Geburt in öffentlicher oder privater Klinik oder Einrichtung dem Standesamt melden
Sie haben Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, bekommen?
Dann meldet der Träger der Einrichtung die Geburt direkt beim Standesamt.
Hinweis: Die Eltern und andere Personen, die bei der Geburt dabei waren oder von der Geburt wissen, haben auch das Recht, die Geburt anzuzeigen.
Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.
Geburtsanzeige bei einer Hausgeburt
Bei Hausgeburten melden Sie die Geburt mit den unten genannten Unterlagen beim Standesamt. Dabei müssen Sie eine Bescheinigung der geburtshelfenden Person oder der Ärztin oder des Arztes über die Geburt vorlegen.
Verfahrensablauf
Die Abgabe der Unterlagen erfolgt ab sofort nur beim Standesamt und nicht mehr beim Klinikum Mittelbaden. Die Unterlagen sind auf dem Postweg oder per Einwurf in den Briefkasten, rechts neben der Eingangstür am Augustaplatz 1, dem Standesamt zukommen lassen. Eine persönliche Vorsprache/Abgabe ist nicht nötig. Bei Klärungsbedarf wird das Standesamt auf Sie zukommen.
Fristen
Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt binnen einer Woche anzuzeigen. Eine Totgeburt muss spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag angezeigt werden.
Zur mündlichen oder schriftlichen Anzeige sind nacheinander verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder aus eigenem Wissen hiervon unterrichtet ist.
Erforderliche Unterlagen
Hinweis
Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden (§ 22 PStG).
Kosten
Anzeige und Beurkundung der Geburt = keine Gebühren
Ausstellung einer Zurückstellung einer Geburt = 20 Euro
Namenserklärung/Einwilligung/Zustimmung = 40 Euro
Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden in A4, A5, international, beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister) = 20 Euro
Personenstandsurkunden (einmalige Ausstellung von Geburtsurkunden für die Beantragung des Elterngeldes, Kindergeldes und Mutterschaftsgeldes) = keine Gebühren
Übersetzungshilfe zur Personenstandsurkunde = 20 Euro
Rechtsgrundlage
- § 20 Personenstandsgesetz (PStG) (Anzeige durch Einrichtungen)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG) (Eintragung in das Geburtenregister)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV) (Nachweise bei Anzeige der Geburt)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Hinweis
Die Übersetzung sollte fest mit der Urkunde verbunden sein. Die Übersetzung muss in Deutschland von einer öffentlich vereidigten oder anerkannten Person erfolgen. Urkunden mit nicht-lateinischen Schriftzeichen müssen nach der ISO-Norm transliteriert werden.