Erneuerbare Energien
Erneuerbare Energien leisten einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zur nachhaltigen Energieversorgung von Gebäuden. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den gesetzlichen Vorgaben für Neubauten und Bestandsgebäude, zu Nachweis- und Fördermöglichkeiten sowie zu den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes Baden-Württemberg (EWärmeG).
Neubau: Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vom 8. August 2020 ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Am 1. Januar 2023 sind einige Änderungen des GEG in Kraft getreten, die durch das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 vorgenommen wurden. Das GEG ist anzuwenden auf Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.
Für Bauvorhaben, für die der Bauantrag oder die Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren am 1. November 2020 oder später eingereicht werden, gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Bei nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Vorhaben gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31. Oktober 2020, ist auch hier das GEG anzuwenden.
Als Eigentümer und Eigentümerin von Neubauten müssen Sie gemäß § 92 GEG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 GEG-Durchführungsverordnung (GEG-DVO) eine Erfüllungserklärung unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes der Baurechtsbehörde vorlegen.
Weitere ausführliche Informationen befinden sich auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg. Ebenso sind hier die Vordrucke der Erfüllungserklärungen und das Merkblatt zum Gebäudeenergiegesetz zu finden.
Voraussetzungen
Neubau von Gebäuden, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen Erneuerung, Ersatz, erstmaliger Einbau von Außenbauteilen bei beheizten beziehungsweise gekühlten Räumen bestehender Gebäude, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen, wenn für das gesamte Gebäude neue Berechnungen durchgeführt werden, oder Ausbau beziehungsweise Erweiterung bestehender Gebäude
Verfahrensablauf
Der Bauherr hat die Erfüllungserklärung für Neubauten der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Ferstigstellung des Gebäudes unverzüglich vorzulegen.
Der Eigentümer hat die Erfüllungserklärung für Bestandsmaßnahmen der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nach Fertigstellung der Maßnahme unverzüglich vorzulegen.
Fristen
Unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes beziehungsweise der Maßnahme.
Kosten
Für die Einreichung der Erfüllungserklärung: keine.
Rechtsgrundlagen
Links
Altbau: Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich
Das EWärmeG besteht seit 2010, die Novelle ist seit 1.Juli 2015 in Kraft. Hiernach sind Eigentümer von Gebäuden, deren zentrale Heizanlage ausgetauscht wird, verpflichtet mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien zu decken oder entsprechende Maßnahmen zur Senkung des jährlichen Wärmebedarfs zu ergreifen. Auch eine Kombination der Maßnahmen ist möglich. Die Einhaltung dieser Pflicht ist gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachzuweisen.
Sie als Eigentümer müssen die Geeignetheit der getroffenen Erfüllungsmaßnahme oder einer Maßnahmenkombination durch einen Sachkundigen bzw. den Brennstofflieferanten oder Wärmenetzbetreiber bestätigen lassen. Sachkundige sind Personen, die zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt sind oder Handwerker des Bau-, Ausbau- oder anlagetechnischen Gewerbes oder des Schornsteinfegerwesens, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Entfällt die Nutzungspflicht, sind ebenfalls Nachweise zu erbringen.
Die gültigen Nachweisformulare sind auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg abrufbar.
Hinweis
Bitte fügen Sie das Deckblatt bei jedem Antrag bei.
Links
Sanierungsfahrplan
Der Sanierungsfahrplan soll Gebäudeeigentümer dabei beraten, die Anforderungen des Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) zu erfüllen. Dabei wird dem Eigentümer von einem Energieberater eine Sanierungsstrategie vorgeschlagen, die individuell auf das Gebäude zugeschnitten ist. Dieses Konzept soll Möglichkeiten aufzeigen, ist aber nicht bindend.
Ausführliche Informationen hierüber erhalten Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.
Links allgemein
Kontakt
Herr
Lothar Köstel
Abteilungsleitung Baurecht
Raum
610
Abteilung Baurecht
Marktplatz 2
76530 Baden-Baden
Fax
(0 72 21) 93-21 51
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit
ohne Terminvereinbarung
Montag
08:00 Uhr
- 12:00 Uhr
und 14:00 Uhr
- 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 Uhr
- 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr
- 12:00 Uhr
und 14:00 Uhr
- 17:30 Uhr
Allgemeine Öffnungszeit
zur Akteneinsicht
Dienstag
08:00 Uhr
- 12:00 Uhr
Donnerstag
14:00 Uhr
- 17:30 Uhr