Rechtsanspruch Ganztagesbetreuung
Seit dem 12. Oktober 2021 gilt das Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter. Damit haben alle Kinder im Grundschulalter einen gesetzlichen Anspruch auf eine ganztägige Betreuung. Die rechtlichen Grundlagen sind im Sozialgesetzbuch (SGB VIII) auf Bundesebene festgelegt.
Eltern, deren Kinder im Schuljahr 2026/27 eingeschult werden, haben die Möglichkeit, ihr Kind zur Ganztagesbetreuung sowohl während der Schul- als auch der Ferienzeit bis spätestens 15. März 2026 anzumelden.
Anmeldung zur Schulkindbetreuung an Schultagen
Es besteht ein Anspruch für Ihr Erstklässlerkind im Schuljahr 2026/2027 auf maximal 8 Stunden Betreuung/Tag. Ihre Grundschule wird Ihnen das Anmeldeformular zur Verfügung stellen. Bitte füllen Sie dieses vollständig aus und geben es im Schulsekretariat Ihrer Grundschule ab. Nach dem 15. März 2026 (Ausschlussfrist) ist keine An- oder Abmeldung mehr möglich. Eine Anpassung des Vertrags (Änderung der Betreuungsmodule) kann jedoch bis zum 30. September 2026 erfolgen, wenn der Stundenplan vorliegt. Beachten Sie, dass die Elternbeiträge noch angepasst werden können.
Unsere GanztagsFerien
Was bedeutet der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in den Ferien?
- Kinder haben vom ersten bis zum vierten Schuljahr einen Anspruch auf ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung – auch während der Ferienzeit.
- Der Rechtsanspruch wird ab dem Schuljahr 2026/2027 schrittweise eingeführt, beginnend mit den Kindern der ersten Klassenstufe.
- Die ganztägige Betreuung umfasst an fünf Werktagen (Montag bis Freitag) jeweils acht Stunden.
Wer hat Anspruch auf die Betreuung in den Ferien?
- Kinder, die in Baden-Baden leben.
- Kinder, die im Schuljahr 2026/2027 die erste Klasse an öffentlichen und privaten Grundschulen oder Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren besuchen.
Wichtig: Maßgeblich für den Schuleintritt ist der tatsächliche erste Schultag. Ein Anspruch auf Betreuung besteht daher nicht in den Sommerferien vor der Einschulung.
Schließzeiten während den Ferien
Die städtischen Betreuungsangebote in Baden-Baden bleiben an folgenden Terminen geschlossen:
- Mittwoch, 23.12.2026 bis einschließlich Donnerstag, 01.01.2027
- Freitag, 07.05.2027
- Montag, 23.08.2027 bis einschließlich Freitag, 10.09.2027
Wie kann der Rechtanspruch für die Schulferien geltend gemacht werden?
Melden Sie Ihr Kind ab 15.02.2026 bis spätestens 15.03.2026 online zu den gewünschten Ferienmodulen an.
Wählbare GanztagsFerien-Module
(1) Mindestteilnehmerzahl:
Wird die festgelegte Mindestteilnehmerzahl für ein GanztagsFerien-Modul nicht erreicht, ist der Veranstalter berechtigt, das betreffende Modul mit einem oder mehreren anderen Modulen, auch trägerübergreifend, zusammenzulegen. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden hierüber mit einer angemessenen Vorlaufzeit informiert, selbst wenn bereits verbindliche Anmeldungen vorliegen. Ein Anspruch auf Durchführung des ursprünglich gebuchten Moduls in der vorgesehenen Form besteht in diesem Fall nicht.
(2) Doppelbuchungen:
Für die Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs auf Teilnahme berücksichtigt die Stadt Baden-Baden grundsätzlich die zeitlich zuerst eingegangene Buchung. Nachfolgende Anmeldungen für GanztagsFerien-Modul im selben Zeitraum, werden von der Stadt Baden-Baden storniert.
Anmeldung GanztagsFerien-Module
Die Anmeldefrist für die Ganztagsferien-Module im Rahmen des Rechtsanspruchs ist am 15. März 2026 abgelaufen. Eine Anmeldung für rechtsanspruchsberechtigte Kinder ist daher gemäß § 8c (2) Schulgesetz nicht mehr möglich.
Unabhängig vom Rechtsanspruch können Sie Ihr Kind jedoch weiterhin für ein passendes Ferienangebot anmelden. Nutzen Sie dafür die untenstehenden Links der jeweiligen Anbieter.
| Anbieter | Link zur Anmeldung |
|---|---|
| AWO | hier |
| Pädagogium | hier |
| Kinder- und Jugendarbeit | hier |
| SchüBa | hier |
Antrag auf Kostenübernahme
Wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten, kann der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder der Teilnahmebeitrag auf Antrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden.
Der Antrag auf Kostenübernahme muss bis spätestens 16. März 2026 bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe eingegangen sein.
Sollte der Antrag nicht bis zum 16. März 2026 bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe eingegangen sein, sind die Kosten selbst zu tragen.
Bitte senden Sie den Antrag (siehe "Download" rechts) und die entsprechenden Bescheide per Mail an wjh@baden-baden.de oder per Post an
Stadt Baden-Baden
Wirtschaftliche Jugendhilfe
Gewerbepark Cité 1
76532 Baden-Baden


