausgabe des Fahrzeugs von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig gemacht.
Kosten
Bei den Kosten der Abschleppmaßnahme wird unterschieden, ob eine Leerfahrt oder Lastfahrt, abhängig vom Wochentag und der Uhrzeit, erfolgt ist. Zusätzlich kann für die Herausgabe zu nicht geschäftsüblichen Zeiten ein Zuschlag verlangt werden. Im Zeitraum der Verwahrung entstehen zusätzliche Kosten in Form eines Standgeldes.
Rechtsgrundlage
8 Abs. 1 Polizeigesetz in Verbindung mit §§ 1 und 3 Polizeigesetz
