Baum- & Artenschutz

Bäume, Tiere und Pflanzen sind wichtige Bestandteile unserer natürlichen Umwelt und tragen maßgeblich zur Lebensqualität in Baden-Baden bei. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den geltenden Regelungen des Baum- und Artenschutzes sowie zu den gesetzlichen Vorgaben zum Erhalt und Schutz wertvoller Lebensräume und Arten.

Baumschutz

Innerhalb des Stadtkreises Baden-Baden unterliegen Bäume außerhalb des Waldes in der Regel den Schutzbestimmungen der Baumschutzsatzung.

Veränderungen am Baumbestand (z.B. Fällung, Kronenrückschnitt etc.) sind nur zulässig, wenn es einen wichtigen Grund dafür gibt und die Maßnahme sechs Wochen zuvor dem Umweltamt schriftlich angezeigt wird.

Das Naturschutzgesetz schützt Tiere und Pflanzen

Gemäß Bundesnaturschutzgesetz ist es grundsätzlich verboten zwischen 1. März und 30. September folgende Pflanzen zu beschneiden, zu entfernen oder auf den Stock zu setzen:

  • Bäume, die außerhalb des Waldes, außerhalb von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Flächen stehen
  • Hecken
  • lebende Zäune
  • Röhrichte
  • Gebüsche oder andere Gehölze

Artenschutzrechtliche Bestimmungen beachten

Unabhängig von dieser Regelung sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten:

Bäume oder Sträucher, die von geschützten Tierarten bewohnt werden, dürfen ganzjährig nicht ohne Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde entfernt oder beschnitten werden.

Daher muss vor Baumschnittarbeiten - insbesondere während der Vegetationszeit - ein Baum durch eine kundige Person gründlich überprüft werden (z. B. durch Besteigen, durch intensive Beobachtung über einen längeren Zeitraum etc.), um sicher zu stellen dass sich dort keine Lebensstätten geschützter Tierarten befinden, wie z. B. Brutplätze europäischer Vogelarten, Fledermäuse und holzbewohnende Käfer. Dies gilt auch für Bäume auf Kurzumtriebsplantagen und gärtnerischen Flächen. Für forstliche Maßnahmen gelten zusätzliche Bestimmungen.

Da Vogelnester, selbst auffälliger Arten, wie Turmfalken, nur mit einem hohen Aufwand festgestellt werden können, sollte man während der Vegetationszeit keine Bäumen schneiden oder fällen.

Unterlagen

Formloser Antrag mit folgenden Anlagen:

  • Lageplan mit Angabe des Standortes
  • Nennung der Baumart und des Stammumfangs
  • Begründung
  • Foto/s
Kontakte
Frau Claudia Knobloch
Raum 312
Frau Rebecca Nold
Raum 313
Umweltamt
Briegelackerstraße 8
76532 Baden-Baden

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit

mit Terminvergabe
Montag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Dienstag
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Allgemeine Öffnungszeit

ohne Terminvereinbarung
Dienstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag
14:00 Uhr - 17:30 Uhr

Artenschutz

Ziel des Artenschutzes ist die Vielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und seltene, vom Aussterben bedrohte Arten zu schützen sowie Tiere und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets wiederanzusiedeln.

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Artenschutz:

Allgemeiner Artenschutz (§ 39 Bundesnaturschutzgesetz)

Der allgemeine Artenschutz gilt für alle wildlebenden Tiere und Pflanzen. So ist es unter anderem verboten, wildlebende Pflanzen- und Tierarten ohne vernünftigen Grund ihrem Standort zu entnehmen, sie zu schädigen, zu fangen, zu töten, ihre Lebensstätten zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Dazu gehört auch grundsätzlich das Verbot Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der Vegetationszeit (1. März bis 30. September) zu beseitigen oder abzuschneiden.

Besonderer Artenschutz (§ 44 Bundesnaturschutzgesetz)

Demnach ist es unter anderem verboten besonders geschützte Arten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen, zu töten oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten bzw. Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Bei den streng geschützten Tierarten sowie den europäischen Vogelarten gilt zusätzlich das Verbot, sie während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-, und Wanderungszeit erheblich zu stören.

Die Zuordnung zu den besonders und zu den streng geschützten Arten erfolgt in § 7 Abs. 2 Nr.13 und 14 BNatSchG.

Häufig gestellte Fragen zu Hornissen und Fledermäuse

Hornissen

Sind Hornissen aggressiv?
Hornissen sind relativ friedliche Tiere. Außerhalb ihres Nestbereichs sind sie eher scheu und zeigen kaum Verteidigungsbereitschaft, sie fliehen eher bei Bedrohung. Hornissen stechen nur, wenn sie angegriffen werden.

Muss ich Hornissen auf meinen Speisen fürchten?
Nein. Hornissen interessieren sich nicht für Kuchen, süße Getränke oder sonstiges. Allenfalls interessieren sie sich im Spätsommer für Fallobst. Wespen hingegen ernähren sich von unseren Speisen und können so manchmal ziemlich lästig werden.

Ist ein Hornissenstich gefährlich?
Ein Hornissenstich ist nicht gefährlicher als der Stich einer Biene, Wespe oder Hummel.

Menschen können einige hundert Hornissenstiche überleben. Allergiker sollten natürlich vorsichtig sein, da für sie andere Mengen gelten. Das trifft aber für Bienen oder Hummelstiche genauso zu.

Woran erkenne ich ein Hornissennest?
Das Hornissennest besteht aus morschem Holz. Die Hornissen raspeln kleine Stücke ab und formen daraus eine kleine Kugel, die sie dann zum Nest transportieren und mit Speichel vermengt ankleben. So entsteht langsam über den Sommer ein stattliches Nest in kräftigen Brauntönen.

Wespennester sehen dagegen grau aus.

Wie lange existiert ein Hornissenvolk?
Es existiert ungefähr 6 Monate von Mai bis Anfang November.

Wird ein Nest im nächsten Jahr wieder bezogen?
Nein. Ein verlassenes Nest wird im nächsten Jahr nicht wieder bezogen. Hornissen bauen jedes Jahr ein neues Nest.

Warum verfliegen sich Hornissen bei Dunkelheit in ein geöffnetes Fenster?
Da Hornissen auch nachtaktiv sind, kann es vorkommen, dass sie sich in der Dunkelheit bei eingeschalteter Beleuchtung in ein geöffnetes Fenster verfliegen. Sie werden vom Licht in ihrer Navigation gestört und von der Lichtquelle "angezogen".

In diesem Fall einfach das Fenster weit öffnen und das Licht ausmachen, dann finden die Tiere in der Regel allein hinaus. Wenn das häufiger vorkommt, kann man als Schutz ein einfaches Fliegengitter am Fenster anbringen.

Ich habe ein Hornissennest im Garten (am Haus) - Was tun?
In den meisten Fällen muss man gar nichts tun. Die Hornissen werden nicht besonders lästig und sind gutmütiger, als gemeinhin angenommen wird.

Allerdings sollte man innerhalb des Nestbereiches (3‐4 Meter) einige Verhaltensregeln beachten, damit keine Verteidigungsreaktion der Hornissen ausgelöst wird:

  • Auf keinen Fall die Tiere stören
  • Auch Lärm‐ und Geruchsbildung stört die Tiere
  • Größeren Erschütterungen vermeiden
  • Flugbahn genau beobachten, um „Zusammenstöße“ und damit Stiche zu vermeiden
  • Kein Verstellen der direkten Flugbahn
  • Keine Manipulationen am Flugloch oder am Nest
  • Hektische Bewegungen vermeiden

Wenn man diese Regeln einhält, ist selbst ein Aufenthalt im direkten Nestumfeld möglich.

Warum stehen Hornissen unter Naturschutz?
Die heimische europäische Hornisse steht unter Naturschutz. Bei der asiatischen Hornisse hingegen, handelt es sich um eine invasive gebietsfremde Art nach der EU-Verordnung (EU-VO) 1143/2014, die zur Verhinderung von Schäden für die Biodiversität, die Imkerei sowie den Obst- und Weinbau zu bekämpfen ist.

Die Hornissen verfüttern täglich eine große Menge an Insekten an ihre Brut. Sie reduzieren dadurch beträchtlich die Schädlinge für den Obstbau und den Wald.

Hornissen sind in einigen Regionen Mitteleuropas vom Aussterben bedroht und kommen nur noch regional häufig vor. Um das Aussterben zu verhindern, stehen Hornissen seit 1987 als besonders zu schützende Art im Bundesnaturschutzgesetz und somit unter Naturschutz. Hornissenvölker dürfen nicht getötet werden. In Ausnahmefällen dürfen Völker umgesiedelt werden aber nur durch einen Fachmann nach Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde des jeweiligen Stadt‐ oder Landkreises.

Warum sind Hornissen gefährdet?

  • Natürliche Lebensräume werden immer seltener, durch z.B. moderne Hausbauvarianten, aufgeräumte Gärten, kaum heimische Pflanzenarten in Gärten, Totholz in Parks werden früh beseitigt.
  • Auf den Feldern werden meistens nur noch wenige Arten angebaut, davon sind viele für Hornissen gar nicht nutzbar, wie z.B. Mais.

Was kann ich für den Hornissenschutz tun?

  • Helfen Sie mit, in Ihrem Bekanntenkreis Vorurteile über die vermeintliche Gefährlichkeit der Hornissen abzubauen
  • Setzen sie sich für die Erhaltung naturnaher Lebensräume wie Mischwälder, Auwälder, naturnahe Bach‐ und Flussläufe sowie alter Baumbestände ein
  • Vielleicht kennen Sie einen guten Standort für einen Hornissenkasten (natürliche Nistmöglichkeiten sind häufig knapp)

Hinweis

Bei Fragen oder Problemen mit Hornissen können Sie sich an das Umweltamt (Tel. 07221 93‐15 01 oder E-Mail umwelt@baden-baden.de) wenden, wo sie dann Kontakt zu den Hornissenfachberatern erhalten. Diese stehen ehrenamtlich und zeitnah bereit um zunächst telefonisch oder falls notwendig auch an Ort und Stelle zu beraten und Hilfestellung zu geben.
Wenn möglich, füllen Sie bitte das Musterformular (rechte Spalte) aus und senden es per E-Mail an die o.g. Mailadresse.

Fledermäuse

Ich habe Fledermäuse im Haus – Was tun?

  • Einige Fledermausarten nutzen Hohlräume, Nischen und Spalten oder auch leer stehende Räume vor allem im Dach als Quartier. Aus diesen Quartieren dürfen die Fledermäuse nicht vertrieben und oder erheblich gestört werden.
  • Während der Wochenstubenzeit (April bis August), wenn sie Junge haben, sind die Fledermäuse besonders empfindlich. Dann sollte man ein Betreten des Raumes oder ein Anleuchten der Tiere nach Möglichkeit vermeiden.
  • Die Einflugöffnungen, durch die die Tiere in das Gebäude gelangen, dürfen nicht verschlossen oder verändert werden.
  • Ein Zusammenleben von Mensch und Fledermaus unter einem Dach ist ohne Probleme möglich.

Ich plane Umbauarbeiten oder den Abriss eines Hauses – Wie soll ich vorgehen?
Bei der Planung von Abbruch‐ oder Sanierungsarbeiten ist das Gebäude (insbesondere Dachräume, Verschalungen, Kellergewölbe) frühzeitig auf eine mögliche Quartiernutzung zu überprüfen. Bei Hinweisen auf ein Fledermausvorkommen ist das weitere Vorgehen mit dem Umweltamt Baden‐Baden abzustimmen. Die frühzeitige Überprüfung ist erforderlich, damit ggf. notwendige Vermeidungs‐ und Ausgleichsmaßnahmen rechtzeitig erfolgen können, ohne den Bauzeitenplan zu stören. Werden Fledermäuse erst während der Baumaßnahme entdeckt, kann es leicht zu Verzögerungen im Bauablauf kommen.

Fledermäuse haben sich bei geöffnetem Fenster in mein Zimmer verflogen
Vor allem von Ende Juli bis Mitte September kann es vorkommen, dass sich Fledermäuse versehentlich in Häuser verfliegen. Hat sich eine Fledermaus in Ihr Zimmer verflogen, öffnen Sie abends die Fenster und schalten Sie das Licht aus, damit die Fledermäuse von alleine wieder hinausfliegen. Verlassen Sie den Raum und versuchen Sie keinesfalls die Tiere hinauszutreiben.

Wenn man kein Flattern mehr wahrnehmen kann, sollte die Wohnung noch einmal gründlich durchsucht werden. Fledermäuse bevorzugen vor allem enge Plätze wie z.B. hinter Vorhängen, Schränken, enge Spalten und auch Gefäße wie Vasen. Kommen öfter Fledermäuse zu Ihnen, lassen Sie die Fenster geschlossen oder bringen Sie ein Fliegenschutzgitter an.

Warum sind Fledermäuse gefährdet?

  • Die Insekten werden in immer stärkerem Maße mit Insektiziden bekämpft. Da Fledermäuse sich hauptsächlich von Insekten ernähren, nehmen sie dieses Gift mit der Nahrung auf, das Gift wird in ihrem Körperfett gespeichert und vermindert die Lebenserwartung der Fledermäuse oder kann sogar direkt zum Tod führen.
  • Fledermäuse sind sehr wohnortstreu und kehren immer wieder in ihre gleichen Quartiere zurück. Durch Fällen hoher Bäume, Abriss von Gebäuden, Renovierungen von Kirchen etc. werden die Quartiere der Fledermäuse zerstört.
  • direkte Tötung durch den Menschen
  • Windenergieanlagen können ein Problem für Fledermäuse werden, da sie durch eine Kollision mit den Rotorblättern sterben können.

Kontakte

Frau Elke Gladitsch
Raum 307
Frau Eunike Bottesch
Raum 310
Umweltamt
Briegelackerstraße 8
76532 Baden-Baden

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit

mit Terminvergabe
Montag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Dienstag
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Allgemeine Öffnungszeit

ohne Terminvereinbarung
Dienstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag
14:00 Uhr - 17:30 Uhr