Sondernutzung von Straßen innerhalb der Ortschaft - Erlaubnis beantragen
Jeder kann die öffentlichen Straßen im Rahmen ihrer Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr benutzten. Dies wird als Gemeingebrauch bezeichnet. Wenn öffentliche Straßen darüber hinaus, das heißt für etwas anderes als den Verkehr benutzt werden sollen, ist dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Beispiele solcher Sondernutzung können sein:
- der Verkauf von Waren aller Art
- das Aufstellen von Tischen und Stühlen für ein Straßencafé
- die Ausübung von Straßenkunst
Auch für die Nutzung des Luftraums über der Straße müssen Sie eine Genehmigung beantragen (beispielsweise für Werbeanlagen oder Warenautomaten).
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Straßenbaubehörde (innerorts) ist
- bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen:
- für die Sondernutzung der Fahrbahn: das Landratsamt beziehungsweise in Stadtkreisen die Stadtverwaltung
- für die Sondernutzung der Gehwege und Parkplätze: die Gemeinden
- bei Gemeindestraßen: die Gemeinde
- Ab einer gewissen Größe können die Gemeinden auch Träger der Straßenbaulast von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen von Fahrbahnen, Gehwegen und Parkplätzen innerorts (d. h. in den Ortsdurchfahrten) sein:
- bei Bundesstraßen: Gemeinden ab 80.000 Einwohner
- bei Landes- und Kreisstraßen: Gemeinden ab 30.000 Einwohner.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie möchten eine Straße oder Teile davon für etwas anderes als den üblichen Verkehr nutzen.
Verfahrensablauf
Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Nutzen Sie dafür das vorgesehene Antragsformular. Sie erhalten es bei der zuständigen Stelle oder es steht, je nach Angebot, im Internet zum Download zur Verfügung.
Die zuständige Stelle prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.
Die beabsichtigte Sondernutzung darf nicht
- den Gemeingebrauch anderer zu stark beeinträchtigen,
- Fußgängerinnen und Fußgänger oder alle, die in dieser Straße wohnen (Anwohner), durch Lärm belästigen,
- die Straße übermäßig verschmutzen oder
- das Stadtbild beeinträchtigen
Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich.
Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, beispielsweise:
- Lageplan
- Fotos
- Skizzen
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Nutzungsart:
Anbieten von Waren und Leistungen gegen Entgelt
- Warenauslagen und Straßenverkauf
- aus Behältnissen oder von Tisch je angefangener Quadratmeter
- 36 EUR/Monat
- zusätzlich kommen Gebühren für öffentliche Leistungen: 26 EUR
- bei Erstantrag: 37,50 EUR
- bei Verlängerung innerhalb eines Jahres: 16 EUR
- aus festen Verkaufseinrichtungen (z.B. Kiosk): auf Anfrage
- aus Behältnissen oder von Tisch je angefangener Quadratmeter
- Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten, Cafés und anderem je angefangener Quadratmeter:
- 6,60 EUR/Monat
- zusätzlich kommen Gebühren für öffentliche Leistungen: 59 EUR
- bei Erstantrag 115 EUR
- bei Verlängerung innerhalb eines Jahres 16 EUR
- Schaubuden, Schaustellungseinrichtungen, ambulantes Leistungsgewerbe: auf Anfrage
- Ausstellungen oder Vorführungen je angefangener Quadratmeter: auf Anfrage
Hinweis: Die angegebene Gebühr gilt im inneren Stadtgebiet (umschlossen durch folgende Straßen und Plätze: Hindenburgplatz, Lange Straße, Burgstaffeln, Schloßstraße, Zähringer Straße, Rotenbachtalstraße, Vincentistraße, Sophienstraße, Stephanienstraße, Lichtentaler Straße, Bertholdstraße, Fremersbergstraße, Friedrichstraße, Werderstraße, Kaiserallee); im übrigen Stadtgebiet wird die halbe Gebühr erhoben.
Sonstige Benutzungen im öffentlichen Straßenraum
- Straßenfeste:
- 50 EUR/Tag
- zusätzlich kommen Gebühren für öffentliche Leistungen: 26 EUR
- Infostände:
- 5 EUR/Tag
- zusätzlich kommen Gebühren für öffentliche Leistungen: 11,50 EUR
Hinweise
In folgenden Fällen benötigen Sie keine separate Sondernutzungserlaubnis:
- Sie benötigen für die Nutzung eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung oder
- Sie wollen die Straße im Zusammenhang mit einer Anlage nutzen, für die Sie eine Baugenehmigung brauchen, beispielsweise eine Baustelleneinrichtung.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
25.05.2023 Verkehrsministerium Baden-Württemberg
