Annaberg - Teil V

Ziele Und Zwecke der Planung

Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, für das historische Villengebiet Annaberg im Bereich des Geltungsbereiches die städtebauliche Entwicklung und Ordnung sicherzustellen. Hierbei ist das Leitbild der baulichen Entwicklung für die historischen Villengebiete der Stadt Baden-Baden (Baufibel) zu beachten. Ferner sind die Belange des Denkmalschutzes mit der Satzung zum Schutz der Gesamtanlagen Baden-Baden (GASS) und das UNESCO Welterbe "The Great Spa Towns of Europe" zu berücksichtigen.

Art des Bebauungsplanvrfahrens

Es handelt sich um eine im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP 2025) der Stadt Baden-Baden dargestellte Wohnbaufläche. Das Bebauungsplanverfahren wird gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ durchgeführt und kann aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Eine Umweltprüfung findet nicht statt, ein Umweltbericht wird nicht erstellt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt durch die Veröffentlichung im Internet. Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich seiner Begründung und den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan, wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen zum Bebauungsplan sind in der Zeit

vom 02.04.2024 bis einschließlich 10.05.2024

abrufbar unter https://www.baden-baden.de/bebauungsplaene/.

Die Unterlagen werden zusätzlich im oben genannten Zeitraum im Rathaus der Stadt Baden-Baden durch eine Veröffentlichung (öffentliche Auslegung) während der Öffnungszeiten für jedermann einsehbar ausgehängt. Auslegungsort im Rathaus der Stadt Baden-Baden, Marktplatz 2, 76530 Baden-Baden, Zugang Gernsbacher Straße 5/ Jesuitenplatz, EBENE 0 (Gang parallel Bürgerbüro).

Es besteht eine freie Zugänglichkeit zu allen Entwurfsunterlagen. Nach vorheriger Kontaktaufnahme mit dem Fachgebiet Stadtplanung unter der Telefonnummer 07221 93-2551 sowie per Mail unter stadtplanung@baden-baden.de kann, wenn erwünscht, ein Termin zur Erläuterung der Unterlagen vereinbart werden.

Offenlegung nachstehender Unterlagen

  • Abgrenzung Bebauungsplan, mit Datum 15.01.2024
  • Entwurf Bebauungsplan, Planzeichnung mit Plandatum 04.02.2024
  • Entwurf Textliche Festsetzungen und Örtliche Bauvorschriften, beide mit Datum 04.02.2024
  • Entwurf Begründung mit Datum 04.02.2024
  • Entwurf Satzung

  • Umweltrelevante Stellungnahmen nachstehender Fachämter, Behörden und Dienststellen und der Öffentlichkeit
  • Fachgebiet Umwelt und Arbeitsschutz vom 21.01.2020: Stellungnahmen zu naturschutzfachrechtlichen rechtlichen Belangen, zu Klimaschutz und Klimaanpassung, zur Beachtung der Schutzgüter Klima, Arten und Biotope, zum Immissionsschutz, zum Wasserschutz und zum Bodenschutz
  • Eigenbetrieb Entwässerung vom 09.01.2020: Stellungnahmen zur Entwässerung
  • Fachgebiet Forst und Natur vom 27.01.2020, Stellungnahmen zum Artenschutz
  • Fachgebiet Park und Garten vom 21.01.2020: Stellungnahmen zu grünordnerischen Festsetzungen
  • Landesamt für Denkmalpflege vom 12.02.2020 Stellungnahmen zum Denkmalschutz

umweltbezogene Informationen

Gem. § 13a Abs. 2 i.Verb.m. § 13 Abs. 2 BauGB wird auf die Umweltprüfung verzichtet, da es sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans um eine andere Maßnahme der Innenentwicklung handelt.

In der Begründung zum Bebauungsplan finden sich Aussagen zu Schallschutz, Artenschutz, Denkmalschutz, Wasserschutz, Altlasten.

Rechtliche Hinweise und Abgabe der Stellungnahme

Während der Dauer der Einstellungs- und Auslegungsfrist können Stellungnahmen von der Öffentlichkeit zur Planung schriftlich abgegeben werden.

Stellungnahmen können elektronisch per E-Mail an stadtplanung@baden-baden.de übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen auch auf anderem Weg abgegeben werden. Insbesondere kann dies auf postalischem Weg oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Baden-Baden, Fachbereich Planen und Bauen, Fachgebiet Stadtplanung erfolgen.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und in der Regel die dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Laut den Vorgaben der Datenschutzverordnung Art. 6 I a), e), f) werden zur Bearbeitung der vorgebrachten Anregungen personenbezogene Daten von der Bürgerschaft wie Vor- und Familienname sowie Kontaktdaten (Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mailadresse) gespeichert und in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und in den Sitzungen des Ortschafts anonymisiert aufgeführt werden.

Grundsätzlich wird auf die Datenschutzerklärung der Stadt Baden-Baden (www.baden-baden.de/buergerservice/datenschutz) verwiesen.

Nicht fristgerechte Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung nicht von Bedeutung ist.

Wir verweisen darauf, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Baden-Baden, den 23.03.2024                       Dietmar Späth

                                                                        Oberbürgermeister