Leistungen

Kraftfahrzeug - Ummeldung nach Umzug beantragen

Verlegt der Halter eines Fahrzeuges seinen Wohnsitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

  • bei der für den neuen Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
  • der für den neuen Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.

Dasselbe gilt bei einer Betriebsverlegung.

Wenn Ihre bisherigen Kennzeichen noch mit Feststoffplaketten versehen sind, benötigen Sie aber neue Kennzeichenschilder mit neuen Stempelplaketten.

Hinweis: Wenn Sie beabsichtigen, Ihr Fahrzeug zukünftig internetbasiert außer Betrieb zu setzen, benötigen Sie in jedem Fall eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und neue Stempelplaketten.

Ergänzung für Stadt Baden-Baden

Seit Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere. Sollten Ihre Fahrzeugpapiere vor diesem Datum ausgestellt worden sein, müssen diese eventuell umgetauscht werden. Dabei können zusätzliche Kosten entstehen.

Zuständige Stelle

die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben

Zulassungsbehörde ist

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
  • für einen Landkreis: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:

  • Die Ummeldung bei Ihrer neuen Gemeinde ist bereits erfolgt. Nähere
  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30,00 EUR darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30,00 EUR kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von 5,00 EUR oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Im Falle einer Vertretung müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss sich zudem ausweisen können.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Vertetung müssen das Fahrzeug bei der zuständigen Zulassungsbehörde ummelden.

Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde stehen Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.

Wenn das Fahrzeug zuletzt in einem anderen Zulassungsbezirk auf Ihren Namen angemeldet war, können Sie Ihre bisherigen Kennzeichen am Fahrzeug auch nach der Ummeldung bundesweit weiterführen.
Dies gilt
auch für Saisonkennzeichen, die nur für einen bestimmten Betriebszeitraum verwendet werden dürfen. Teilen Sie dies der neu zuständigen Zulassungsbehörde bei der Ummeldung mit.
Wenn Sie das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt hatten und die Kennzeichen für eine
Wiederzulassung reserviert haben, ist eine Mitnahme in einen anderen Verwaltungsbezirk nicht möglich.

Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird sie aufgrund neuer Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmeg
enehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen. Eine schon existierende Feinstaubplakette für ein Kennzeichen, das Sie bei einem Umzug mitnehmen, bleibt weiterhin gültig.


Fristen

Unverzüglich nach erfolgter Ummeldung.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass; ein Aufenthaltstitel muss in Verbindung mit einem gültigen nationalen Reisepass vorgelegt werden
  • bei Vertretung: zusätzlich
    • schriftliche Vollmacht
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei juristischen Personen oder Firmen:
    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung oder
    • Vereinsregisterauszug
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein

Wenn Sie Ihr Fahrzeug aus einem anderen Zulassungsbezirk ummelden: zusätzlich

  • gegebenenfalls elektronische Versicherungsbescheinigung (eVB). Klären Sie vorab mit der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, ob der aktuelle Versicherungsstatus abgefragt werden kann.
  • Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • bisherige Kennzeichenschilder, wenn Sie
    • neue Stempelplaketten zur internetbasierten Außerbetriebsetzung wünschen oder
    • neue Kennzeichenschilder aus technischen Gründen benötigen, zum Beispiel weil Sie Feststoffplaketten hatten oder die Lesbarkeit nicht mehr gegeben ist, oder
    • eine neue Kennzeichenkombination wünschen.

Wenn Sie Kennzeichen des neu zuständigen Verwaltungsbezirks wünschen: zusätzlich

  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Bericht, wenn
    • das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder
    • das Fahrzeug vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war oder
    • wenn der nächste HU-Termin nicht aus der Zulassungsbescheinigung Teil I ersichtlich ist.
  • Reservierungsbestätigung, wenn Sie bei der neu zuständigen Zulassungsbehörde ein Wunschkennzeichen vorab beantragt haben.

Hinweis: Den Nachweis einer gültigen HU benötigen Sie immer, wenn die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I oder Stempelung von Kennzeichen erforderlich wird.

Ergänzung für Stadt Baden-Baden

Umschreibung mit Halterwechsel oder ohne Halterwechsel mit Kennzeichenwechsel

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder, bei Stilllegung vor 01.10.2005, Abmeldebescheinigung
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (Stempel auf Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil 1 wird nicht anerkannt)
  • Einzugsermächtigung Kfz-Steuer
  • bei Vertretung: Vollmacht mit Kopie des Ausweisdokuments des Fahrzeughalters
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Eltern oder des Vormundes
  • evtl. noch vorhandene Kennzeichenschilder
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug

Umschreibung ohne Halterwechsel und Beibehaltung des Kennzeichens (Standortwechsel)

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • bei Vertretung: Vollmacht mit Kopie des Ausweisdokuments des Fahrzeughalters
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (Stempel auf Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil 1 wird nicht anerkannt)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug

Kosten


  • Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) festgelegt.
Ergänzung für Stadt Baden-Baden
  • Umschreibung innerhalb des Stadtkreises Baden-Baden: 24,20 EUR
  • Umschreibung innerhalb des Stadtkreises Baden-Baden mit Kennzeichenänderung: 26,20 EUR
  • Umschreibung eines Fahrzeuges von einem anderen Zulassungsbezirk in den Stadtkreis Baden-Baden mit einem Halterwechsel: 27,10 EUR
  • Umschreibung eines Fahrzeuges von einem anderen Zulassungsbezirk in den Stadtkreis Baden-Baden ohne Halterwechsel mit Kennzeichenwechsel auf BAD: 27,10 EUR
  • Umschreibung eines Fahrzeuges von einem anderen Zulassungsbezirk in den Stadtkreis Baden-Baden ohne Halterwechsel unter Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens: 23,60 EUR
  • für ein Wunschkennzeichen: 10,20 EUR
  • bei Vorreservierung eines Wunschkennzeichens: 12,80 EUR
  • Umtausch Fahrzeugbrief in Zulassungsbescheinigung Teil II: 8,70 EUR
  • Zulassungsbescheinigung Teil II: 4,40 EUR
  • je Klebesiegel: 0,30 EUR
  • Hinweis: Kosten für Kennzeichenschilder fallen zusätzlich an.

Hinweise

Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist die Zollverwaltung des Bundes zuständig:
Weitere Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer"

Ergänzung für Stadt Baden-Baden

Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist die Zollverwaltung des Bundes zuständig.
Weitere Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.

Rechtsgrundlage

Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV):
  • § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen
Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz (FzZulVweigG):
  • § 1 Verweigerung der Zulassung
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG):
  • § 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Freigabevermerk

07.08.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

Ergänzung durch Stadt Baden-Baden