Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

Das am 01.11.2024 in Kraft getretene Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag ersetzt das Transsexuellengesetz und die Erklärungsregelungen für intersexuelle bzw. nichtbinäre Personen nach § 45 b des Personenstandsgesetzes (PStG).
Das SBGG ermöglicht es transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen, durch Abgabe einer Erklärung beim Standesamt Ihre bisher in Ihrem Geburten- oder Eheregister eingetragenen Geschlechtsangabe und Ihre(n) Vorname (n) zu ändern.

Was ist zu beachten?

  • Mit der Abgabe der Erklärung hat die Person zu versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und Ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.
  • Der/die neue(n) Vorname(n) muss/müssen der gewünschten Geschlechtsangabe entsprechen.
  • Vor Ablauf eines Jahres nach Abgabe der wirksamen Erklärung ist eine erneute Erklärung nicht zulässig (Ausnahme: Bei Minderjährigen oder Personen mit Betreuer).
  • Wird als Geschlechtseintrag „divers“ oder ohne Eintragung gewünscht, wird auf Art. 2 SBGG (§4Passgesetz-neu) verwiesen.

Voraussetzungen

Jede Person kann ihren Geschlechtseintrag in den Personenstandsregistern und ihre(n) Vornamen ändern.
Bei minderjährigen Personen ist die Beteiligung des/der gesetzlichen Vertreter(s) notwendig und bei unter Betreuung stehenden Personen die des Betreuers/der Betreuerin und des Betreuungsgerichts.

Folgende Geschlechtseinträge sind möglich:

  • Männlich
  • Weiblich
  • divers
  • ohne Eintragung

Wichtig für unsere ausländischen Mitbürger/innen, auch ausländische Staatsangehörige/innen die,

  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen
    ODER
  • eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten
    ODER
  • eine blaue Karte EU besitzen

können die Erklärung abgeben!

So wird es gemacht:

Schritt 1: Die Anmeldung
Die Änderung des Geschlechtseintrag und der/die Vorname(n) sind von der erklärenden Person bei dem Standesamt, bei dem die Erklärung abgegeben werden soll, schriftlich anzumelden.
Die schriftliche Anmeldung kann drei Monate vor der Erklärung erfolgen.
Das kann prinzipiell jedes deutsche Standesamt sein, was für Sie entweder Wohnsitzstandesamt ist oder Ihren Geburtenregister- und/oder Eheregistereintrag führt.
Die Anmeldung wird gegenstandslos, wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird.

Ein entsprechender Vordruck für die Anmeldung wird bereitgestellt.
Bitte füllen Sie diesen Vordruck aus, unterschreiben und lassen uns (Standesamt) den Vordruck im Original zukommen.
Sobald Ihre Anmeldung bei uns (Standesamt) eingegangen ist, erhalten Sie schriftlich eine Eingangsbestätigung. Ab diesem Tag beginnt auch die Wartefrist von 3 Monaten!

Schritt 2: Die persönliche Abgabe der Erklärung
Die Erklärung ist nur durch die erklärende Person, welche Ihre Geschlechtsangaben und den/die Vorname(n) ändern will, bei einem Termin bei uns im Standesamt möglich.
Die Erklärung kann erst nach der gesetzlichen 3-Monatsfrist beim Standesamt, bei dem Sie Ihre Anmeldung (Schritt 1) eingereicht haben, abgegeben werden.
Ist dieses Standesamt jedoch nicht für die wirksame Entgegennahme zuständig, leitet dieses Standesamt Ihre Erklärung an das jeweils zuständige Standesamt weiter.

Wirksam wird die Erklärung in folgender Reihenfolge bei dem Standesamt:

  1. Welches den Geburtseintrag im Inland (Deutschland) führt
  2. Ist kein Geburtseintrag im Inland vorhanden, dann das Standesamt das den Eheeintrag führt
  3. Wird kein deutsches Personenstandsregister geführt, ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.

Sie können sich also zum Beispiel an das Standesamt wenden, wo Sie wohnhaft sind oder direkt an das Standesamt, bei dem die Erklärung wirksam wird (1. Geburtseintrag / 2. Heiratseintrag).

Achtung:
Die Erklärung kann nur persönlich beim Standesamt abgegeben werden!

Wie geht´s nach der Abgabe der Erklärung dann weiter:

Wenn die Erklärung bei uns (Standesamt Baden-Baden) wirksam wird, erfolgt:

  • Die Eintragung der Folgebeurkundung in das Geburtenregister
  • Die Mitteilung an die zuständige Meldebehörde
  • Ggfls. Mitteilung an das zuständige Standesamt, welches den Eheeintrag bei bestehender Ehe führt.
  • Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde

Wenn die Erklärung nicht bei uns wirksam wird, erfolgt:

  • Versand einer beglaubigten Abschrift der Erklärung an das zuständige Standesamt zur weiteren Bearbeitung

Informationen für Deutsche, die dauerhaft im Ausland leben:

Bei Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann eine deutsche Auslandsvertretung die Erklärung öffentlich beglaubigen und an das zuständige Standesamt übermitteln.

Achtung:
Nach §5 SBGG kann vor Ablauf eines Jahres keine erneute Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen vorgenommen werden!

Kosten

40 Euro - Erklärung (Schritt 2)
20 Euro - Pro Personenstandurkunde

Die Gebühren werden bei der persönlichen Abgabe der Erklärung fällig und können gerne in bar oder mit EC-Karte gezahlt werden.