Die Planung und Entwicklung Baden-Badens schafft die Grundlagen für eine nachhaltige und lebenswerte Stadt von morgen. Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu Stadt- und Bauleitplanung, dem Geoportal mit wichtigen Geodaten, Flächennutzungs- und Bebauungsplänen sowie zum Schutz und Erhalt des historischen und kulturellen Erbes der Stadt.
Geoportal Baden-Baden
Das Geoportal macht Geoinformationen aus unterschiedlichen Bereichen des Stadtkreises einer breiten Öffentlichkeit zugänglich. Dies ist ein wichtiger Schritt in Richtung Öffnung, Transparenz und Gleichstellung zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung.
Das Geoportal bietet Ihnen die Möglichkeit, geographische Daten verschiedenster Art (z.B. Bebauungspläne, Luftbilder, Bodenrichtwerte) aus dem Stadtkreis Baden-Baden interaktiv im Internet einzusehen.
Während einer so genannten Offenlage liegen der Entwurf des Bebauungsplanes sowie eventuelle Begründung während der üblichen Dienststunden im Rathaus der Stadt Baden-Baden (ACHTUNG! Neuer Auslegungsort im Rathaus!), Marktplatz 2, 76530 Baden-Baden, Zugang Gernsbacher Straße 5 / Jesuitenplatz, EBENE 0 (Bürgerbüro) öffentlich aus.
Ein wichtiges Ziel der Stadtentwicklung besteht darin, Bauland für die weitere Entwicklung der Stadt zu sichern und zu erschließen.
Ein Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung eines Teilgebiets in der Gemeinde. Er wird durch seinen Geltungsbereich begrenzt. Die möglichen Inhalte eines Bebauungsplans sind im Baugesetzbuch (§ 9 BauGB) bestimmt.
Demnach können in einem Bebauungsplan insbesondere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und der Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke getroffen werden.
Die Regelungen eines Bebauungsplans sind für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für jedermann verbindlich, da er vom Gemeinderat als Satzung beschlossen und somit zum Ortsrecht wird.
Damit bestimmen die verbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Inhalt und Schranken des Grundeigentums. Ob und wann ein Bebauungsplan aufgestellt wird, liegt im Ermessen der Gemeinde. Laut Baugesetzbuch (BauGB) sollen Bebauungspläne aufgestellt werden, "sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“.
Die Gemeinde ist somit nicht verpflichtet, für das gesamte Stadtgebiet Bebauungspläne zu erstellen. In der Regel werden Bebauungspläne nur für Teilgebiete der Gemeinde erstellt.
Zu jedem Bebauungsplan gehören die zeichnerische Darstellung, die Begründung, die textlichen Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften.
Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan 2025 vom 12.04.2014 stellt die flächenbezogene Entwicklung des gesamten Stadtkreises Baden-Baden für einen Zeitraum von ca.15 Jahren dar. Als vorbereitender Bauleitplan wurde er von der Stadt in eigener Verantwortung erarbeitet. Er bietet die Grundlage einer geordneten räumlichen Entwicklung in unserer Stadt, in dem er städtebauliche, soziale, ökologische und ökonomische Perspektiven für die kommenden Jahre aufzeigt.
In der Abteilung Stadtplanung kann dieser mit Planteil, Begründung und Umweltbericht als Teil der Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung während der üblichen Dienststunden eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.
Aufgaben und Wirkung
Der Flächennutzungsplan stellt die Art der Bodennutzung (z.B. Flächen für Wohnen, Gewerbe, Landwirtschaft, Verkehr) für den gesamten Stadtkreis dar. Neben den derzeit bestehenden Nutzungen wird die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für einen Zeitraum von rund 15 Jahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches aufgezeigt.
Bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes sind die übergeordneten Ziele der Raumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung zu beachten. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan sind nicht grundstücksgenau und entfalten im Gegensatz zu den Festsetzungen eines Bebauungsplanes keine rechtlichen Bindungen für die Öffentlichkeit.
Der Flächennutzungsplan besteht aus einem Planteil und einer Begründung mit Umweltbericht.
Verfahrensschritte Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 5 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Nach dem Aufstellungsbeschluss durch den Gemeinderat folgt die Erarbeitung eines Vorentwurfes auf der Grundlage eines Plankonzeptes.
Im Lauf des Verfahrens hat die Öffentlichkeit zweimal die Gelegenheit , die Planung öffentlich einzusehen und eine Stellungnahme zu den Inhalten abzugeben: im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung bzw. einer Planoffenlage. Betroffene Behörden, Nachbarkommunen sowie Träger öffentlicher Belange (z.B. Vereine, Naturschutzverbände) werden ebenfalls zweimal gebeten, Anregungen zur Planung vorzubringen. Alle aus der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren behandelt und private und öffentliche Interessen dabei untereinander und gegeneinander abgewogen. Dies kann zu Änderungen der Inhalte des Flächennutzungsplanes führen. Über das Ergebnis der Abwägung entscheiden die politischen Gremien.
Die Verfahrensschritte zum Flächennutzungsplan werden nach vorheriger Beratung in den Ortschaftsräten und Ausschüssen vom Gemeinderat beschlossen. Nach abschließendem Feststellungsbeschluss durch den Gemeinderat muss der Flächennutzungsplan vom Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigt werden. Nach der öffentlichen Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan rechtswirksam.
Umweltbericht zum Flächennutzungsplan
Bei der Erarbeitung oder Fortschreibung eines Flächennutzungsplanes sehen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen vor, zu erwartende Eingriffe in den Naturhaushalt durch die geplante Umnutzung von Flächen einer Umweltprüfung zu unterziehen. Der daraus folgende Umweltbericht muss als Teil der Begründung dargelegt werden.
Wichtiger Bestandteil der Umweltprüfung ist hierbei auch die Prüfung von Planungsalternativen hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen.
Der Umweltbericht legt die ermittelten und bewerteten Belange des Naturschutzes dar (§ 2a BauGB). Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen; es muss in der zusammenfassenden Erklärung im Abschlussbericht beigefügt werden (§ 6 Abs. 5 BauGB).
Die erheblichen Umweltauswirkungen als Folge der Umsetzung der Planung sind zu überwachen (gem. § 4c BauGB). Die gewählte Konzeption der Überwachung ist im Umweltbericht darzulegen.
Landschaftsplan - Aufgaben und Ziele
Der Landschaftsplan ist ein eigenes örtliches Planwerk ohne Rechtsverbindlichkeit. Er hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermitteln und Maßnahmen und Erfordernisse zu deren Verwirklichung aufzuzeigen.
Nachstehende ökologische Ziele werden hier formuliert:
die Erhebung und Beurteilung der im Stadtkreis vorhandenen Ausprägungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft, Arten und Biotope sowie Landschaftsbild und Erholung,
die Entwicklung eines Leitbilds als Orientierung und Zielausrichtung für eine nachhaltige Entwicklung und – darauf aufbauend –
die Beschreibung der notwendigen und möglichen landschaftspflegerischen Maßnahmen.
In Baden-Baden stehen über 1400 Gebäude unter Denkmalschutz. Neben historischen Gebäuden wie dem Alten Schloss oder dem Rathaus sind auch Zeitzeugnisse der jüngeren Vergangenheit unter Schutz gestellt, z. B. das BABO-Hochhaus (siehe Fotos).
Kulturdenkmale sind nicht nur Baudenkmale sondern auch sogenannte Klein- und Gartendenkmale wie Wegekreuze (z. B. der Berlin-Gedenkstein an der B500), Brunnen, Grünanlagen, Garten- oder Parkanlagen, Friedhöfe, Alleen oder sonstige Zeugnisse der Garten- und Landschaftsgestaltung. Gartendenkmale können bauliche Anlagen einschließen.
Lichtentaler Allee.
Markus Brunsing
Altes Schloss.
Um das unverwechselbare Bild der Kur- und Bäderstadt mit seinen Park- und Grünanlagen sowie der historischen Bebauung zu bewahren, hat der Gemeinderat der Stadt Baden-Baden Teile der Innenstadt als Gesamtanlage im Februar 2008 unter Denkmalschutz gestellt.
Seit 2021 gehört die gesamte historische Innenstadt Baden-Badens in den Grenzen von zirka 1920 als Teil der „Great Spa Towns of Europe“ zum UNESCO-Welterbe. Durch die erfolgreiche Aufnahme in die UNESCO-Welterbeliste entsteht kein neues Recht. Bei der Beurteilung von Bauvorhaben werden weiterhin das Denkmalrecht sowie das bestehende Bau- und Planungsrecht angewendet.