Rechtliche Betreuung & Vorsorge
Vorsorge und rechtliche Betreuung helfen dabei, wichtige persönliche Angelegenheiten frühzeitig zu regeln und für unvorhergesehene Lebenssituationen vorzusorgen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung sowie zu Unterstützungsangeboten des Jugendamts und der rechtlichen Betreuung.
Betreuungsvorsorgeformen
Keiner weiß, ob er von geistiger oder körperlicher Gebrechlichkeit verschont bleibt und wie lange er noch in der Lage sein wird, seine Angelegenheiten selbstverantwortlich und rechtswirksam zu regeln. Ein Schlaganfall, ein Herzinfarkt, andere Krankheiten oder ein Unfall können jeden treffen und dazu führen, dass man auf die Fürsorge anderer angewiesen ist.
Die Lage nach dem Betreuungsrecht
In diesem Fall können nach dem gültigen Betreuungsrecht weder der Ehepartner noch andere nahe Angehörige eine Entscheidung für Sie treffen, wenn sie nicht vorher bevollmächtigt wurden. Es kann sogar sein, dass vom Betreuungsgericht ein Betreuer (in der Regel eine Person aus Ihrem Angehörigenkreis) zur Wahrnehmung Ihrer Interessen eingesetzt werden muss.
Sie sollten deshalb frühzeitig Vorsorge treffen, was im Falle einer – hoffentlich nicht eintretenden – Hilfsbedürftigkeit geschehen soll.
Welche Regelungen kann ich treffen?
- Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung
Vorsorge will gut durchdacht sein. Die Mitarbeiter des Sachgebietes Senioren- und Erwachsenenhilfen / Rechtliche Betreuungen bieten Ihnen kostenlos eine ausführliche Beratung sowie Informationsmaterial an. Zur Information und Beratung können Sie sich auch an Rechtsanwälte und Notare wenden.
Es besteht die Möglichkeit, beim Sachgebiet Senioren- und Erwachsenenhilfen / Rechtliche Betreuungen Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen beglaubigen zu lassen.
Vorsorgevollmacht
Für den Fall der eigenen krankheitsbedingten Handlungs- und Entscheidungsunfähigkeit können Sie eine Vertrauensperson zu Ihrer Vertretung bevollmächtigen. Diese Vorsorgevollmacht können Sie als Vorsorgegeneralvollmacht für alle Angelegenheiten ausstellen oder nur für einzelne Angelegenheiten wie z.B. Vermögenssorge oder Gesundheitsfürsorge.
Die Vorsorgevollmacht macht den staatlichen Eingriff in Form einer Betreuerbestellung überflüssig. Das Betreuungsgericht darf für die Aufgaben, die Sie an Ihren Bevollmächtigten übertragenen haben, in der Regel keine Betreuung anordnen.
Wählen Sie Ihre Vertrauensperson gut aus
Stellen Sie nur dann eine Vorsorgevollmacht aus, wenn Sie sicher sind, dass die Vertrauensperson in Ihrem Sinne handeln und Ihren Willen erfüllen wird. Diese Person muss auch bereit und kompetent sein, stellvertretend für Sie zu handeln. Anders als bei einem vom Gericht bestellten Betreuer wird die von Ihnen gewählte Person nicht überwacht und ihre Vorsorgevollmachtsausübung nicht kontrolliert.
Was muss ich beachten?
Nur eine geschäftsfähige Person kann eine Vorsorgevollmacht erteilen, d.h. sie muss zum Zeitpunkt der Vorsorgevollmachtserteilung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sein und die Reichweite und Bedeutung der Entscheidung erkennen können. Es wird empfohlen, sich die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vorsorgevollmachtserteilung vom Hausarzt bestätigen zu lassen.
Welche Formvorschriften gibt es?
Die Vorsorgevollmacht müssen Sie schriftlich abfassen und mit Datum und Unterschrift versehen. Vordrucke können verwendet werden. Banken erkennen die Vorsorgevollmacht in der Regel nur dann an, wenn die Unterschrift von einer Behörde, Bank oder einem Notar bestätigt worden ist. Vorsorgevollmachten zur Verfügung über Immobilien müssen öffentlich beglaubigt (Notar, Betreuungsbehörde) oder notariell beurkundet werden.
Rechtliche Betreuung
Die Betreuungsbehörde der Stadt Baden-Baden ist eine Beratungs- und Koordinierungsstelle für alle Fragen rund um das Thema rechtliche Betreuung und Vorsorge. In der Regel erhält die Betreuungsbehörde den Auftrag vom Betreuungsgericht, den Unterstützungsbedarf und die Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung zu prüfen. Bei der rechtlichen Betreuung geht es um die rechtliche Vertretung einer psychisch kranken und / oder geistig, körperlich oder seelisch behinderten Person, die ihre Angelegenheiten selbst nicht mehr regeln kann. Es geht darum, die Interessen der betreuten Person wahrzunehmen, z.B. gegenüber Banken, Ämtern, Versicherungen, Ärzten, je nach vom Gericht festgelegten Aufgabenkreis.
Im Rahmen der Ermittlung für das Betreuungsgericht prüft die Betreuungsbehörde auch immer, ob andere Hilfen zur Verfügung stehen und vermittelt diese entsprechend. Auch kann hierbei im Rahmen der erweiterten Unterstützung eine Begleitung durch die städtische Senioren- und Erwachsenenhilfe erfolgen.
Betreuungsverfügung
Für den Fall, dass für Sie im Krankheitsfall vom Betreuungsgericht ein rechtlicher Betreuer zu Ihrer Vertretung eingesetzt werden muss, können Sie in Form einer Betreuungsverfügung vorsorgliche Anordnungen treffen. So können Sie vorab z.B. festlegen, wer zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll oder wen Sie nicht möchten.
Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, in Ihrer Betreuungsverfügung Wünsche aufzuführen, welche der Betreuer beachten soll. Diese können u.a. Ihre Lebensgewohnheiten, Ihre Lebensgestaltung, die Auswahl des Pflegeheims und vieles mehr betreffen. Denkbar ist es auch, Bestimmungen für den Fall dauerhafter Bewusstlosigkeit oder einer unheilbaren, zum Tode führenden Krankheit aufzunehmen.
Die Betreuungsverfügung ist vor allem dann von besonderer Bedeutung, wenn Sie in der hilfebedürftigen Situation nicht mehr in der Lage sein sollten, sich klar zu äußern.
Was muss ich bei der Betreuungsverfügung beachten?
- Sie müssen möglichst genaue Bestimmungen treffen, damit keine Zweifel und Missverständnisse entstehen können und Ihr persönlicher Wille umgesetzt werden kann.
- Sofern Sie einen Betreuer vorschlagen, sollte diese Person bereit und geeignet sein, das Amt zu übernehmen.
- Betreuer werden vom Betreuungsgericht bestellt und bei der Amtsausübung kontrolliert.
Die Betreuungsverfügung müssen Sie schriftlich formulieren und mit Datum und Unterschrift versehen. Sie kann bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist nicht erforderlich.
Patientenverfügung
Man denkt nicht gerne daran, aber es kann sein, dass man in bestimmten Krankheitssituationen nicht mehr ansprechbar und entscheidungsfähig ist. Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie im Vorfeld, ob und wie Sie in einem solchen Fall medizinisch behandelt werden möchten.
Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.
Welche Form muss eine Patientenverfügung haben?
Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterzeichnet werden. Sofern man zu einer eigenhändigen Unterzeichnung nicht mehr in der Lage ist, kann dies durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen ersetzt werden.
Nicht erforderlich, aber empfehlenswert ist es, die Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen (z.B. jährlich) zu bestätigen. Dies bietet im eigenen Interesse die Möglichkeit zu überprüfen, ob die getroffene Festlegung noch gelten soll oder abgeändert werden sollte. Gleichzeitig wird hierdurch dokumentiert, dass man sich zeitnah erneut mit dem Inhalt seiner Patientenverfügung auseinandergesetzt hat.
Ist eine Patientenverfügung verbindlich?
Ja, wenn durch die Festlegungen in der Patientenverfügung der Wille für eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation eindeutig festgestellt werden kann. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein.
Festlegungen in der Patientenverfügung sind nicht bindend, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten sollen. Nicht beachtet werden Anordnungen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen; so kann z.B. vom Arzt keine strafbare Tötung auf Verlangen gefordert werden.
Was ist beim Verfassen einer Patientenverfügung zu berücksichtigen?
Festlegungen in der Patientenverfügung bedeuten, dass man selbst die Verantwortung für die Folgen übernimmt, wenn die behandelnden Ärzte den formulierten Anordnungen entsprechen.
Es ist nicht einfach, sich mit existenziellen Fragen auseinanderzusetzen, die Krankheit, Leiden und das Sterben betreffen. Aber dies ist notwendig, um sich über die Konsequenzen der eigenen Entscheidungen klar zu werden. Man sollte sich bei der persönlichen Willensbildung Zeit nehmen und bei den Überlegungen den persönlichen Wertvorstellungen, Lebenshaltungen, religiösen Anschauungen, Hoffnungen und Ängsten Raum geben.
Um die Festlegungen in der Patientenverfügung besser nachvollziehen zu können, kann es hilfreich sein, persönliche Auffassungen als Ergänzung aufzuführen. Bevor man eine Patientenverfügung schriftlich abfasst, ist es ratsam, sich von einer ärztlichen oder anderen fachkundigen Person oder Organisation beraten zu lassen.
Sofern man eine Vertrauensperson hat, ist es sinnvoll, diese u.a. zur Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten und zur Durchsetzung der Patientenverfügung zu bevollmächtigen. Ansonsten bestellt das Betreuungsgericht im Bedarfsfall einen Betreuer.
Was geschieht, wenn keine Patientenverfügung existiert?
Wenn keine Patientenverfügung vorliegt oder die Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht auf die konkrete Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, muss ein Vertreter (Betreuer oder Bevollmächtigter) entscheiden, ob er der angebotenen medizinischen Maßnahme zustimmt oder nicht.
Diese Entscheidung hat sich am mutmaßlichen Willen des Patienten zu orientieren, d.h. der Vertreter muss versuchen, herauszufinden, wie der Patient entscheiden würde, wenn er es könnte. Hierbei sind frühere Äußerungen des Patienten, seine Überzeugungen und Wertvorstellungen zu berücksichtigen.
Was ist bei der Aufbewahrung der Patientenverfügung zu bedenken?
Eine Patientenverfügung sollte so verwahrt werden, dass insbesondere Bevollmächtigte, Betreuer, Ärzte möglichst schnell und unkompliziert Kenntnis von der Existenz und vom Aufbewahrungsort erlangen können. Sinnvoll ist es deshalb einen Hinweis bei sich zu tragen, wo sich die Patientenverfügung befindet.
Kontakte
Frau
Jennifer Susenburger
Raum
212
Sozial- und Jugendamt
Gewerbepark Cité 1
76532 Baden-Baden