Leistungen

Vergnügungssteuer

Die Stadt Baden-Baden erhebt eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte (insbesondere Geldspielgeräte und Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit) sowie Musikautomaten.

Des Weiteren unterliegt auch die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen einer Vergnügungssteuer.

Alle relevanten Vorschriften zur Vergnügungssteuer entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie haben ein Spielgerät oder einen Musikautomaten aufgestellt.

Verfahrensablauf

-

Erforderliche Unterlagen

Der Vordruck zur Meldung über die Aufstellung von Geräten ist beim Fachbereich Finanzen erhältlich.

Kosten

Steuersätze:

  • für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit außerhalb von Spielhallen: 22% des Bruttoeinspielergebnisses (Saldo 2), mind. 110 EUR
  • für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit außerhalb von Spielhallen: 50 EUR
  • für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit innerhalb von Spielhallen: 22% des Bruttoeinspielergebnisses (Saldo 2), mind. 220 EUR
  • für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit innerhalb von Spielhallen: 100 EUR
  • für das Bereitstellen von Musikautomaten oder ähnlichen Einrichtungen: 45 EUR

Die Steuern gelten jeweils für einen Monat.