Betreuung & Vorsorge
Vorsorge und rechtliche Betreuung helfen dabei, wichtige persönliche Angelegenheiten frühzeitig zu regeln und für unvorhergesehene Lebenssituationen vorzusorgen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung sowie zu Unterstützungsangeboten des Jugendamts und der rechtlichen Betreuung.
Betreuungsvorsorgeformen
Keiner weiß, ob er von geistiger oder körperlicher Gebrechlichkeit verschont bleibt und wie lange er noch in der Lage sein wird, seine Angelegenheiten selbstverantwortlich und rechtswirksam zu regeln. Ein Schlaganfall, ein Herzinfarkt, andere Krankheiten oder ein Unfall können jeden treffen und dazu führen, dass man auf die Fürsorge anderer angewiesen ist.
Die Lage nach dem Betreuungsrecht
In diesem Fall können nach dem gültigen Betreuungsrecht weder der Ehepartner noch andere nahe Angehörige eine Entscheidung für Sie treffen, wenn sie nicht vorher bevollmächtigt wurden. Es kann sogar sein, dass vom Betreuungsgericht ein Betreuer (in der Regel eine Person aus Ihrem Angehörigenkreis) zur Wahrnehmung Ihrer Interessen eingesetzt werden muss.
Sie sollten deshalb frühzeitig Vorsorge treffen, was im Falle einer – hoffentlich nicht eintretenden – Hilfsbedürftigkeit geschehen soll.
Welche Regelungen kann ich treffen?
- Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Vorsorge will gut durchdacht sein. Die Mitarbeiter des Sachgebietes Senioren- und Erwachsenenhilfen / Rechtliche Betreuungen bieten Ihnen kostenlos eine ausführliche Beratung sowie Informationsmaterial an. Zur Information und Beratung können Sie sich auch an Rechtsanwälte und Notare wenden.
Es besteht die Möglichkeit, beim Sachgebiet Senioren- und Erwachsenenhilfen / Rechtliche Betreuungen Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen beglaubigen zu lassen.
Patientenverfügung
Man denkt nicht gerne daran, aber es kann sein, dass man in bestimmten Krankheitssituationen nicht mehr ansprechbar und entscheidungsfähig ist. Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie im Vorfeld, ob und wie Sie in einem solchen Fall medizinisch behandelt werden möchten.
Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.
Welche Form muss eine Patientenverfügung haben?
Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterzeichnet werden. Sofern man zu einer eigenhändigen Unterzeichnung nicht mehr in der Lage ist, kann dies durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen ersetzt werden.
Nicht erforderlich, aber empfehlenswert ist es, die Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen (z.B. jährlich) zu bestätigen. Dies bietet im eigenen Interesse die Möglichkeit zu überprüfen, ob die getroffene Festlegung noch gelten soll oder abgeändert werden sollte. Gleichzeitig wird hierdurch dokumentiert, dass man sich zeitnah erneut mit dem Inhalt seiner Patientenverfügung auseinandergesetzt hat.
Ist eine Patientenverfügung verbindlich?
Ja, wenn durch die Festlegungen in der Patientenverfügung der Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig festgestellt werden kann. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.
Festlegungen in der Patientenverfügung sind nicht bindend, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten sollen. Nicht beachtet werden Anordnungen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen; so kann z.B. vom Arzt keine strafbare Tötung auf Verlangen gefordert werden.
Was ist beim Verfassen einer Patientenverfügung zu berücksichtigen?
Festlegungen in der Patientenverfügung bedeuten, dass man selbst die Verantwortung für die Folgen übernimmt, wenn die behandelnden Ärzte den formulierten Anordnungen entsprechen.
Es ist nicht einfach, sich mit existenziellen Fragen auseinanderzusetzen, die Krankheit, Leiden und das Sterben betreffen. Aber dies ist notwendig, um sich über die Konsequenzen der eigenen Entscheidungen klar zu werden. Man sollte sich bei der persönlichen Willensbildung Zeit nehmen und bei den Überlegungen den persönlichen Wertvorstellungen, Lebenshaltungen, religiösen Anschauungen, Hoffnungen und Ängsten Raum geben.
Um die Festlegungen in der Patientenverfügung besser nachvollziehen zu können, kann es hilfreich sein, persönliche Auffassungen als Ergänzung aufzuführen. Bevor man eine Patientenverfügung schriftlich abfasst, ist es ratsam, sich von einer ärztlichen oder anderen fachkundigen Person oder Organisation beraten zu lassen.
Sofern man eine Vertrauensperson hat, ist es sinnvoll, diese u.a. zur Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten und zur Durchsetzung der Patientenverfügung zu bevollmächtigen. Ansonsten bestellt das Betreuungsgericht im Bedarfsfall einen Betreuer.
Was geschieht, wenn keine Patientenverfügung existiert?
Wenn keine Patientenverfügung vorliegt oder die Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, muss ein Vertreter (Betreuer oder Bevollmächtigter) entscheiden, ob er der angebotenen medizinischen Maßnahme zustimmt oder nicht.
Diese Entscheidung hat sich am mutmaßlichen Willen des Patienten zu orientieren, d.h. der Vertreter muss versuchen, herauszufinden, wie der Patient entscheiden würde, wenn er es könnte. Hierbei sind frühere Äußerungen des Patienten, seine Überzeugungen und Wertvorstellungen zu berücksichtigen.
Was ist bei der Aufbewahrung der Patientenverfügung zu bedenken?
Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass insbesondere Bevollmächtigte, Betreuer, Ärzte möglichst schnell und unkompliziert Kenntnis von der Existenz und vom Aufbewahrungsort erlangen können. Sinnvoll ist es deshalb einen Hinweis bei sich zu tragen, wo sich die Patientenverfügung befindet.
Vorsorgevollmacht
Für den Fall der eigenen krankheitsbedingten Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit können Sie eine Vertrauensperson zu Ihrer Vertretung bevollmächtigen. Diese Vollmacht können Sie als Vorsorgegeneralvollmacht für alle Angelegenheiten ausstellen oder nur für einzelne Angelegenheiten wie z.B. Vermögenssorge oder Gesundheitsfürsorge.
Die Vorsorgevollmacht macht den staatlichen Eingriff in Form einer Betreuerbestellung überflüssig. Das Betreuungsgericht darf für die Aufgaben, die Sie an Ihren Bevollmächtigten übertragenen haben, in der Regel keine Betreuung anordnen.
Wählen Sie Ihre Vertrauensperson gut aus
Stellen Sie nur dann eine Vollmacht aus, wenn Sie sicher sind, dass die Vertrauensperson in Ihrem Sinne handeln und Ihren Willen erfüllen wird. Diese Person muss auch bereit und kompetent sein, stellvertretend für Sie zu handeln. Anders als bei einem vom Gericht bestellten Betreuer wird die von Ihnen gewählte Person nicht überwacht und ihre Vollmachtsausübung nicht kontrolliert.
Was muss ich beachten?
Nur eine geschäftsfähige Person kann eine Vollmacht erteilen, d.h. sie muss zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sein und die Reichweite und Bedeutung der Entscheidung erkennen können. Es wird empfohlen, sich die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung vom Hausarzt bestätigen zu lassen.
Welche Formvorschriften gibt es?
Die Vorsorgevollmacht müssen Sie schriftlich abfassen und mit Datum und Unterschrift versehen. Vordrucke können verwendet werden. Banken erkennen die Vollmacht in der Regel nur dann an, wenn die Unterschrift von einer Behörde, Bank oder einem Notar bestätigt worden ist. Vollmachten zur Verfügung über Immobilien müssen öffentlich beglaubigt (Notar, Betreuungsbehörde) oder notariell beurkundet werden.
Kontakte
Sozial- und Jugendamt
Gewerbepark Cité 1
76532 Baden-Baden
Beistandschaft im Jugendamt
Unterstützung für Alleinerziehende – kostenlos, vertraulich und rechtssicher
Die Beistandschaft ist ein freiwilliges Unterstützungsangebot des Jugendamts für alleinerziehende Elternteile. Sie kann beantragt werden, wenn Hilfe bei der Feststellung der Vaterschaft oder bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen benötigt wird.
Wichtig: Die elterliche Sorge bleibt vollständig beim antragstellenden Elternteil.
Darüber hinaus kann der Beistand Negativbescheinigungen gem. § 58a 8. Buch Sozialgesetzbuch ausstellen, Beurkundungen vornehmen und auch volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr oder Mütter hinsichtlich Ihres Anspruchs auf Betreuungsunterhalt beraten.
Für wen ist die Beistandschaft?
- Alleinerziehende Mütter oder Väter
- Elternteile, deren Kinder unter 18 Jahre alt sind
- Eltern, die Unterstützung bei Unterhalt oder Vaterschaftsfeststellung benötigen
Die Beistandschaft ist unabhängig von Einkommen, Staatsangehörigkeit oder Familienstand.
Welche Leistung umfasst die Beistandschaft?
Der Beistand oder die Beiständin des Jugendamts kann Ihr Kind in folgenden Bereichen vertreten:
- Feststellung der Vaterschaft
- Berechnung von Kindesunterhalt
- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
- Durchsetzung von Unterhalt (z. B. durch Urkunden oder gerichtliche Schritte)
- Anpassung von Unterhalt bei veränderten Lebensumständen
Ablauf der Einrichtung einer Beistandschaft
- Sie wenden sich schriftlich, elektronisch oder telefonisch an uns.
- Im Rahmen der Beratung, werden wir das weitere Vorgehen absprechen. Hierbei gilt: Zuerst Hilfe zur Selbsthilfe und Beratung und Unterstützung gehen einer Beistandschaft vor.
- Bei Bedarf wird eine Beistandschaft durch schriftlichen Antrag eingerichtet.
- Die Beistandschaft kann jederzeit ganz oder teilweise beendet werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Kostet die Beistandschaft etwas?
Nein, das Angebot ist vollständig kostenfrei. Gerichtliche Verfahren können jedoch mit Kosten verbunden sein
Kann ich mir aussuchen, wobei mich das Jugendamt unterstützt?
Ja. Die Beistandschaft kann auf einzelne Aufgaben beschränkt werden.
Hat der andere Elternteil Nachteile?
Nein. Ziel ist eine rechtlich korrekte und faire Regelung im Interesse des Kindes.
Broschüre „Die Beistandschaft“ vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Amtspflege / Amtsvormundschaft
Im Bereich Vormundschaften / Pflegschaften des Jugendamts wird die gesetzliche Vertretung eines Kindes wahrgenommen. Dies kann sich auf die gesamte elterliche Sorge oder auf Teilbereiche der Personensorge wie Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsvorsorge, Anfechtung der Vaterschaft oder der Vermögenssorge erstrecken.
Das Jugendamt kann bei Bedarf Vormünder und Pfleger beraten und unterstützen.
Kontakte
Sozial- und Jugendamt
Gewerbepark Cité 1
76532 Baden-Baden
Rechtliche Betreuung
Für den Fall, dass für Sie im Krankheitsfall vom Betreuungsgericht ein rechtlicher Betreuer zu Ihrer Vertretung eingesetzt werden muss, können Sie in Form einer Betreuungsverfügung vorsorgliche Anordnungen treffen. So können Sie vorab z.B. festlegen, wer zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll oder wen Sie nicht möchten.
Persönliche Bestimmungen in Ihrer Betreuungsverfügung
Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, in Ihrer Betreuungsverfügung Wünsche aufzuführen, welche der Betreuer beachten soll. Diese können u.a. Ihre Lebensgewohnheiten, Ihre Lebensgestaltung, die Auswahl des Pflegeheims und vieles mehr betreffen. Denkbar ist es auch, Bestimmungen für den Fall dauerhafter Bewusstlosigkeit oder einer unheilbaren, zum Tode führenden Krankheit aufzunehmen.
Die Betreuungsverfügung ist vor allem dann von besonderer Bedeutung, wenn Sie in der hilfebedürftigen Situation nicht mehr in der Lage sein sollten, sich klar zu äußern.
Was muss ich bei der Betreuungsverfügung beachten?
- Sie müssen möglichst genaue Bestimmungen treffen, damit keine Zweifel und Missverständnisse entstehen können und Ihr persönlicher Wille umgesetzt werden kann.
- Sofern Sie einen Betreuer vorschlagen, sollte diese Person bereit und geeignet sein, das Amt zu übernehmen.
- Betreuer werden vom Betreuungsgericht bestellt und bei der Amtsausübung kontrolliert.
Die Betreuungsverfügung müssen Sie schriftlich formulieren und mit Datum und Unterschrift versehen. Sie kann bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist nicht erforderlich.
Kontakt
Sozial- und Jugendamt
Gewerbepark Cité 1
76532 Baden-Baden
Ehrenamtliche (rechtliche) Betreuung
Ehrenamtliche Betreuung ist ein Ehrenamt, das wenig bekannt ist. Damit gemeint ist allerdings nicht die pflegerische oder hauswirtschaftliche Versorgung, Begleitung bei Spaziergängen oder dergleichen, sondern die rechtliche Betreuung.
Bei der ehrenamtlichen rechtlichen Betreuung geht es um die Vertretung einer psychisch kranken und / oder geistig, körperlich oder seelisch behinderten Person, die ihre Angelegenheiten selbst nicht mehr regeln kann. Es geht darum, die Interessen der betreuten Person wahrzunehmen, z.B. gegenüber Banken, Ämtern, Versicherungen, Ärzten. Außerdem soll die Betreuung eine menschenwürdige und ausreichende Versorgung der Person sicherstellen.
Hinweis
Sie haben ein wenig Zeit und möchten sich sozial engagieren? Sie möchten einen Menschen ein Stück seines Lebens begleiten, der Ihre Hilfe braucht? Sie möchten beistehen und nicht beiseite stehen?
Dann machen Sie mit. Sie werden wertvolle Lebenserfahrungen machen und andere Lebenswelten kennenlernen.
Wie werde ich ehrenamtlicher Betreuer?
Die Betreuer werden vom Betreuungsgericht bestellt. Die Mitarbeiter des Sachgebiets Senioren- und Erwachsenenhilfen / Rechtliche Betreuungen kümmern sich um die Einführung des ehrenamtlichen Betreuers in das Amt sowie um seine Beratung, Unterstützung und Fortbildung.
Voraussetzungen
- Volljährigkeit
- Offenheit
- Toleranz
- Einfühlungsvermögen
- Verständnis
- realistische Lebenseinstellung
- Verschwiegenheit
- Bereitschaft zu Fortbildung
Kosten / Leistung
Jährliche Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Betreuungsperson:
399 €
Kontakt
Sozial- und Jugendamt
Gewerbepark Cité 1
76532 Baden-Baden