Wohnsitz als Hauptwohnsitz anmelden

Frau berät Mann am TresenBild vergrößern

Wenn Sie eine neue Hauptwohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.

Derzeit findet in den Gemeinden Stuttgart, Freiburg im Breisgau, Oberndorf und Ladenburg ein Pilotierungsbetrieb zur elektronischen Wohnsitzanmeldung statt. Sie können Ihre neue Hauptwohnung hier unter bestimmten Voraussetzungen (siehe unten) auch online anmelden.

Als Hauptwohnung gilt:

  • Wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.
  • Wenn Sie verheiratet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.
  • Wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.
  • Wenn Sie die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen können: Ihre Wohnung, in der Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.
  • Wenn Sie mehrere Wohnungen im Inland haben, ist Ihre Hauptwohnung die vorwiegend von Ihnen benutzte Wohnung.

Hinweis

Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach drei Monaten.
Bei Aufnahme bzw. Einzug in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, ist keine Anmeldung erforderlich, solange die Personen aktuell bei einer Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind

Verfahrensablauf

Um sich anzumelden, müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck. Sie bekommen anschließend eine schriftliche Bestätigung in Form einer amtlichen Meldebestätigung.

Bei elektronischer Wohnsitzanmeldung (Pilotbetrieb in den Gemeinden Stuttgart, Freiburg im Breisgau, Oberndorf und Ladenburg):

  • Sie rufen den Online-Dienst auf.
  • Sie melden sich mit Ihrem (service-bw-)Nutzerkonto im Online-Dienst an.
  • Sie geben alle erforderlichen Daten online ein und senden das Formular online ab.
  • Abschließend erhalten Sie Ihre elektronische Meldebestätigung.

Wohnungsgeberbestätigung

Wohnungsgebende müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich für die Meldebehörde bestätigen. Wohnungsgebende Person ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.

Auskünfte aus dem Melderegister

Eine Melderegister-Auskunft wird nur erteilt, wenn

  • die Identität der Person, über die eine Auskunft beantragt wird, eindeutig festgestellt werden kann und
  • eine Erklärung vorgelegt wird, dass die Daten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden.

Auskünfte aus dem Melderegister zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch dann zulässig, wenn die oder der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat.

Bei Melderegister-Anfragen für gewerbliche Zwecke muss der gewerbliche Zweck immer angegeben werden. Die erlangten Daten dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden und müssen danach umgehend gelöscht werden.

Ein „bedingter Sperrvermerk“ wird ins Melderegister eingetragen, wenn sich jemand in einer besonderen Einrichtung anmeldet. Das bedeutet, dass die Meldebehörde keine Auskunft an Private erteilt, wenn schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.

Besondere Einrichtungen sind:

  • Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt,
  • Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen,
  • Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, oder der Heimerziehung dienen, 
  • Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder
  • Justizvollzugsanstalten.

Übermittlungssperren

Bereits bestehende Übermittlungssperren (Sperren im Melderegister zu einzelnen Übermittlungen von Daten) vor dem 1. November bleiben bestehen.

Ohne Zustimmung werden keine Daten zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels an private Stellen herausgegeben (Einwilligungsvorbehalt).

Sie müssen nur tätig werden, falls Sie ausdrücklich Ihre Zustimmung zur Weitergabe Ihrer Daten erteilen wollen. Diese Zustimmung können Sie beim BürgerBüro Briegelacker, BürgerBüro Rathaus und den Ortsverwaltungen abgeben.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei Kindern: wenn vorhanden Kinderausweis / Kinderreisepass, ansonsten Geburts-/ Abstammungsurkunde
  • Sorgerechtserklärung bei gemeinsamem Sorgerecht (unverheiratete Eltern) oder Nachweis alleiniges Sorgerecht
  • Zustimmung beider sorgeberechtigten Eltern sowie Ausweis / Pass
  • bei Vertretenden: Vollmacht der anzumeldenden Person sowie Ausweis / Pass
  • Wohnungsgeberbestätigung (kann nachgereicht werden, wenn bei Vorsprache Name und Anschrift des Wohnungsgebenden bekannt sind)

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Online: Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa 5 Minuten.

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz:

  • § 17 Anmeldung, Abmeldung
  • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 21 Mehrere Wohnungen
  • § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 23a Elektronische Anmeldung
  • § 24 Datenerhebung Meldebestätigung
  • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)

  • § 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz