Baurechtliches Verfahren

Ob Bauantrag, Bauvoranfrage, Nutzungsänderung oder Kenntnisgabeverfahren – für Bauvorhaben in Baden-Baden stehen verschiedene baurechtliche Verfahren zur Verfügung. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den einzelnen Verfahren, den erforderlichen Unterlagen sowie zu den digitalen Antragsmöglichkeiten über das Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg.

Nutzungsänderungsverfahren

Es kommen ein Baugenehmigungsverfahren oder ein Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in Betracht.

Es sei denn, die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei. Dies ist der Fall, wenn

  • für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten oder
  • Sie durch die neue Nutzung zusätzlichen Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich schaffen.

Beispiele für Nutzungsänderungen:

  • Sie wandeln einen bisher als Abstell- oder Hobbyraum genutzten Raum in einen Wohnraum um.
  • Ein bisheriger Wohnraum wird in eine Gaststätte, in ein Büro oder in eine Arztpraxis umgewandelt.
  • Bloße Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.

Voraussetzung

Der Nutzungsänderung dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Vor allem, wenn es sich um eine verfahrensfreie Nutzungsänderung handelt, müssen Sie als Bauherrin oder Bauherr prüfen, ob die bestehenden Regelungen eingehalten werden.

Beispiele sind:

  • erforderliche Rettungswege sind vorhanden,
  • die Aufenthaltsraumhöhe ist gewahrt,
  • zusätzliche Stellplätze sind erforderlich und gegebenenfalls vorhanden.

Hinweis: Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen oder sonstige Vorschriften einer Nutzungsänderung entgegenstehen.

Voraussetzung für ein Baugenehmigungsverfahren

Sie wollen: 

  • ein Wohngebäude,
  • sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten,
  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben

bauen. Oder

  • das Bauvorhaben liegt außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans.

Verfahrensablauf

Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich bei der zuständigen Stelle erkundigen, ob

  • es sich bei der von Ihnen geplanten Nutzungsänderung um ein verfahrensfreies Vorhaben handelt,
  • ob die Voraussetzungen für ein Kenntnisgabeverfahren gegeben sind oder
  • ob Sie ein vereinfachtes beziehungsweise umfassendes Baugenehmigungsverfahren durchführen müssen.

Sie als Bauherrin oder Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden eingeholt werden.

Sie haben die Möglichkeit, sich mithilfe eines Antrags auf Bauvorbescheid von der Baurechtsbehörde bestätigen zu lassen, dass es sich bei Ihrem Bauvorhaben um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt und/oder dass das Vorhaben öffentlich-rechtlich zulässig ist. Dazu müssen Sie aber prüfungsfähige Unterlagen vorlegen. Die Bestätigung müssen Sie bezahlen.

Achtung: Eine Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass für Bauvorhaben, die zwar nach § 50 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei sind, die Durchführung eines Kenntnisgabeverfahrens erforderlich ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Baugenehmigung (Virtuelles Bauamt BW)
  • Baubeschreibung (Vordruck)
  • evtl. Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck)
  • Angaben zu gewerblichen Anlagen (Vordruck)
  • aktueller Lageplan – zeichnerischer Teil (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) (Vordruck)
  • aktueller Lageplan - schriftlicher Teil (Vordruck) 
  • Abstandsflächenplan
  • Bauzeichnungen
  • evtl. rechnerischer Stellplatznachweis (Vordruck) für KFZ und Fahrräder
  • Bauleitererklärung (Vordruck)
  • evtl. Erhebungsbogen (siehe Hinweis, rechte Spalte)
  • evtl. weitere Pläne, z.B. Straßenabwicklungen
  • evtl. Befreiungsantrag
  • Unterschriebene Teilnahmeerklärung

Abbruch von Gebäuden

Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen.

Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, kommt ein Kenntnisgabeverfahren in Betracht.

Der Abbruch ist verfahrensfrei bei

  • Anlagen, die nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei erstellt werden dürfen,
  • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
  • sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Für den Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.

Die Baugenehmigung für den Abbruch gilt drei Jahre. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

Gebäudeklassen 1 - 3

Nach § 2 Abs 4 LBO werden Gebäude in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

Gebäudeklasse 1:
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,

Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Baugenehmigung (Virtuelles Bauamt BW)
  • Antragsformular (Virtuelles Bauamt BW) einschl. Angaben zu Lage (Straße und Hausnummer) und Nutzung der abzubrechenden Anlage
  • aktueller Lageplan – zeichnerischer Teil (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) (Vordruck)
  • aktueller Lageplan - schriftlicher Teil (Vordruck)
  • Fachunternehmererklärung (Vordruck)
  • statistischer Erhebungsbogen
  • Abfallverwertungskonzept
  • Unterschriebene Teilnahmeerklärung

Werbeanlagen

Wenn Sie eine genehmigungspflichtige Werbeanlage aufstellen wollen, müssen Sie dafür schriftlich eine Baugenehmigung beantragen.

Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen. Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.

Denkmalschutz

Auch der Denkmalschutz kann eine wesentliche Rolle für die Anbringung einer Werbeanlage spielen, nämlich immer dann, wenn sie an Objekte angebracht wird, die

  •  im Geltungsbereich der Gesamtanlagenschutzsatzung (Satzung zum Schutz der Gesamtanlage Baden-Baden gemäß § 19 Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg) liegen

oder

  • Kulturdenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind.

Voraussetzungen

  • Es handelt sich um eine Werbeanlage, deren Ansichtsfläche größer als 1 Quadratmeter ist und die nicht nur vorübergehend angebracht werden oder sich im Außenbereich befindet.
  • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Weitere Anforderungen können sich ergeben aus Regelungen

  • des Bauplanungsrechts,
  • des Verkehrsrechts,
  • des Naturschutzrechts,
  • des Denkmalrechts

Nicht genehmigungspflichtig sind Werbeanlagen

  • im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche,
  • in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten. Höhe: bis zu 10 Meter über der Geländeoberfläche an der Stätte der Leistung. Stätte der Leistung ist der Ort, an dem der Gegenstand, für den geworben wird, hergestellt (Produktionsstätte), angeboten (Verkaufsstätte, Gasthaus), gelagert, verwaltet oder an dem für ihn ein Dienst geleistet wird.
  • im Innenbereich, wenn sie an der Stätte der Leistung oder für zeitlich begrenzte Veranstaltungen vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden,
  • im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden,
  • in Form von Anschlägen,
  • an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen,
  • wie Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen.

Werbemittel an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.

Verfahrensablauf

Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen müssen die erforderlichen Bauvorlagen und der ausgefüllte Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst eingereich werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Baugenehmigung (Virtuelles Bauamt BW)
  • Antragsformular (Vordruck)
  • Baubeschreibung (Vordruck)
  • aktueller Lageplan - schriftlicher Teil (Vordruck) Namen und Anschriften der Angrenzer (Eigentümer der angrenzenden Grundstücke)
  • Bauzeichnungen
  • Ansichtszeichnung
  • evtl. Fotomontage
  • Unterschriebene Teilnahmeerklärung

Hinweis

Für die Kenntnisgabe im Sinne der Werbeanlagensatzung genügt eine formlose Beschreibung der geplanten Werbeanlage, eine Ansichtszeichnung (mit Vermaßung) und evtl. eine Fotomontage.

Bauantrag

Für Sonderbauten ist das (normale) Baugenehmigungsverfahren vorgeschrieben.

Für alle anderen Vorhaben kann das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden
siehe Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beantragen

Verfahrensablauf

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie den Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen einreichen. Nutzen Sie dafür den Online-Antrag "Antrag auf Baugenehmigung" auf Virtuelles Bauamt BW. 

Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich mitgeteilt.

Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie hört jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt sein kann. Dies ist z.B. die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Baugenehmigung (Virtuelles Bauamt BW)
  • Baubeschreibung (Vordruck)
  • evtl. Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck)
  • Angaben zu gewerblichen Anlagen (Vordruck)·aktueller Lageplan – zeichnerischer Teil (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) (Vordruck)
  • aktueller Lageplan - schriftlicher Teil (Vordruck)
  • Abstandsflächenplan
  • Bauzeichnungenevtl. rechnerischer Stellplatznachweis (Vordruck) für KFZ und Fahrräder
  • Bauleitererklärung (Vordruck)
  • evtl. Erhebungsbogen (siehe Hinweis, rechte Spalte)
  • evtl. weitere Pläne, z.B. Straßenabwicklungen
  • ggf. Antrag auf Ausnahme/Abweichung/Befreiung 
  • evtl. Abfallverwertungskonzept
  • Unterschriebene Teilnahmeerklärung

Hinweis

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Im vereinfachten Verfahren erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.

Für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 sowie deren Nebengebäude ist nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zulässig.

Die zuständige Stelle prüft weniger als in anderen Verfahren.

Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Die beantragte Baugenehmigung kann sie dagegen wegen eines Verstoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften in der Regel nicht ablehnen.

Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen

Verfahrensablauf

Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie den Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen einreichen. Nutzen Sie dafür den Online-Antrag "Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren" auf Virtuelles Bauamt BW.

Sind die Bauvorlagen unvollständig, fordert die Baurechtsbehörde Ergänzungen bei Ihnen an. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, informiert sie Sie schriftlich über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung.

Eine Nachbarbeteiligung findet nur noch in wenigen Ausnahmefällen statt.

Die Baurechtsbehörde überprüft:

  • die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan oder anderen bauplanungsrechtlichen Bestimmungen. Im Bebauungsplan ist festgesetzt, in welcher Weise Ihr Grundstück bebaubar ist. Hier finden Sie beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Dachform.
  • die Einhaltung der Abstandsvorschriften.
  • die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb der Landesbauordnung (LBO) und außerhalb von Vorschriften, die auf der Grundlage der LBO ergangen sind, soweit in diesen Anforderungen an eine Baugenehmigung gestellt werden oder soweit es sich um Vorhaben im Außenbereich handelt. Im Außenbereich befindet sich ein Vorhaben, wenn es weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Gemeint sind hier andere als baurechtliche Vorschriften wie beispielsweise Bestimmungen des Naturschutzrechts oder des Wasserrechts.

Die Baurechtsbehörde fragt andere Stellen, ob Bedenken gegen Ihr Vorhaben bestehen, beispielsweise

  • die Gemeinde, wenn diese nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und
  • andere betroffene Stellen, wenn das Vorhaben im Außenbereich liegt oder wenn andere Bereiche Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen.

Wenn deren Stellungnahmen vorliegen und Ihr Bauantrag geprüft wurde, erhalten Sie die Entscheidung, das heißt die Baugenehmigung wird

  • erteilt,
  • nur mit bestimmten Auflagen erteilt oder
  • abgelehnt.

Ihr Vorhaben dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt und Sie den Baufreigabeschein, den "Roten Punkt", erhalten haben.

Eine Bauabnahme erfolgt nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn die Behörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen Sie erst in Betrieb nehmen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (Virtuelles Bauamt BW)
  • Baubeschreibung (Vordruck)
  • evtl. Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck)
  • Evtl. Angaben zu gewerblichen Anlagen (Vordruck)
  • aktueller Lageplan – zeichnerischer Teil (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) (Vordruck)
  • aktueller Lageplan - schriftlicher Teil (Vordruck) 
  • Abstandsflächenplan
  • Bauzeichnungen
  • evtl. rechnerischer Stellplatznachweis (Vordruck) für KFZ und Fahrräder
  • Bauleitererklärung (Vordruck)
  • Evtl. Erhebungsbogen
  • Evtl. Abfallverwertungskonzept
  • Unterschriebene Teilnahmeerklärung

Bauvoranfrage

Im Rahmen einer Bauvoranfrage können bereits vor Einreichung eines Bauantrags gezielt einzelne Fragestellungen zu einem konkreten Bauvorhaben rechtsverbindlich geklärt werden. Das Verfahren endet mit einem Bauvorbescheid, in dem die Baurechtsbehörde eine verbindliche Entscheidung zu den vorgelegten Fragen trifft.

Auf diesem Weg können sowohl einzelne Aspekte eines späteren Baugenehmigungsverfahrens vorab beurteilt als auch baurechtliche Fragen zu verfahrensfreien Vorhaben geklärt werden. Der erteilte Bauvorbescheid bestätigt für die Dauer von drei Jahren – eine Verlängerung ist gesondert zu beantragen – die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die geprüften Punkte und ist für die Baurechtsbehörde im anschließenden Baugenehmigungsverfahren bindend.

Antrag auf Bauvorbescheid

Verfahrensablauf

Die erforderlichen Bauvorlagen werden vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst (in der Regel über das Virtuelle Bauamt) eingereicht. Die Baurechtsbehörde prüft, ob der Antrag einen konkreten Vorhabensbezug aufweist und hinreichend bestimmt formuliert ist. Ist dies der Fall, prüft sie die gestellte Frage und hört gegebenenfalls jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird.
Nach Abschluss der Prüfung erfolgt die Entscheidung: Der Bauvorbescheid wird erteilt, indem er die Entscheidung über die aufgeworfene Frage, gegebenenfalls unter bestimmten Bedingungen und Auflagen, beantwortet.
Allein auf Basis des positiven Bauvorbescheids darf bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben aber noch nicht mit dem Bau begonnen werden. Hierfür ist weiterhin eine Baugenehmigung erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Es sind alle Bauvorlagen einzureichen, die erforderlich sind, um die durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen zu beurteilen. Im Zweifel sollte vorab mit der Baurechtsbehörde abgestimmt werden, welche Unterlagen im Einzelfall benötigt werden.
  • Unterschriebene Teilnahmeerklärung

Kenntnisgabeverfahren

Antrag Kenntnisgabeverfahren

Befreiungen, Abweichungen oder Ausnahmen

Das Kenntnisgabeverfahren kann nicht durchgeführt werden, wenn für Ihr Bauvorhaben Befreiungen, Abweichungen oder Ausnahmen erforderlich sind.

Verfahrensablauf

Reichen Sie die Bauvorlagen digital per Virtuelles Bauamt Baden-Württemberg bei der Baurechtsbehörde ein, in der das Baugrundstück liegt.

Weitere Informationen zum digitalen Verfahren finden Sie unter Digitales baurechtliches Verfahren.

Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von fünf Arbeitstagen:

  • Ist das Kenntnisgabeverfahren anwendbar?
  • Sind die eingereichten Bauvorlagen vollständig? Sind die Unterlagen vollständig, erhalten Sie innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder steht ein sonstiges Hindernis entgegen, erhalten Sie hierüber eine Nachricht.
  • Besteht eine hindernde Baulast?
  • Liegt das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes?
  • Ist die Grundstückserschließung gesichert?

Eine Nachbarbeteiligung findet nicht (mehr) statt. Mit der Ausführung dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der zuständigen Baurechtsbehörde mit dem Bau beginnen. Dies erfolgt durch Mitteilung der Baurechtsbehörde.

Erforderliche Unterlagen für die Errichtung

  • Antragsformular Kenntnisgabeverfahren (Virtuelles Bauamt BW)
  • Baubeschreibung
  • evtl. Angaben zu Feuerungsanlagen (Vordruck)
  • aktueller Lageplan – zeichnerischer Teil (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) (Vordruck)
  • aktueller Lageplan – schriftlicher Teil
  • Abstandsflächenplan
  • Bauzeichnungen
  • Angabe der voraussichtlichen Baukosten
  • Erhebungsbogen
  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
  • Erklärung des Bauleiters
  • Erforderliche Unterlagen für den Abbruch zusätzlich
  • Unterschriebene Teilnahmeerklärung

Erforderliche Unterlagen für den Abbruch

  • Antragsformular Kenntnisgabeverfahren (Virtuelles Bauamt BW) einschl. Angaben zu aktueller Nutzung
  • aktueller Lageplan – zeichnerischer Teil (Auszug aus dem Liegenschaftskataster) (Vordruck)
  • aktueller Lageplan – schriftlicher Teil
  • Fachunternehmererklärung
  • (ggf. Vereinfachtes) Abfallverwertungskonzept
  • Unterschriebene Teilnahmeerklärung

Links zum Baurechtlichen Verfahren

Kontakt

Herr Lothar Köstel

Abteilungsleitung Baurecht

Raum 610
Abteilung Baurecht
Marktplatz 2
76530 Baden-Baden
Telefon (0 72 21) 28-75
Fax (0 72 21) 93-21 51