Verfahrensschritte Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 5 ff Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Nach dem Aufstellungsbeschluss durch den Gemeinderat folgt die Erarbeitung eines Vorentwurfes auf der Grundlage eines Plankonzeptes.

Im Lauf des Verfahrens hat die Öffentlichkeit zweimal die Gelegenheit , die Planung öffentlich einzusehen und eine Stellungnahme zu den Inhalten abzugeben: im Rahmen einer frühzeitigen Beteiligung bzw. einer Planoffenlage.

Betroffene Behörden, Nachbarkommunen sowie Träger öffentlicher Belange (z.B. Vereine, Naturschutzverbände) werden ebenfalls zweimal gebeten, Anregungen zur Planung vorzubringen. Alle aus der Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen werden im weiteren Verfahren behandelt und private und öffentliche Interessen dabei untereinander und gegeneinander abgewogen. Dies kann zu Änderungen der Inhalte des Flächennutzungsplanes führen. Über das Ergebnis der Abwägung entscheiden die politischen Gremien.

Die Verfahrensschritte zum Flächennutzungsplan werden nach vorheriger Beratung in den Ortschaftsräten und Ausschüssen vom Gemeinderat beschlossen. Nach abschließendem Feststellungsbeschluss durch den Gemeinderat muss der Flächennutzungsplan vom Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigt werden.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan rechtswirksam.

Umweltbericht zum Flächennutzungsplan

Bei der Erarbeitung oder Fortschreibung eines Flächennutzungsplanes sehen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen vor, zu erwartende Eingriffe in den Naturhaushalt durch die geplante Umnutzung von Flächen einer Umweltprüfung zu unterziehen. Der daraus folgende Umweltbericht muss als Teil der Begründung dargelegt werden.

Wichtiger Bestandteil der Umweltprüfung ist hierbei auch die Prüfung von Planungsalternativen hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen.

Der Umweltbericht legt die ermittelten und bewerteten Belange des Naturschutzes dar (§ 2a BauGB). Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen; es muss in der zusammenfassenden Erklärung im Abschlussbericht beigefügt werden (§ 6 Abs. 5 BauGB).

Die erheblichen Umweltauswirkungen als Folge der Umsetzung der Planung sind zu überwachen (gem. § 4c BauGB). Die gewählte Konzeption der Überwachung ist im Umweltbericht darzulegen.